Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 86 (26.10.1896)
- Date
- 1896-10-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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HU 1687 dem Wortlaut crgiebt sich ganz deutlich, daß es sich um religiöse Zwecke, also um die Religion der Juden handelt und nicht um Rassenzwecke, daß das jüdische Volk als solches zusammenhängt, abgesehen von seiner Rasse, und beides muß zusammengehalten werden. Es liegt also ein Angriff auf die jüdische Religion, aus den Begriff der Juden von Gatt vor. 'Run meint der Angeklagte ja, der Judengott sei etwas ganz Anderes als der Ehriftengott. Das ist ganz richtig, in der christlichen Lehre wird der Gott in einer ganz anderen Weise ausgefaßt, als in der jüdischen, aber der jüdische Gott ist durch deutsches Reichs- und Strafgesetzbuch geschützt, und er darf nicht dadurch verletzt iverden, daß man in beschimpfeder We se davon spricht, w e be Juden ihren Gott verehren. Der Angeklagte meinte dann ferner, er habe auch nicht von der jüdischen Religion, sondern von dem jüdischen Gottcsbegriff gesprochen, nicht in der Weise, wie er bei der Emanzipierung der Juden in Preußen und demnächst in Deutschland von der Regierung angenommen sei, sondern von einer Art und Weise, wie ihn die Talmudisten, also eine besondere Sekte des Judcnthums, anffassen. Auch das ist nicht richtig. Er erwähnt zwar die Talmudisten, aber nur insofern, als die Talmudisten Einfluß auf das ganze jüdische Volk gewouneu haben, und er tneiuk. das, um was es sich hier handle, sei eine, wenn auch nicht von den Talmudisten erfundene, so doch von ihnen dem ganzen Volk übertragene und in den Volksgebrauch übergegangene Einrichtung. Damit hat er also die Ausübung des Gottesdienstes des ganzen Judenthumes gemeint, und damit fällt auch das weg, daß er etwa nur von einer besonderen abnormen Abart dieses Judenthumes gesprochen hätte. Der Angeklagte meint ferner, das, was er behauptet, sei wahr, und er hat sich nach dieser Richtung auf Sachverständige und aus Schriften bezogen. Diese Sachverständigen und die Verfasser dieser Schriften sind, das ist ja dein Gericht bekannt, zu der Ueberzeugung gekommen, daß ein solcher Brauch existieren möge. Es sind andere sachverständige, ebenfalls auf Grund ihrer Forschungen zu dem entgegengesetzten Resultat gekommen, und durch Sachverständigengutachten, wenn mir beide Gutachten hören, kann daher auch eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten nicht getroffen werden. Aber sind denn die Thatsachen, von denen er spricht, erwiesen? Da sind die Stellen, in denen er von der angeblichen Ermordung der kleinen Hedwig Weber in der Potsdamerstraße und der angeblichen Ermordung eines kleinen Mädchens in einer ungarischen Gemeide sp-icht. Rach dieser Richtung hat er einen Beweis nicht angetretcn. Er hat für seine allgemeine Auffassung des Ritualmordcs den Beweis a»zntreten versucht, aber alle diese Beweise können nicht erhoben werden, aus dem eben angeführten Grunde. Er hat auf Grund von Mittheilungen, die 'hm erst in neuerer Zeit zugekommcn sind, auch noch den Beweis dafür anzutreten versucht, daß die Inden v.rschiedenen Personen, theils mit ihrem Willen, theils während sic betäubt wären, Blut ent zogen haben. Das würde aber, selbst wenn cs erwiesen würde, nach keiner Richtung darthun, daß tu der jüdischen Gemeinde ein Ritnalmord Sitte sei, cs würde höchstens ergeben, daß einzelne Juden der Meinung sind, sie brauchten das Blut anderer Menschen; zu welchen Zwecken, ist damit auch noch nicht einmal gesagt; das steht also auch damit in gar keiner Verbindung. Da nun das Reichsgericht angenommen hat, daß der Umstand, daß die Behauptung von Thatsachen, welche, wenn sie wahr sind, diejenig-n, von welchen sie behauptet werden, verächtlich machen würden, bestimmend für Beurtheilung der Frage, ob Gotteslästerung vorliegt, ist, so war das Gericht nach dieser Richtung durch das Reichsgerichtsurtheil gebunden. Es mußte daher zu der Annahme gelangen, daß Gott und die jüdische Gemeinde und ihre Einrichtung und Gebräuche inbezug auf das Versöhnnngsfcst beschimpft worden sind. Daß auch ein Gebrauch, wie ihn Angeklagter in dem Artikel behauptete, vorhanden ist, hat nicht festgestellt werden können. Das hat aber in seiner Zeitung gestanden, und dadurch ist ein öffentliches Aergerniß gegeben worden. Es ist ferner kein Zweifel, daß die jüdische Religionsgescllschaft mit Korporationsrcchten versehen ist. und cs war nur noch der Einwand des Angeklagten zu prüfen, daß er im gn en Glauben gehandelt hat. Daß er im guten Glauben gewesen sei, kann ihm nicht wiederlegt werden. Er behauptet es und der Beweis des Gegcntheils ist nicht erbracht, cs muß also angenommen werden, daß der Angeklagte in der That den guten Glauben gehabt habe. Nur meint das Reichsgericht, der gute Glaube allein schließe die Bestrafung auf Grund des 8 166 nicht aus; dagegen sei auf der anderen Seite der gute Glaube nicht völlig unberücksichtigt zu lassen nämlich insoweit, daß anzuerkcnncn ist, daß, soweit es sich um einen subjektiven Angriff gegen die jüdische Religion handelt, cs auf den Charakter der beschimpfenden Acußerung ankommt, daß es nicht undenkbar ist, daß der Angeklagte, thatsächlich überzeugt von der Richtigkeit seiner Aeußerungen, den Charakter der objektiv.« Beschinlpfung verkennt; also der Angeklagte würde nur dann nicht strafbar sein, wenn er objektiv den Charakter dieser Aeußerungen verkannt hat. Das kann aber doch nicht der Fall sein. Er hat in diesem Artikel gerade die schärfsten Ausdrücke gebraucht, und auch noch an Stellen gebraucht, wo sie nicht erforderlich waren. Er spricht von einem unmenschlichen Brauch der Hebräer, den die Talmudizren zur Schürr.ng des Ehristenhasses ausgewendct haben, er berichtet nicht objektiv über den Hergang, er sagt: „dieser unmenschliche Brauch ist eine unausrottbare Eigenthümlichkeit dieses mit dem weltlichen Fluche belasteten Volksstammes," und er beschimpft den Volksstamm als solchen. Er spricht von „raffinirtcn" Mitteln, er spricht von einer Schürung des Ehristenhasses. Es ist ja gerade mit der Zweck gewesen, den er heute auch geäußert hat, er ivill gegen die Juden einnehmen, und zwar dadurch, daß er das, was sie nach seiner Meinung übles 11)1111, in der weitesten Weise verallgemeinert. Er will also Beschimpfendes von ihnen mitthcilen, er will es mittheilcn in der Absicht, sie dadurch zu beschimpfen, und dcßhalb kann garnicht zweifelhaft sein, daß er sich des beschimpfenden Charakters seiner Mittheilung bewußt gewesen ist, gerade weil er den Inhalt für wahr gehalten hat. Damit ist aber nach der Rcichsgerichtsentscheidung der Thatbcftand des 8 166 erfüllt. Bei Abmessung der Strafe konnten allerdings die früheren Strafen nicht erheblich ins Gewicht solle», da sie ja nicht bedeutend sind. Dagegen imißte als erschwerend ins Gewicht fallen gerade die scharfe Art, in der der Angeklagte vorgcgangcn ist, und da kann man nicht zur Entschuldigung sage», daß er die Sache für wahr gehalten hat. Denn wenn er die Lache für wahr hält und sie beseitigen will, so giebt cs eben glückliche Wege, die einzuschlagrn sind, der Weg der Verletzung und Beschimpfung ist immer zurückzuweisen, und wo er betreten wird, da wird in dem Betreten der Thatbcstand einer strafbaren Handlung und darum der Begriff der Ltrafbarkeit gegeben. Dcßhalb hat das Gericht ans drei Monate Gefängnis und aus U - brlNlchbarmachung des Artikels und der Platten erkannt." Noch vor wenigen Tagen hat Herr Sedlatzet in seinem Blättchen für den Abend des W. Oktober eine „Siegesfeier" angekündigt, bei welcher die Niederwerfung des „jüdischen Geistes" in würdigster Weise mit Bier „begossen" werben sollte. Nach dem Ergebniß der heutigen Verhandlung, welche nach so manchen beklemmenden Erfahrungen aus der letzten Zeit aus dem Gebiete der prozessualen Ahndung