Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 87 (29.10.1896)
- Date
- 1896-10-29
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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S**h5*-~k M-.twy. r. -e -«rwc»- - V - ' V - •T:-<.'^tT 1655 tusgemeinde zu Homburg, welche durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Zimmermann-Homburg vertreten wurde, beantragte Klagabweisung. Der vorliegende Rechtsstreit sei von prinzipieller Bedeutung für die Gemeinde. Die Steuerveranlagung erfolge auf Grund der Hffs.-Homburgischen Verordnung vom 9./7. 1853 in 16 Steuerklassen nach dem Gesammteinkommen der einzelnen Cenfiten in der Weise, daß der Voranschlag des Vorstandes zur Einsicht der Gemeindemitglieder offen gelegt und sodann dem Kgl. Landrathe zur Genehmigung vorgelegt werde. So sei auch dieses Mal verfahren worden. Der Vorstand sei berechtigt, nicht allein die in Homburg ansässigen Israeliten, sondern auch diejenigen Israeliten zur Steuer heranzuziehen, welche in Homburg, ohne daselbst zu wohnen, ein Gewerbe treiben; dies sei auch seither anstandslos geschehen, wie auch die städtischen Gemeinden von ihren Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf deren Wohnort Steuern zu erheben, berechtigt seien. Eventuell sei zu behaupten, daß Kläger in Frankfurt und Homburg sein Domizil habe. Der Vertreter des Klägers, Herr Rechtsanwalt Dr. N. H i r s ch-Frankfurt a. M., führte hiergegen aus, daß die Hess. Homb. Verordnung vom 1.1853 als Voraussetzung für eine mit Rechtsnormendigkei: eintretende Mitgliedschaft zur Cultusgemeinde in Homburg denWohnsitz d o r t s e l b st erfordere. Durch den Umstand, daß der Kläger eine Filiale seines Frankfurter Geschäfts in Homburg unterhalte, werde ein Wohnsitz für ihn dortselbst nicht begründet, wie auch schon daraus folge, daß das Domizil der Filiale keinen allgemeinen Gerichtsstand für den an anderem Orte wohnhaften Inhaber derselben an dem Orte der Filiale begründe. Für die Zulässigkeit analoger Anwendung der für die Communalsteuer geltenden Gesetze finde sich in der erwähnten Verordnung kein Anhalt, aber auch abgesehen hiervon, sei eine solche Analogie in dein von der beklagten Gemeinde in Anspruch genommenen Umfange überhaupt nicht begründet. Der Bezirksausschuß tratdenAusführungen des klägerischen Vertreters bei, daß durch den Umstand, daß der in Frankfurt wohnende Kläger eine Filiale in Homburg habe, ein Wohnsitz für ihn dortselbst nicht begründet und erkannte zu Recht, daß die beklagte Gemeinde nicht berechtigt ist, den Kläger zu der aufgeforderten Cnltussteuer für das laufende Jahr heranzuziehen. — Aus Baden. Die Mitglieder des Großh. Oberrathes der Israeliten haben anläßlich der Feier des Geburtstags Sr. Königl. des Großherzogs höchftdemselben eine Huldigungsgabe bestehend in einer kunstvoll gearbeiteten Truhe mit wohlgelungenen Abbildungen der unter der Regierung des Großherzogs erbauten, schöneren Synagogen des Landes (Konstanz, Müllheim, Sulzburg, Freiburg, Jhringen, Kippenheim, Ettlingen, Karlsruhe, Pforzheim, Eppingen, Bruchsal, Heidelberg und Mannheim) mit einer unterthänigsten Adreffe überreicht. Nach Verlesung der Adresse dankte der Großhcrzog und beauftragte die Mitglieder der Abordnung den Dank und die Versicherung dauernden Wohlwollens der kirchlichen Gesammtheit, in deren Namen sie erschienen seien, zu übermitteln. W. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien. (Die isr. Kultusgemeindevor dem Verwaltungsgerichtshof.) Beim Verwaltungsgerichtshofe steht eine Beschwerde in Verhandlung, welche die Wiener israelitische Kultusgemeinde als Stiftungsverwalterin gegen (ine Entscheidung des Finanzmininisteriums vom 13. Dezember 1895 eingebracht hat. Bis vor Kurzem waren die von der Kultusgemeinde verwalteten Heirathsausstattungsstiftungen für arme Bräute stets gebührenfrei, wie alle Stiftungen, die der Wohlthätigkeit, der Humanität dienen. D'es wurde nun mit einemale anders; so oft eine solche Ausstattungsstiftung verlautbar wird, schreibt das Centraltoxamt ein Gebührenäguivalent vor. Da die Stiftungsverwaltung hierin eine Beeinträchtigung von Wohlthätigkeitsstiftungen erblickt, das Finanzministerium aber die Vorschreibungen bestätigt. wurden Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshofe eingebracht. Die erste dieser Beschwerden, die von Dr. Adolf Stein vertreten wird, betrifft die L. H. Goldstein'iche Stiftung. Der betreffende Stiftungsbrief bestimmt, daß einem armen und tugendhaften Mädchen, welches Waise sein muß, zur Heirath fünfzig Gulden geschenkt werden sollen. Die Finanzlandesdirektion und das Finanzministerium bestreiten trotzdem, daß diese Stiftung einen wohlthä'igen oder humanen Zweck verfolge, weil sie nicht der Menschheit im Allgemeinen förderlich sei und auch nicht allgemeine Roth lindere. Es wurde dieser Stiftung ein Gebührenäquivalent von fl. 64.87V2 vorgeschcieben, welcher Betrag vom Ministerium „aus Gnade" aus fl. 10 herabgesetzt wurde. Beschwerdevertreter Dr. Stein spricht sein Befremden darüber aus, daß eine Stiftung für ein armes und verwaistes Mädchen „offenbar" keine Armenstistung sei, wie die erste Instanz es rundweg erkläre; eine Stiftung für eine arme Waise verfolge ganz selbstverständlich einen Wohlthätigkeitszweck, und der Umstand, daß die 50 fl' dieser armen Waise zur Verehelichung übergeben werden, könne hieran nichts ändern, da ein Mädchen aerade in diesem Zeitpunkte einer Unterstützung am bedürftigsten sei. Nach unserem Rechtssystem sei die Ehe die Grundlage der Familie und somit verfolge die Stiftung auch einen allgemeinen Zweck. Wenn der Verwaltungsgerichts-