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Der Israelit · 1896-10-26 · Heft 86 (26.10.1896) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 86 (26.10.1896)
Date
1896-10-26
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXVII. Jahrgang. JE 8«. Der Israelit. Hentrat-Hrgan für das orthodoxe Zudenthum. Begründet von Dr Xehmanrr in Mainz Montag, den 26. Octo b et 5657 (1896). Leitender Artikel Der jftngftt Mimlmord vor Den Berliner Canögeridjt. Berlin, 20. Oktober. Der Prozeß gegen den Redactenr des hiesigen „Antisemitischen General-Anzeigers", Karl Sedlatzek, welcher bereits einmal eine hiesige Strafkammer und dann, von der Staatsanwaltschaft angerufen, das Reichsgericht als Nevisionsinstanz beschäftigt hatte, kam heute, wie bereits in voriger Nummer kurz berichtet, vor der I. Strafkammer des Landgerichts II. zur abermaligen Verhandlung, welche mit Verurtheilung des Angeklagten nach dem Strafantrage der Staatsanwaltschaft zu drei Monaten Gefängniß endete. Die Vorgeschichte des langwierigen Prozesses ist unseren Lesern bekannt. Jnkriminirt ist ein Artikel des genannten Blattes Nr. 80 des vorigen Jahres, welcher unter der Ueberschrist „der jüngste Ritualmord" das lügnerische Gerücht verbreitete, daß in Garam-Kis-Sallo in Ungarn ein Christenkind von einem jüdischen Metzger ermordet und sein Blut zu rituellen Zwecken von den Juden verwendet worden sei. Der Artikel warf im Anschluß hieran dem Judenthum vor, daß es trotz seiner schlimmen Erfahrungen in den letzten Jahren nicht einmal von dem schlimmsten semitischen Verbrechen, von dem Ermorden christlicher Kinder zu gottesdienstlichen Zwecken, ablasse. Auf Betreiben des „Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" war wegen dieses Artikels, in dem Gotteslästerung und dadurch gegebenes Aergerniß, sowie Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft und ihrer Einrichtungen oder Gebräuche (8 166 des RStGB.) gefunden wurde, die Anklage erhoben worden. Die 6. Strafkammer des Landgerichts I. sprach seiner Zeit den Angeklagten frei, weil nicht nachzuweisen sei, daß er in einer bestimmten Aeußerung Gott gelästert habe und eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft nicht vorliege, der Angeklagte mit seinen Ausführungen vielmehr die jüdische Rasse gemeint haben könne. —■ Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte Revision hielt das Reichsgericht für begründet, hob das erste Urtheil auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung an das Landgericht Berlin II. Wir geben die Urtheilsbegründung nach dem stenographischen Bericht; unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Gartz begann sodann die folgende Verhandlung Nach Verlesung des Revisionsurtheils und des Anklagebeschlusses, sowie der Anklageschrift erklärt der Angeklagte sich für nichtschuldig- Er bestreite, daß seine scharfen Angriffe sich gegen die jüdische Religionsgesellschaft richten, er wolle nur die Rasse bekämpfen. Der Staatsanwalt Schwarz erachtete sowohl eine Gotteslästerung als auch eine Beschimpfung derjüdischen Religionsgesellschaft für vorliegend. Der Judengott sei nicht ein anderer Gottesbegriff, als der nach $ 166 geschützte, das habe das Reichsgericht bereits festgestellt. Die Erklärung des Angeklagtem, daß seine Angriffe sich gegen die Rasse richteten, widerspreche dem Wortlaute des Artikels, der keinen Zweifel darüb. r lasse, daß die jüdische Religionsgemeinschaft getroffen werden sollte. Auch das Moment der Beschimpfung liege vor. Die Behauptung, der Judengott habe Wohlgefallen an dem Ermorden der christlichen Kinder, sei geeignet, den Judengott nicht nur einer Mißachtung, sondern geradezu der Verachtung preißzugeben. Dasselbe gelte von der bezüglich des Judenthums aufgestellten Behauptung; wer da glaube, daß letzteres dem Barbarismus des Kindermordens huldige, der müßte eine große Verachtung gegen das Jubenthum empfinden Dem Angeklagten könne auch nicht das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt haben. Zugegeben, daß es Personen giebt, die an dem Glauben, daß Ritualmorde existiren, festhalten, so müsse doch dem Angeklagten bekannt sein, daß es mindestens ebenso viele Leute giebt, die diesen Glauben als durchaus irrig bekämpfen. Der Angeklagte habe aber nicht bloß das Bewußtsein, sondern auch die Absicht der Beschimpfung gehabt, das ergebe die Maßlosigkeit der Angriffe. Bezüglich des Strafinaßes

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