Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 55 (9.7.1896)
- Date
- 1896-07-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1048 Göttlichkeit des Bibelwortes leugnende Kritik sich nicht mehr auf die Hörsäle der Universität beschränkt, vielmehr bereits durch Wort und Schrift populär zu werden sucht. Sie kann aus dem vorliegenden Commentar reiche Belehrung schöpfen. Es braucht nun nicht noch erst hervorgehoben zu werden, daß das ganze Werk durchströmt und durchfluthet ist von einer Fülle herrlichster Gedanken, scharfsinniger Einblicke in die Verhältnisse längst entschwundener Zeiten und Völker, eindringendfter Wahrnehmungen der modernen Zustände und Bewegungen. Allem Geiste aller Zeiten gegenüber steht der Verfasser auf unendlich hohem ethischen Standpunkte, seine Ethik quillt aus der schrifilichen und mündlichen Lehre. Hierher sollen die Judenfeinde und Judennörgler kommen und jüdische Ethik kennen lernen. Die Form der Behandlung des Stoffes ist eine äußerst leichte und gewandte. Sinnfällige Sprache und flüssige Schreibweise prägen die Gedanken plastisch aus, hinreißend spricht die Begeisterung, und feinsinnig formt sich das zart Empfundene un) Gedachte. Der Verfasser hat das Werk seinen Schülern und Schülerinnen gewidmet. Wir können nur den innigen Wunsch aussprcchen, daß der Kreis von Schülern und Schülerinnen sich nunmehr bis in die weitesten Schichten des jüdischen Volkes ausdehnen möge; das geschriebene Wort spricht so beredt zum Leser, welches Alters, welches Geschlechtes, welches Standes er immer sein mag, zu Jung und Alt, zu Mann und Frau, zu Laien und Gelehrten, zu Freund und Feind des Judenthums, daß jeder das Seine daraus forttragen wird. Gewiß, dieses Werk, das auch durch die übersichtliche Anordnung der Texte, sowie durch seine ganze Ausstattung unseren vollen Beifall hat, leistet nicht bloß einen „bescheidenen," es leistet einen hochbedeutsamen Beitrag „zur Verbreitung einer immer klareren Anschauung vom Geiste und vom Wesen des Judenthums, zur Vertiefung des Verständnisses des Prophetenwortes und zur Würdigung der Gegenwart und ihrer Aufgaben im Lichte der Wahrheit."' Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin. Eine für jüdische Kultusbeatnte sehr wichtige Entscheidung hat das Reichsgericht in der vergangenen Woche gefällt. Nach $ 52 des preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden dürfen die gewählten Kultusbeamten in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist, und es hat die Regierung bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer sind. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht IV. Civilsenat, durch Urtheil vom 6. Februar 1896, ausgesprochen, daß dieselben sich nur auf die erste Wahl und die Einweisung in das Amt, nicht aber auf den Fall beziehen, wenn es sich darum handelt, einen bereits bestätigten und im Amt befindlichen Kultusbeamten noch länger zu belassen; ein Verlängerungsvertrag bedarf keiner Bestätigung der Regierung. „Der Grund des ersten Richters, daß sich inzwischen Bedenken gegen die Unbescholtenheit deS Kultusbeamten ergeben haben könnten, erscheint nicht dltrchgreifend, da der Aufsichtsbehörde auch während des noch bestehenden Vertragsverhältnisses die Befugniß zusteht, im Interesse der öffentlichen Ordnung einzuschreiten und nöthigenfalls die Entfernung des Betreffenden aus dem Amt herbeizuführen. Mit Recht hat der Berufungsrichter ferner darauf Gewicht gelegt, daß hinsichtlich der Dauer der Annahme eines Kultusbeamten der Regierung eine Einwirkung überhaupt nicht eingerüumt ist und daß ein sachlicher Unterschied zwischen der im Vertrage durch Nichtsausübung des Kündigungsrechts vorgesehenen stillschweigenden Verlängerung des Vertrages und einer demnächst ausdrücklich vereinbarten Verlängerung nicht anzuerkennen ist. Der Regierungspräsident hat dann auch selbst in der Verfügung von: 30. Juni 1893 erklärt, daß die Bestätigung eines Verlängerungsvertrages durch gesetzliche Bestimmung nicht vvrgeschrieben sei." Berlin, 8. Juli. Zu einer höchst lebhaften Sitzung gestaltete sich die letzte Zusammenkunft der Repräsentanten vor den Ferien. Die knapp bemessene Tagesordnung hatte, wie die „A. Z. d. I." berichtet, eine bedeutsame Erweiterung durch drei Interpellationen gefunden. Die erste Anfrage war von Herrn Sanitätsrath Dr. Jastrowitz gestellt, und sie betraf im Wesentlichen folgenden Punkt: An einem hiesigen Gymnasium habe der Religionslehrer vor seinen jüdischen Zöglingen den Unterricht damit begonnen, daß er ihnen erklärte, daß man nicht alles, was in der Bibel steht, glauben dürfe. Vor den Büchern der Könige habe die Bibel keinen historischen Werth. Von den Propheten solle man nicht glauben, daß sie die Gabe des Vorausschauens besessen hätten. Ein Staat, der so verderbt, wie der jüdische damals gewesen, hätte zu Grunde gehen müssen. An diese Mittheilungen knüpfte der Redner seine Interpellation, die in der Anfrage gipfelte, nach welchem Prinzip die Religionslehrer an den Gymnasien angestellt würden und weßhalb nur der Direktor der Anstalt die Kontrole über den Unterricht führe. Justizrath Meyer nahm zunächst Gelegenheit, seinen prinzipiellen Standpunkt zu der-