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Der Israelit · 1896-07-06 · Heft 54 (6.7.1896) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 54 (6.7.1896)
Date
1896-07-06
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXVII. Jahrgang. Keüagk M M 54 des „Jsrnelit“. Leitender Artikel. § 1552 im «ntrourfe des bütgetliflitn Gkfttzdiitzrs. Beleuchtet von Rabbiner Dr. Aschkanaze in Straßburg (Elsaß). In der Reichstagssitzung vom 26. v. M. ist über diesen § während 6L2 Stunden debattirt worden unter Betheilignng hervorragender Redner, unter denen vom Bundesrathstisch der Justizminister Schönstedt, von den Reichstagsmitgliedern Lenzmann, Stadthagen, Gröber, Dr. Osann und Mnnkel ganz besonders sich hervorthaten. Es handelt sich hier weniger um eine Rechtsfrage, als meines Erachtens vielmehr um eine GesühlSsache, u. zw. um ein sittliches Gefühl, ob nämlich unheilbare Geistesumnachtnng als EhescheidnngSgrund anzusehen sei. Es ist daher für uns Israeliten wohlthuend, wenn die ethische Seite dieses Gegenstandes in dem aus Unkellntnis; oder aus sonstigen unlauteren unberechtigten Motiven geschmähieu Dalmud und in dem daraus basirenden Schnlchan Aruch ganz im Sinne unseres erleuchteten Jahrhunderts theoretisch und praktisch zum Ausdrucke gebracht wird. In der Mischnah im Traktat Jebamoth p. 112 II. heißt es: Ist die Frau geisteskrank geworden, dann ist eine Scheidung unstatthaft. Ist der Mann schwachsinnig oder geisteskrank, dann kann nimmer eine Scheidung stattsinden. Rach diesem mischnäischen Prinzip ist Schwachsinn beim Mann oder geistige Umnachtung bei einem der beiden Gatten nicht nur kein Grund zur Scheidung, sondern ein Hindernis, sodaß in diesem Falle auch dann keine Scheidung vorgenommen werden darf, wenn auch ein sonstiger Grund dazu vorhanden wäre. Wir sehen also hier augenscheinlich die Ansicht der Majorität des Deutschen Reichstages vertreten, die am 26. v. M. den § 1552 in zweiter Lesung gestrichen hat. Jndeß müssen wir uns auch die Motive zu dieser Sentenz der Mischnah genau ansehen, wie sie z. B. im Talmud angegeben sind, und da kommen wir zu einem Resultat, das der Ansicht der starken Reichstagsminorität gar nicht so sehr widerspricht. Die citirte Mischnah unterscheidet nämlich zwischen Schwachsinn und Wahnsinn. Ferner macht sie einen Unterschied zwischen der geistigen Krankheit beim Ehemanne und zwischen der bei der Ehefrau, indem sie vom biblischen Standpunkte ausgeht, daß bei der Scheidung einzig und allein der Wille des Mannes maßgebend sei, ohne welchen eine Scheidung gar nicht denkbar sein kann. Es genügt daher beim Gatten das bloße Vorhandensein von Schwachsinn, einen Scheidungssall als ausgeschlossen zu erklären. Ist hingegen Schwachsinn bei der Ehefrau eingetrcten, dann bildet dies kein Hindernis zur Scheidung, sobald der Mann einen berechtigten Antrag dazu stellt. Ist aber die Ehefrau derart geisteskrank, daß sic den von ihrem Manne erhaltenen Scheidungsbrief ((Bet) nicht recht auszubewahren versteht, dann kann unter keinen Umständen eine Scheidung stattsinden, u. zweifellos ist dies auch biblisch unzulässig. Versteht endlich die Ehefrau wohl, den erhaltenen Scheidungsbries aufzubewahren, während sie nicht genügenden Verstand besitzt, um ihre Frauenehre, ihre Sittlichkeit zu hüteu und zu wahren, dann kann nach dem Buchstaben des biblischen Gesetzes wohl eine Scheidung stattsinden, während die späteren Rabbinen, die Tanäiten und Talmudisten in solchem Falle es für unzulässig erklärten, eine Scheidung ausznsprechcn mit der Motivirung, daß es eben unter solchen Umständen die Pflicht des Mannes sei, seine unglückliche Frau vor sittlicher Verkommenheit zu wahren und daher sich nicht von ihr zu trennen. Vergl. Talmud il'ick. p. 115 II; