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Der Israelit · 1896-07-06 · Heft 54 (6.7.1896) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 54 (6.7.1896)
Date
1896-07-06
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1040 Majorität könnte sich scheinbar auch barauf beziehen, aber nur scheinbar, wenigstens nicht in allen Stücken, wie wir dies weiter erörtern werden. Nach dem biblischen Gesetze nämlich war bekanntermaßen, wie noch heute im Orient, Polygamie gestattet, und erst im elften Jahrhundert haben 15o Nabbinen in einer Konferenz unter Vorsitz von Nabbanu Gerschom mehrere hochwichtige Verordnungen getroffen, darunter auch das Verbot der Polygamie strengstens proclamirt, angenommen und allgemein eingesührt. Unter dieser veränderten Sachlage im Eherecht sehen wir schon in dem darauffolgenden Jahrhundert die Meinungen auseinandergehen in dem Falle, wo bei der Ehefrau Geistesumnachtung eingetreten war. Eine berühmte Eapaeität jener Zeiten, Nabbenu Simcha aus Speyer, ein Schüler Raschi's, des berühmten Talmudkommentators, war dafür, in solchem Falle im Prinzip die Scheidung auszusprechen, die bezügliche Scheidungsurkunde bei einem für die Irre bestellten Boten zu hinterlegen, und solange die Frau den Scheidungsbrief als solchen auszufassen und zu empfangen nicht versteht, solange ist der Mann ihr gegenüber in jeder Beziehung verpflichtet mit einziger Ausnahnle des ehelichen Beisammenseins. Gegen diese Ansicht brach ein Sturm von Gegnern hervor, namentlich waren es N. Ephraim b. I. aus Negensburg und .Nabbenu Elieser Levi (Nabiah), wie wir dies im Nesponsum *55 von :)f. Salomon Luria (gelebt und segensreich gewirkt im 16. Jahrhundert), der auch 511 den Gegnern zählt, lesen können. In der Folge und in der Praxis hat sich jedoch die Ansicht Rabbenu Simcha's Bahn gebrochen mit der einzigen allerdings sehr wichtigen Beschränkung, daß vorkommenden Falls der Mann nicht eher zur Wiederverheirathung schreiten dürfte, bis er, nach Vorlage der ärztlichen Atteste über die unheilbare geistige Unmachtung seiner Frau, daraufhin einen Dispens über das Verbot Nabbenu Gerschom's, Bigamie betreffend, u. zw. von 150 Nabbinen unterzeichnet, in Händen bekam und aufzuweisen hatte, und auch daun war er gehalten, vor einem Nabbiner die Scheidung unter den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, resp. den Scheidungsbrief schreiben zu lassen und ihn einem für die Irre bestellten Boten zu übergeben, was den Ehemann nichtsdestoweniger von den sonstigen Verpflichtungen — mit Ausnahme der ehelichen — gegenüber seiner auf diese Weise von ihm geschiedenen Frau nicht entlastete. Die Vertretung beider Ansichten finden wir sehr ausführlich in Ture Sahab als Commentar zum Schulchan Aruch Aben Ha-esor § 119 Absatz 6 XII. Diese Ausführlichkeit eines polnisch-jüdischen Gelehrten vorn Anfänge des 17. Jahrhunderts deckt sich vollständig mit dem vor mir liegenden Stenogramm über die Verhandlung des deutschen Neichstages vom 26. v. M. — Die Ansicht des Centrumsmannes Gröber vertritt N. Ephraiin Nab iah, Maharijo und Neschal, während die Verfechter der Ansicht des Juslizminister Schönstedt, Lenzmaun, Stadthagen, Dr. Osann und Munkel auch hier wie dort bei der Debatte an Zahl jene überwiegen, it. zw. sind es: Mahri, Münz, Bach, Nemah, Nabbenu Schaehna, die Gelehrten aus Frankfurt a. M. und Mi. David Levy, weiland Ober-Nabbiuer in Lemberg — alle sind sie für die Scheidung, im Falle die Frau unheilbar geistesumnachtet ist, aber wohlgemerkt nicht etwa Scheidung im Sinne unserer Zeit, sondern in der obenerwähnten wiederholt geschilderten Weise. Ist hingegen Geistesunmachtung beim Manne eingetreten, dann giebt es gar kein Mittel, um eine Auflösung der Ehe herbeizuführen, weil die Willensäußerung des Mannes, die nach der Bibel bei der Auflösung der Ehe hauptsächlich 311m Ausdrucke kommen muß, hier mangelt, weswegen nach der übereinstimmenden Meinung der Gelehrten eine Scheidung dann nicht mehr denkbar ist. Hierin also weichen die Talmudiften und Nabbinen allerdings vom § 1552 des Entwurfes ab. Fm klebrigen aber steht der Schulchan Aruch vollständig auf dem Boden dieses $ und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch in praxi, selbstverständlich nach Erfüllung der vom Landesgesetze vorgeschriebenen Formalitäten. Zeitungsnachrichten und Corresporrderizeri. Deutschland. Berlin. (Bor 25 Jahren.) In der von H e len e Lange heransgegebenen Monatsschrift für das gesanlmte Frauenleben unserer Zeit „Die Frau" findet sich ein sehr beachtenswertyer Aufsatz von Ad ine Gemberg: „Die Frauen im Felde", dem wir folgende Stelle entnehmen: „In dieser Fülle von wahrer, echter Nächstenliebe, wie sie sich während des Feldzuges vor 25 Jahren offenbarte, gebührt namentlich den Juden ein dankbares Andenken. Ein Jude war es, der au der Seite des Fürsten von Pleß die Leitung des Eentralcomitös für die Pflege der verwundeten Krieger übernommen hatte, und er wie seine Glaubensgenossen haben mit Gut und Blut dazu beigetragen, daß so überaus reiche Opfer der Vaterlands- und Nächstenliebe gebracht wurden. Auch bei der Weihnachtsbescheerung waren diese Spender vertreten, und das Volk, das sie damals annahm, hat heute mindestens die Pflicht eines dankbar freundlichen Erinnerns daran." Oe st er r. - Ungar. Monarchie. (“) Wien, 24. Juni. Ich habe in Nr. 44 des „Israelit" einige Zeilen über die Juden auf der Insel Kreta veröffentlicht, und dabei eines rfor. Tue,

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