Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 86 (26.10.1896)
- Date
- 1896-10-26
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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'. 'v •« 3 636 müsse berücksichtigt werden, daß der Angeklagte bereits vorbestraft ist, offenbar die Neigung zu Beleidigungen hat und solche maßlosen Angriffe die Gefahr nahe legen, daß 0kwaltthätigke tcn hervorgcrufcn werden. Aus allen diesen Gründen beantrage er drei Monate Gefängniß. Der Bertheidiger 9t. -A. Dosing bcjtritt, daß eine Gotteslästerung oder eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft vo:- liege. Der Judengott, den der Angeklagte meine, sei der Gott des Talmuds, ein Götze, dem eine bestimmte Kliquc der Juden anhänge. Er beantrage daher prinzipaliter die Freisprechung des Angeklagten. Was den Ritualmord selbst betrifft, so lasse das Reichsgerichtserkcnntniß den Wahrheitsbeweis zu und er trete diesen nach der Richtung hin an, daß .Ritualmorde vorgckommen sind bezw. Vorkommen. Er verweise auf die vorliegende Broschüre „Die Juden und das Ehriftenblut" und beantrage einen gewissen Krüger in Eislcbcn als Zeugen zu vernehmen, der bezeugen könne, daß Juden Ehriftenblut sich zu rituellen Zwecken verschaffen. Cr beantrage ferner, die Herren Prof. Dr. Rohling, Dr. Ecker, Wahrmund, Dr. Weißbach und Pfarrer Dcckert als Gutachter zu vernehmen. — Präs.: Wann sollen denn die Blutmoide vorgckommen sein? — Verth.: Im Mittelalter. Präs : Also weil im Mittelalter hin und wieder ein Jude einen Mord verübt hat, soll der Angeklagte das Recht haben, zu behaupten, daß jetzt noch Ritualmorde Vorkommen? —R.-A. Dosing: Der Stener-Aufsebcr Schilling, 9iovalisstr. 5, werde bezeugen, daß ihm im Alter von 8—12 Jahren gegen Entgelt Blut aus der Hand gesogen worden sei. — Präs : Das ist doch kein „Ritualmord"! — Verth.: Es würde aber doch beweisen daß die Juden Ehriftenblut zu rituellen Zwecken brauchen. Er beantrage ferner, einen in Ostpreußen wohnenden Lehrer Dicck darüber zu vernehmen, daß ein Dienstmädchen von Juden betäubt und ihm Blut aus Schläfe und ans den Adern abgezapst worden sei. — Präs.: Warum wird dann nicht das Dienstmädchen selbst als Zeugin benannt? — VerthWir kennen augenblicklich den Namen des Mädchcits nicht, der Lehrer würde ihn aber nennen können. — Präs: Das hätte doch wahrhaftig schon geschehen können. Die Sache schwebt doch schon ein ganzes Jahr. — Verth. Es melden sich im letzten Augenblicke noch immer Leute mit neuen Thatsachen. — Präs: Wenn alle diese im letzten Augenblicke auftauchent cn Andeutungen immer wieder benutzt werden sollen, dann ist dies der beste Weg, die Sache hundert Jahre hinzuschleppen. — Der Vertheidiger bestreitet jede Absicht der Verschleppung, betont aber, daß der Angeklagte Interesse daran habe, klar zu legen, daß ihm des Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt habe, er vielmehr fest von der Wahrheit dessen überzeugt sei, was er geschrieben. Der Vertheidiger beantragt schließlich, den Schriftsteller Johann v. Sojecki, Drcsdenerstraße 33, darüber zu vernehmen, daß ihm und seiner Frau von Juden gesagt worden sei: „Wenn mir uns nur mit einer Kleinigkeit Christenblut die Schläfe cinreiben, dann bannen mir die üblen Gerüche?' Der Staatsanwalt beantragt, die Beweisanträge abzulehuen, weil sic sich nicht mit dem decken, was hier in Frage stehe. Hier handle es sich lediglich darum, ob Juden Ehristcnkinder gemordet haben und morden, und ob ihnen die jüdische Religion dies vorschrcibt. Der Angeklagte hielt selbst eine längere Vertheioigungsrcde, um unter Hinweis aus den Schulchan Aruch und auf die Schriften moderner Rabbiner nachzuweisen, daß der Judengott geradezu der Gegensatz zu dem christlichen Gottesbegrifs sei, und nicht den Gott der Liebe, sondern den Gott der Rache darstelle. Weitere ausführliche Darlegungen des Angeklagten galten der Behauptung, daß es jüdische Ritualmorde zu allen Seiten gegeben habe und auch heutzutage noch gäbe. Er gedachte der Schächtung des seligen Andreas, welchem ein Altarbild zu Judenstein bei