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Der Israelit · 1896-07-13 · Heft 56 (13.7.1896) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 56 (13.7.1896)
Date
1896-07-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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r.v,wJMjBP3sr”*^?^jgfrvf7< 1069 Zertungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin. Die „Vossische Zeitung" hat darauf aufmerksam gemacht, daß an der schwarzen Tafel des Gemeindehauses in einem der Vororte Berlins eine Bekanntmachung aushängt, die sich auf die Wahlen zum Kommunallandtage bezieht und in der die Bestimmung enthalten ist, daß wahlberechtigt nur Diejenigen sind, „welche einer der christlichen Kirchen angehören." Damals konnte man an einen vereinzelten Mißgriff glauben. Das „Teltower Kreisblatt" vom 4. d. Mts. enthält nun aber eine Bekanntmachung des Gemeindevorstehers von Schmargendorf, worin aufgefordert wird, einen „Ortswähler" (d. h. Wahlmann) für den Kommunallandtag 311 wählen, und darin heißt es: „Wahlberechtigt ist, wer d) einer der christlichen Kirchen angehört." Diese Worte entsprechen dem Gesetze vom 1. Juli 1823, aber dieses Gesetz ist durch die Verfaffungsurkunde abgeändert, und diese Bestimmung ist jetzt aufgehoben. Dazu bemerkt die „Vossische Zeitung": „Wir können uns nicht verhehlen, daß hier gesetzwidrig gehandelt wird. Wenn auch die Kommunallandtage keine öffentlichrechtlichen Befugnisse haben, so haben sie doch einen öffentlich-rechtlichen Ursprung, und auf sie findet der Artikel 12 der Verfassungsurkunde und der Grundsatz der Gleichberechtigung der Konfessionen Anwendung. Die praktische Wichtigkeit der Sache ist nicht groß, aber der Grundsatz muß hochgehalten werden." Inzwischen haben sich einige jüdische Wähler, die alle Bedingungen der aktiven Wahlfähigkeit erfüllen, beschwerdeführend an den Oberpräsidenten gewendet. Aus dem Bescheide des Oberpräsidenten wird hervorgehen, ob die Absicht vorliegt, sich über die Vorschrift des Artikel 12 der Verfassungsurkunde hinwegzusetzen oder ob man nur aus Sparsamkeit veraltete Formulare hat aufbrauchen wollen. In den fünfziger Jahren haben die Kämpfe um die Wahlberechtigung für die Kommunalunb Provinziallandtage eine große Rolle gespielt. Berlin, 12. Juli. In Bezug auf die auch von uns wiederholt erörterte Frage des jüdischen Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten und Ablegung einer Prüfung in der Religion erfährt die „Staatsbürgerzeitung": Das Cultusministerium hat durch Rescript vom 30. April 1875 allgemeine Vorschriften über die Behandlung des jüdischen Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten erlassen und dabei ausgesprochen, daß dieser Unterricht als obligatorisch für alle die Anstalt besuchenden jüdischen Schüler nicht anzusehen sei. Durch Rescript vom 18. Januar 1876 setzte das Kultusministerium infolge einer Anfrage weiter fest, daß die jüdische Religionslehre als nicht obligatorischer Nnterrichtsgegenstand weder unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung aufzunehmen, noch ein Urtheil über die Semestral-Prüfung in das Maturitäts- Zeugnis aufzunehmen sei. Gegen diese Entscheidung richtete der Breslauer Magistrat unter dem 7. Juni 1876 an das Cultusministerium eine durch Angabe aller localen und allgemeinen Gründe eingehend motivirte Remonstration, welcher ein ausführliches Promemoria des Vorstandes der Breslauer Synagogen- Gemeinde vom 26. April 1876 beigefügt war, und zwar mit dem Anträge, die gedachten Entscheidungen aufzuheben, oder wenigstens für die städtischen höheren Lehranstalten Breslaus eine Ausnahme zu gestatten. In dem hierauf ergangenen Bescheid des Cultus ministeriums hieß es, daß eine Ansnahnlestellung bezüglich des jüdischen Religionsunterrichts für Breslau nicht geschaffen werden könne uitb die Lösung der ganzen Frage dem künftigen Unterrichtsgesetze zu überlassen sei. Neuerdings hat jedoch das Cultusministerium sich in einzelnen Fällen, z. B. für die höheren königlichen Lehranstalten Berlins vonl 1. April d. I. ab, mit der Einrichtung eines jüdischen Religionsunterrichts an höheren Lehranstalten: einverstanden erklärt. Dies genügt aber nicht, es muß vielmehr der jüdische Religionsunterricht für alle jüdischen Schüler als obligatorischer Unterrichts- und Prüfungsgegenstand eingeführt und durch staatliche Organe überwacht werden. Den Rabbinern darf diese Ueberwachung nicht überlassen werden, „da", wie es in einer Verfügung des Cultusministeriums vom 14. März 187«» heißt, „das Rabbinat an und für sich weder als zureichender Nachweis, noch als nothwendige Voraussetzung jener Befähigung (nämlich zur Schulinspection) anzusehen ist." Wer soll denn den jüdischen Religionsunterricht überwachen, etwa ein nichtjüdischer Schulinspektor? Red. d. Jsr. Aus Baden. Durch die Schächtcalamität in der benachbarten Schweiz ist bei uns eine Schächter¬ und leider auch eine Rabbiner-Ealamität constatirt worden, gegen die wir zur Zeit kein anderes Mittel wissen, als sie der Oeffentlichkeit zu unterbreiten. — Ein Metzger in Zürich wollte in einem badischen Grenzorte schüchten lassen. Der Rabbiner der Züricher Reformgemeinde Herr Dr. Litt mann erkundigte sich zuvor bei dem zuständigen badischen Rabbiner über die Qualifikation des zu verwendenden nächsten Schochet und erhielt die Antwort, daß der Schochet der beste seines Bezirks sei. Daraufhin wollte der Züricher Metzger von demselben schächten lassen. Da die Jsr. Religionsgesellschaft in Zürich ihr Fleisch ebenfalls von diesen! Metzger bezieht, so wollte der Rabbiner derselben, Herr Dr. K 0 r n s e i n, persönlich

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