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Der Israelit · 1896-10-08 · Heft 81 (8.10.1896) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 81 (8.10.1896)
Date
1896-10-08
Page
– (sequence 18)
Language
German
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betreffen die bürgerlichen und vaterländischen Pflichten.") In der 3. Sitzung (4. August) wurde die Beantwortung der ersten drei Fragen debattirt. Die erste und zum Theil auch die zweite Frage boten keine Schwierigkeit, sie wurden im Sinne des Kaisers erledigt, ohne dem Judenthume etwas zu vergeben. Desgleichen wurden nachher in 2 Sitzungen (7 u. 12. Aug.) die Fragen 4—12 ohne jede Aufregung erledigt, und schon die mit begeisterter Einhelligkeit erfolgte Beantwortung derselben ist ein sicherer und untrüglicher Beweis dafür, daß. wenn diese Versammlung nicht unter dem Drucke der napoleonischen Despotie gestanden, sondern volle Aktionsfreiheit gehabt hätte, daß sie auch dann die Fragen 1 und theilweise 2 und die Fragen 4—12 nur so und nicht anders würden beantwortet haben. Doch nicht so die dritte Frage, und diese erzeugte denn auch eine leidenschaftliche Erregtheit. „Darf sich eine Jüdin mit einem Christen, oder ein Jude mit einer Christin verheiratyen V4 Diese Frage hatte schon im Schooße der Kommission heftige Debatten veranlaßt, und nun erst gar in voller Versammlung. Gar Viele empfanden Gewissensunruhe bei dieser Frage, die so tief in das Fletsch des Judenthums etnschnttt. Jndeß auch die Frommen fühlten, daß es äußerst bedenklich sei, sie unbedingt zu verneinen. In dieser petnlich en Situation, und bet dem ängstlichen Streben den Argwohn der kaiserlichen Behörde zu beschwichtigen, sormulirte die Kommission die Beantwortung dieser heiklen Frage wie folgt: „Im Eingänge sei auseinanderzusetzen, daß nach biblischem Standpunkte nur die Ehe mit den kananitischen Völkerschaften verboten sei. — Selbst vom talmudtschen Standpunkte wären Mischehen gestattet, da auch er die europäischen Völkerschaften nicht als Götzendiener betrachte. — Die Rabbiner würden allerdings gegen eine solche Verbindung sein, da bei einer solchen Eheschließung die erforderliche Zeremonie nicht angewendet werden könne. Sie, die Rabbinen, würden demnach Anstand nehmen eine solche Mischehe einzusegmn, ebenso wie die katholischen Priester dabet ihre Mitwirkung versagen würden. Diese Weigerung hätte aber keine Folge, da der Staat die Ctvtlehe anerkennt. Jedenfalls er- 11) S. ob. Rote 8' über die Fragen der 3. Gruppe s. Rießer a a. O. p. SO ff. kennen selbst die Rabbinen einen Juden oder eine Jüdin, die eine Mischehe etngehen würden, als volle Religionsgenossen an." Diese Erklärung der Kommission schien indeß den Frommen der Rotabl.-Berfamrnlung zu nachgiebig, es entspann sich eine hitzige Debatte dabei. Mehrere wünschten, daß die Rabbinen ganz allein darüber entscheiden mögen, da es eine rein religiöse Frage sei, wie denn auch über eine astronomische Frage z. B. nur Sachkundige vernommen werden dürfen. — Ein Sturm erhob sich gegen dieses Verlangen. *?) Endlich wurde die Erledigung von der aus Opportunisten gebildeten Majorität entschieden. Nachdem sie sich zuerst darüber ausgesprochen, daß das mosaische Gebot der fremden Ehen sich nur auf abgötterische Völker beziehe, die neueren Völker aber nicht als solche zu betrachten sind, formulirtcn sie wörtlich folgende Antwort:") „Aber man kann nicht verhehlen, daß die Meinung der Rabbinen gegen solche Verbindungen ist. Denn wenngleich das mosaische Gesetz es den Juden nicht untersagt mit Bekennern fremden Glaubens sich zu verheirathen, so hat doch, da nach dem Talmud zur Eingehung der Ehe religiöse Zeremonien — Ktduschin genannt — erforderlich sind, nach der Lehre der Rabbinen, jede Ehe nur insofern kirchliche Gültigkeit, als jene Gebräuche beobachtet werden. Dieses aber könnte nicht stattfinden, wenn ein oder der andere Theil die Heiligkeit der Ehe nicht anerkannte, und in solchem Falle würden die Ehegatten sich trennen dürfen, ohne eint r förmlichen Ehescheidung zu bedürfen; ihre Hetrath wäre bürgerlich") 12) Gr. p. 387 f. 13) Bran a. a. O. III, 154. 14) Jost a. a. O. v- 125 f. reproducirte die obige Antwort der Notablen in folgender konziser Fassung: „Die Vermischung mit Christen ist nicht gesetzlich untersagt. Das alte Gesetz, sich nicht mit Fremden zu verheirathen, betreffe blos die Blutsvermischung mit Heiden. Die bisherigen Hindernisse gemischter Ehen zwischen Juden und Christen bestehen vornehmlich in den religiösen Formen gur Schließung einer Ehe, womit die Geistlichen und die Rabbinen m Verlegen eit kämen. Eine ohne Zuziehung des Rabbinen zwischen Jud.n und Christen eingegangene Ehe wrrde von den Rabbinen als gültig betrachtet, und der jüdische Theil der Ehe immer noch als Mitglied des Judenvereins behandelt. sS. w. u. Rote 16.\ Schon Frankel (Zacharias, geb. 1. Oct. 1801, gest. 13. Febr. 1875) hat in seiner Zeitichr. f d. rel. Inter, d. Judenth. I, 287 es gerügt, daß Jost leichtfertig vor „gültig" das Wort bürgerlich ausgelassen. — Auffallender Weise zitirt Frankel als Beleg zur Begründung seiner Rüge die Meinungsäußerung des Shn hedrion, während Jost (das) ausdrücklich sagt, dah ec die Antworten der Deputirten i. e. d. Notablen-Versammlung registrire. — Duser Lapsus könnte leicht

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