Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 59 (23.7.1896)
- Date
- 1896-07-23
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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1. ■ w c. .t 1138 etition des Vorstandes und der Repräsentanten der Berliner jüdischen Gemeinde an den Knltusminister. In der am 28. v. M. staltgehabten Sitzung der Repräsentanten-Versammlung wurde an den Vorstand die Frage gerichtet, ob und wann er die Eingabe an das Cultusministerium bezüglich der jüdischen Lehrkräfte zu veröffentlichen gedenke. Der Fragesteller hielt es für wünschenswerth, durch die Veröffentlichung der Petition den jüdischen Lehrern und Lehrerinnen kund zu ihun, daß die Gemeindevertretung sich ihrer annehme. Auf die Erklärung des Herrn Justizrath Meyer, daß seitens des Vorstandes einer Veröffentlichung nichts im Wege stehe, wurde ein dementsprechender Antrag einstimmig angenommen. Diesem Beschlüsse gemäß erfolgt nunmehr die Veröffentlichung der Petition, auf welche eine Antwort bisher allerdings nicht eingelaufen ist. Die Petition hat folgenden Wortlaut: Berlin, den 10. April 1896. Gehorsamste Vorstellung des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung der jüdischen Gemeinde zu Berlin betreffend die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den städtischen Schulen in Berlin. Hochgebietender Herr Staatsminister und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten! Euer Exzellenz haben durch den an den mitunterzeicl - rieten Vorstand gerichteten hohen Erlaß vom 27. Dezember 1895 — 17 III D. No. 4458 — einen erheblichen Theil derjenigen Besorgnisse gehoben, welchen die Mitglieder der von uns vertretenen Gemeinde wegen der in der Verfügung des Königlichen Provinzil.l-Schul-Kollegiums Hierselbst vom 15. Mai 1895 angeordneten Einschränkung der Anstellung jüdischer Lehrkräfte sich hingcgeben haben. Wir würden nicht gezögert haben, Euer Exzellenz hierfür unseren ehrerbietigsten Dank au zusprechen, wenn nicht durch den gleichzeitig an das Königliche Prooinzial-Schul-Kollegium gerichteten, von dieser Behörde dem Magistrat zu Berlin mitgetheilten und demnächst veröffentlichten Erlaß jene Besorgnisse neue Nahrung erhalten und zu der Befürchtung sich gesteigert hätten, es könnten die Weisungen Euer Exzellenz von den Nachgeordneten Behörden dergestalt gehandhabt werden, daß daraus eine mit den Bestimmungen der Art. 4. 12, 24 der Verfassungsurkunde und des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 (betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung) nicht im Einklang stehende Praxis sich entwickeln möchte. Diese Befürchtung n finden wir bereits bestätigt in der den Erlaß Euer Exzellenz in Bezug nehmenden Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums vom 29. Januar 1896. Wir, als die gesetzlich berufenen Vertreter der größten jüdischen Gemeinde Preußens, halten uns deshalb für verpflichtet, Euer Exzellenz nochmals und mit der ehrerbietigsten Bitte zu nahen, Euer Exzellenz wolle ochgeneigtest das Königliche Provinzial -Schul-Kollegium v, anlasseu, seine Verfügung vom 29. Januar 1896 aufzuheben, und dieser Behörde gegenüber aussprechen, daß die von derselben angeordneten Beschränkungen sowohl der Anstellung als der Thätigkeit jüdischer Lehrkräfte an den Gemeindeschulen in Berlin nicht aufrecht erhalten werden sollen. Wir glauben, diese Bitte auf Grund des geltenden Rechtes aussprechen zu dürfen, und zwar ohne auf eine Erörterung des in dem Erlasse Euer Exzellenz betonten evangelisch-christlichen Charakters der Berliner Gemeindeschulen näher cinzugehen. Auch dieser. Standpunkt schließt unseres unvorgreiflichen Dafürhaltens nickt aus, daß gesetzlich die Berliner Gemeindeschulen als Schulen angesehen werden, in welchen nach den Worten von Gneist's „Die Religion konfessionell gelehrt werden muß, die Wissenschaft nicht konfessionell gelehrt werden dari, die Staatsaufsicht in diesem Sinne gehandhabt werden soll." (Die konfessionelle Schule S. 38 ff. cfr. auch Schulze- Graevenitz: Das Preußische Staatsrecht S. 352 ff. Aufl. 2.) Wenn wir es daher auch für selbstverständlich erachten, daß den die Schule besuchenden Kindern Religionsunterricht nur von einem Lehrer ihres NEigivnsbekenntnisscs ertheilt werden darf und den in dieser Beziehung einmal zu Tage getretenen Mißgriff eines Schulvorstehers auf das Tiefste beklagen, so glauben wir dennoch hervorheben zu dürfen, einerseits daß dieser vereinzelte Mißgriff die allgemeine und ohne Unterscheidung der verschiedenen Unterrichtsgegenftände erlassene Anordnung hinsichtlich der Vertretung der ongestellten Lehrer nicht rechtfertigt, und andererseits, daß das Religionsbekenntniß des Lehrers bitreffs des Unterrichts in anderen Wissenschaften als der Religion gesetzlich um so weniger in Betracht kommen kann, als nach dem Ministerialerlass vom 15. Oktober 1872 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung von 1872 S. 273) die Geschichte der Begründung des Christenthums in Deutschland und die Reformationsgeschichte dem Religionsunterrichte angegliedert ist, dieser Theil des Unterrichts den jüdischen Lehrkräften also unter allen Umständen entzogen bleibt. Wir glauben bei dieser Sachlage aber gegen die grundsätzliche Auffassung Verwahrung einlegen zu müssen, nach welcher die Anstellung jüdischer Lehrkräfte nur erfolgen könne, weil und insoweit sie den Kindern ihres Glaubens Religionsunterricht zu ertheilen haben, und wir haben den Ministerialerlatz vom 8. Juli 1875 in Uebereinstimmung mit den städtischen Behörden vielmehr dahin ausgelegt, daß die Anstellung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen in Anwendung der durch Art. 4, 12 und 24 Abs. 1 und 3 der Verfassungsurkunde und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 gewährleisteten Rechtsgrundsätze erfolgen solle, zumal den in ker Zeit von 1875 bis vor einigen Jahren angestellten jüdischen Lehrpersonen bei ihrer Anstellung eine Verpflichtung :ur Ertheilung jüdischen Religionsunterrichts überhaupt nicht auferlcgt worden ist. Wir wollen indessen auf den Rechtspunkt nicht einmal entscheidendes Gewicht legen, wir meinen, daß gegen die den jüdischen Lehrkräften auferlegten Beschränkungen so zahlreiche Billigkeils- und Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, daß schon diese zur Beseitigung dieser Beschränkungen führen sollten. Wir gestatten uns, zunächst Bezug zu nehmen auf die Ausführungen des hiesigen Magistrats in seiner Euer