Innsbruck gewidmet sei: diese Schächtung sei keine Phantasie, wie aus der eigenen Messe heroorgehe, die Papst Benedikt XIV. der Diözese Brixcn zu Ehren des seligen Andreas gestattet habe. In letzterer heißt cs wörtlich: „Last uns heute den Martertod des seligen Andreas feiern, den die Juden als Kind grausam hingeschlachtet haben." Der Angeklagte trägt weiter die Geschichte von der Schächtung des Pater Thomas zu Damaskus im Jahre 1840 vor und bittet dringend, die von dem Vertheidiger benannten Professoren und Männer der Wissenschaft als Sachverständige für das Vorkommen jüdischer Ritualmorde zu vernehmen und auch alle übrigen, die neuere Zeit berührenden Beweise zu erheben. Speziell werde das Dienstmädchen unschwer zu finden sein, das von den Juden betäubt und ihres Blutes beraubt worden sei, ebenso werde Herr Krüger in Eislcben d n Namen des Mannes angeben können, der als Geselle eines Tages in die Synagoge geschleppt nwrden sei und es habe dulden müssen, daß man ihn ins Gelenk geschnitten und das herabträufelnde Blut in ein Gesäß ausgefan» cn habe. Von Alters her bis in die heutige Zeit bestehe die Sucht der Juden nach Ehriftenblut. Er sei gläubiger Katholik, und es liege ihm sehr fern, Gott zu lästern oder irgend eine Religionsge ellschast zu beschimpfen; er kämpfe nur gegen die jüdische Rasse — Der Gerichtshof beschloß, sämmtliche gestellten Bcweisanträge abzulchnen: t) die Vernelimnng von Sachverständigen, weil cs gerichtsbekannt sei, daß es eine Reihe von Forschern gicbt, welche behaupten, auf Grund ihrer Studien zu der Ucbcrzcugung gekommen zn sein, daß Ritualmorde der Juden wirklich bestehen, weil cs aber ebenso gcrichtsbcrannt ist, daß eine Reihe anderer Forscher zu gerade entgegengesetztem Ergcbniß gekommen ist. so daß die Streitfrage nicht zn Gunsten des Angeklagten vermcrthct werden kann: 2) die Vernehmung der bekannten Zeugen deßhalb, weil dadurch nur dargethan werden könnte, daß ab und zu Juden anderen Personen Blut entzogen haben. Nachdem der Vertheidiger und der Angeklagte selbst nochmals für Freisprechung plaidirt, zog sich der Gerichtshof zu kurzer Bcrathung zurück. Nach dem Wiedcrcrscheinen desselben verkündet der Präsident: Das Gericht hat dahin erkannt: Der Angeklagte ist der Gotteslästerung und der Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft u. ihrer Einrichtungen schuldig und wird deßhalb mit einer Gefängnißstrafc von 3 Monaten bestraft. In den noch vorhandenen Exemplaren des „Deutschen Generalanzeigers" vom 6. Oktober 189.3, Jahrgang 4. Nr. 80, soweit dieselben im Besitze des Angeklagten, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers sich vor finden, oder soweit sic irgendwo ausgelegt oder ausgeboten werden, ist der Artikel, überschrieben: „Ter jüngste Ritualmord", sowie die zu seiner Herstellung benutzten Platten unbrauchbar zu Ut ichen. D>e Kosten des Verfahrens hat der Angcklag c zu tragen." Nach kurzer Reeapitulakion des Inhalts des Artikels und der für die Strafabmessung herangezogenen Stellen fährt die Begründung sol'.endermaßcn fort: „In dieser Schilderung macht der Angeklagte also denr Judcnthum den Vorwurf, daß es zu seinen Gunsten christliche Kinder ermorden lasse, und zwar in der großen Festwoche und am Vcrsöhnungstnge, um das Fest in einer dem Jugengotte wohlgefälligen Weise feierlich begehen zu können. Hierin liegt de- Vorwurf, daß die Juden zu ihren gottesdienstlichen Zwecken sich des Mordes der Kinder schuldig machen, und das geschehen, um dem Jugendgott wohlgefällig zu sein. Das ist aber die Behauptung einer Thatsache, welche die Juden verächtlich macht, und welche, da ja Gott selbst nicht beleidigt werden kann, doch das religiöse Gefühl der Juden inbezug auf Gott in hohem Grade beeinträchtigt und verletzt. Das ist aber dasjenige, was den Thatbestand der Gotteslästerung bildet: die Verletzung des religiösen Gefühls einer Gemeinde inbezug auf Gott. Der Angeklagte behauptet, cr habe mit diesem Artikel nicht die jüdische Religion, die Anhänger der jüdischen Religion gemeint, sondern die jüdische Rasse. Indessen aus