Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 97 (3.12.1896)
- Date
- 1896-12-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXVII. Jahrgang. M 9* Der Israelit. Ein Kenlrak-Hrgan für das orthodoxe Iudenlhum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz Donnerstag, den 3. Dezember 5657(1896). An -er Post-ZettungSpretSllste für 1897 ist der „JSraettt" nnter 9tv. 3605 vorgetrage« Leitender Artikel. Kamsan Nüpyael Mlsch und die IsraelitWe Kkligionsgcsküslhllst ziFiMsttt a.M. Von Direclor Dr. Mendel Hirsch. XII. Alle Bemühungen, von der Beitragspflicht zu Cultus- und Lehranstalten befreit zu werden, blieben gleichwohl schließlich erfolglos. Zu stark war der Einfluß des Vorstandes, zu schwach die Energie des Senates. Die Erlangung von Corporationsrechten war das Einzige, was 1864 erreicht wurde. Alle weitergehenden Bestrebungen waren umsonst. Es mußte erst eine große politische Veränderung eintreten, ehe die Religionsgesellschaft zu ihrem Rechte kam. Die Gerechtigkeit, die von der höchsten Instanz des kleinen Staatswesens nicht zu erlangen war, sie wurde ihr von der Gesetzgebung des großen Staatsganzen gewährt, in das Frankfurt inzwischen aufgegangen war; diese ging von höheren Gesichtspunkten aus und ließ das Princip der Gewissensfreiheit durch keinerlei Rücksichten verkümmern. Auf diesem Wege ward den Gesetzestreuen endlich die Befreiung von dem Drucke und der Rechtsversagung, unter denen ihre andersdenkenden Brüder sie so lange hatten seufzen lassen. Es war im Jahre 1874. Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche war in Kraft getreten. Der Hauptzweck dieses Gesetzes war, die von ihrer bisherigen Kirchengemeinschaft dissentirenden Glieder durch den Austritt aus derselben auch von jeglichen Abgaben und Leistungen an sie zu befreien, während bisher erst der Uebertritt zu einer anderen anerkannten Neligionsgesellschaft von der bisherigen Beitragspflicht befreite. Die Regierung wollte, wie sie in den Motiven ausdrücklich erklärte, dem Gewissensdrucke, der in dieser Beitragspflicht liege, durch deren Aufhebung die gesetzliche Abhülfe bringen. Sie erkannte damit an, daß der Pflichtbeitrag zu einer religiösen Gemeinschaft keine bloße Geldzahlung, sondern zugleich eine Bekenntnißthat ist, die die Anerkennung des Princips und die Hörigkeit zu den Zwecken dieser Gemeinschaft in sich schließt. Auch an den möglichen Mißbrauch dieses Rechtes war gedacht worden, daß nämlich der Austritt aus der Kirche nur erfolge, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Allein die Regierung und ebenso die Commission des Abgeordnetenhauses hielt an dem Grundsatz fest, daß „die Motive des Austritts sich dem menschlichen Uriheil entziehen", daß stets die Vermuthung vorwalten müsse, daß Gemeindeglieder nur „aus Gewissensbedenken austreten", und daß „jede gesetzliche Vorschrift gegen den Mißbrauch der Freiheit des Austritts nothwendig auch gegen die Freiheit s e l b st, d. h. gegen Diejenigen, welche nicht aus verwerflichen Gründen, sondern nur des Gewissens willen ihre kirchliche Gemeinschaft aufgeben, sich richten müßte" — deßhalb sei von jedem derartigen Versuche abzusehen. Da setzte nun Samson Raphael Hirsch seine ganze Kraft ein, um eine Ausdehnung dieses Gesetzes auch auf die Juden herbeizuführen. Seinen im Namen des Vorstandes der Religionsgesellschaft an die Regierung gerichteten Eingaben und an die Abgeordneten vertheilten Denkschriften, seinen wiederholten persönlichen Vorstellungen bei den maßgebenden Persönlichkeiten, insbesondere auch bei dem damals auf der Höhe seines Einflußes stehenden Abgeordneten Lasker, war es vor Allem zu verdanken, daß der Letztere folgende Resolution einbrachte: