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Der Israelit · 1896-10-19 · Heft 84 (19.10.1896) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 84 (19.10.1896)
Date
1896-10-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1597 — run '“! 7j;d n"3n "v jy'm y"V>:2 'oai;hinjpn min 'D3i;p»a nNjp 'D3 dj '«jn] '»d Tin p"'Lnnnv 'ibto — -/di 3"y 'n *p niwp nruo 3D pyOttf DDty ‘D3 —;i"t> '’DI '3 '»D y^HNTOl tOttf . ['H *’D «"D’P *10031 '131 Diese und noch viele andere Cltatö lassen sich nicht wegcscamottren, und wer in diese Einsicht nimmt, der findet es ganz unbegreiflich, wie die Nolablea-Verjammlung so unbedacht und leichtfertig dieselben umgehen und die ebenso frivole wie frevelhafte Erklärung abgeben konnte: Daß Mischehen gestat tet sind; — und noch unbegreiflicher die von krasser Ignoranz und Verlogenheit zeugende kategorische Behauptung des „Geschichtsschreibers" 3ofl38), daß „die Notablenversammlung mit dieser Erklärung dem Judenihume durchaus nichts vergeben." — Den Mitgliedern des Synhedrion war es jedoch klar, daß siebte dem jüd. Religionsgesetze widersprechende Erklärung der Notablen nicht akzeptiren können. Sie haben in dieser eine schnöde Preisgebung der vitalsten Interessen des Judenthums, eine beklagenswerthe Konzession auf Kosten der Relig'on erkannt und fühlten die ihnen obliegende moralisch: Pflicht, die Scharte thunlichst auszuwetzen. — Doch die Courage ist auch bei ihnen nicht eingekehrt, sie wagten es nicht, mit offenem Fretmuthe die unerläßliche Korrektur vorzunehmen, ste haben vielmehr ihre Gedanken möglichst zu verschleiern gesucht; und es liegt in der Natur der Sache, daß auch ste „bangend und zagend" mit den Verhältnissen und Umständen gerechnet haben. — Die Signatur ist fast dieselbe geblieben, man hat ihr blos eine jüdische Hülle umgrworsen. — Während die Notablen-Versammlung mit vor Angst zitternder Hand über das Portal des Berathungssaales geschrieben, die Worte: Videant consules, ne quid republica detrimenti capiat! und diese zum Regulator ihrer Entscheidungen machtl; schwebten in Flammknschrift vor den Augen des Synhedrion die ntcbt minder emschüchttniden Worte,39) imbj nnm i3inn ndw oanana nnin crcan Es ergibt sich dies klar, sowohl aus der diplomatisch gehaltenen Einleitung zu ihren Beschlüssen, so wie auch aus der zttmlich delphischen Fassung ihrer Beschlüsse selbst. Ich halte es für zweckdienlich die diesbezüglichen Antworten -es Synhedrion, mit Benutzung der authentischen Quellens, hier folgen zu lassen. 38) a. a. O. 39) Vgl. N. Jsr. 138/75. 40) 8. Diogene Tama, Collection des Proces, — Verbaux et d^cisions du grand Sanhfcdrin, convoqufe & Paris par S M. l’Empreure et Roi dans les mois de Fevrier et ‘i’Mars 1807, — Paris 1807. piTUD T7D’ “10N Pljpn •1 — Deeisions doctrinales du grand SanhGdrin que In der salbungsvoll beginnenden Einleitung erklärt das Synhedrion: Diese Verordnungen werden den Völkern bekannt geben, daß unsere Dogmen sich vereinbaren mit den Gesetzen des Landes, in welchem wir leben, und daß diese uns nicht trennen von den Bürgergenossen. In ihren Ohren gellten die unterwühlenden Worte des Kaisers, daß „das Judenthum aus zwei streng von einander geschiedenen Elementen bestehe," und so haben sie dem Obigen gleich hinzugefügt: Les Ordonnances apprendront aux Nations que nos dogmes se concilient avec les lois civileä sons lesquelles nous yivons, et ne nous separent point de la societö des hotnmes. En consequence declarons: Que la loi divine, ce precieux böritage de nos ancetres, contient des dispositions religieuses des et dispositions politiques. Quel es dispositions religieuses sont,par leur nature, absolutes et independantes des cireonstances et des temps; Demzufolge erklären wir, daß das göttliche Gesetz, dieses kostbare Erbe unserer Ahnen, religiöse und politische Verordnungen enthält. ES liegt in der Natur der Sache, daß die religiösen Verordnungen absolut find und unabhängig von Berhältniffen und Zetten ic. Mit feiner Taktik haben ste dann eine Flankenbewegung gemacht, um die bedrängte Situation und ihren moralischen Schmer verklausulirt anzudeuten.") 'di ni3 uianp tb dw . .. „ ’non D3yc dnomr« "Dtvmn mb . . . man ist uns hierin nicht zuvorgekommen, Que si les . . . ne l’ont pas fait c’est gue les circonstauces politiques ne l’exigeaient. weil die politischen Verhältnisse dies nicht erheischten. Aus dem obigen Motive dürften ste auch im Artikel II«) Bezug genommen haben auf den Ausspruch deS Samuel Jarchtnai: tun : *"3 (430,»j,no MN und im Zufammens'est tenu k Paris au mois d’Adar premier l’au de la Creation 5567 (Fevrier 1807) Paris 1812. — Alex Bran, a. a. O. VII. Heft. — G. Nießer, a. a. O. p. 87. — Uni* vers.-Kirchenzeitung 13061837. — Leop. Löw, Törtenelmi — fes vaUästud. 6rtekez6sek, Szeged 1861, p. 57 ff. — 41) Decis. doctr. p. 9. 42) ibid. p. 21. 43) ES war sehr korrekt, bei Berufung auf den Grundsatz TöTl gleich die sachliche Beschränkung beizusügen, daß derselbe nur auf staatsrechtliche Institutionen Anwendung findet. Ich werde übrigens noch darauf zurückkommen, und an geeigneter Stelle (vergl. ob. Note 18") die Quellen bezeichnen, aus denen sich ergiebt, daß das StaatSgesetz, insofern eS nicht mit den Grundwahrheiten des JudenthumS und überhaupt mit den jüd. ReligionSgesetzen in Widerspruch steht, von den Brkennrrn de- JudenthumS gleich dem Religionsgesetz zu beachten und zu befolgen sei.

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