Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 97 (3.12.1896)
- Date
- 1896-12-03
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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ggS%%gS 1846 „Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage eine Vorlage zu machen, durch welche auch den Juden in allen Theilen der Monarchie der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus confessionellen Bedenken ohne gleichzeitigen Austritt aus demJudenthum ermöglicht wird und die in den einzelnen Landestheilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden." Diese Resolution wurde vom Abgeordnetenhause fast einstimmig und dann auch vom Herrenhause angenommen. Zuvor hatte die Regierung schon erklärt, daß die Zustände, wie sie gegenwärtig, d. i. nach dem Gesetze von 1847, innerhalb des Judenthums beständen, einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bedürften, daß die Regierung sich mich mit dem Gedanken der Resolution L a s k e r bereitsvertraut gemacht habe, daß auf dem Wege einer eingehenden Gesetzgebung geholfen werden müsse, und daß dies wohl für die nächste Session zu erreichen möglich wäre. Durch die Annahme der Resolution erklärten darauf beide Häuser, in welchem Sinne sie die Erklärung der Regierung auffaßten und sprachen damit die Basis aus, auf welcher sie die verheißene gesetzliche Regelung erwarteten. Der Ausführung dieser Resolution nun suchte der hervorragende Jurist Makower, dessen Namen schon damals einen guten Klang hatte, entgegenzuwirken. Er veröffentlichte eine Schrift: „Ueber die Genleindeverhältniffe der Juden in Preußen", in welcher er auch so freundlich war, gleich einen vollständigen Gesetzentwurf in Vorschlag zu bringen. Seine Schrift ist eine Verherrlichung des Princips der Zwang sgemeinde. Der Austritt soll nach ihm vollständig versagt bleiben, und die ganze Concession, mit welcher er den Juden das anderen Sterblichen um keinen Preis verkäufliche Recht der Gewiffensfreiheit abkaufen will, besteht darin, daß, wenn eine Anzahl von Gemeindegliedern den Ernst ihrer dissentirenden religiösen Ueberzeugung durch die dauernde Errichtung eines besonderen Gottesdienstes documentirt habe (!) — das vermochte der Herr Rechtsanwalt angesichts der Thalsache niederzuschreiben, daß von dem seinen Austritt erklärenden Christen keine besondere Betbätigung seines Ernstes gefordert, ihm vielmebr vom Gesetze volles Vertrauen entgegengebracht wird! — ein Drittel ihrer Beiträge zurückerstattet werden solle. Schließlich entwirft er ein Schreckbilv von den Folgen, die die Gewährung des Austritts haben werde, und jucht dies durch Aufstellung einer statistischen Tabelle zu belegen. Jh n trat darauf Samson Raphael Hirsch mit jener Schrift entgegen, der auch die riiigen Angaben entnommen sind: „Das Princip derGewissensfreiheit und die Schrift des Herrn Rechtsanwalts und Notars Makower über die Gemeindeverhältniffe der Juden in Preußen," und zeigte, wie „wohl selten ein großes Princip eine kleinlichere Auffassung und eine gewichtig ernste Frage eine spielendere Behandlung gefunden habe, als dem Princip der Gewiffensfreiheit und der Frage nach dessen praktischer Geltendmachung in den jüdischen Gemeindeverhältniffen in dieser Schrift zu Theil geworden" sei. Er weist nach, wie die Freimachung des Individuums von dem religiösen Gemeindezwang der ganze Tenor des Gesetzes über den Austritt aus der Kirche sei, wie deßhalb eine Schrift, die auch das ihr zulässig scheinende verkümmerte Minimum von Gewiffensfreiheit keinem Einzelnen, sondern nur einer Vereinigung jüdischer Staatsbürger gewähren wolle, von vornherein gerichtet sei. Alle leitenden Grundsätze, die bei Feststellung des Gesetzes über den Austritt aus der Kirche den Ausschlag gaben, werden von jener Resolution auch unverkümmert für den jüdischen Menschen und das j ü d i s ch e Gewissen vindicirt, denn es war ja eben die Gleichheit vor dem Gesetze das Princip, das in der Resolution zum Ausdruck kam — und da sollte allen Ernstes von jüdischer Seite dafür plaidirt werden, dem Juden gegenüber dieses Princip zu verleugnen und den Juden im Angesichte seiner Staatsgenoffen durch einen Zweifel an seinem Ernste und an seiner Aufrichtigkeit zu brandmarken? Wir verweilen bei dieser Schrift und bei diesem Kampfe für das Recht des Austritts deßhalb etwas länger, weil diese Ausführungen in jüngster Zeit von Neuem höhere Actualität gewonnen haben. Alle Gründe nämlich, die gegen die Versagung der Möglichkeit des Austritts sprechen, richten sich mit noch größerer Entschiedenheit und Wucht auch gegen den Zwang zum Eintritt. Dieser Zwang wird für die preußische Monarchie, in einigen Theilen bestand er schon etwas früher, durch das Gesetz von 1847 ausgesprochen. Es ist das sogenannte Territorialprincip, nach welchem jeder Jude gezwungen ist, der Gemeinde seines Wohnorts beizutreten. Also, der Neologe, der nach einem Ort zieht, wo die Gemeinde orthodox ist, sieht sich zum Eintritt in dieselbe gezwungen, obgleich er von ihren Anstalten nicht den geringsten Gebrauch machen will, und ebenso der orthodoxe Jude zum Eintritt in eine Reformgemeinde, obgleich er von deren Anstalten keinen Gebrauch machen darf und er durch seinen Beitrag etwas unterstützen muß, was er nach seiner religiösen Ueberzeugung perhorrescirt- Dieselbe Verpflichtung ruht im Allgemeinen zwar auch auf dem Christen, von dem bei einer, gewissen Vermögensstufe Beiträge für die Kirchen- und Schulzwecke seiner Gemeinde erhoben werden. Allein diese Pflicht involvirt hier keinerlei Gewiffenszwang. Denn im Christenthum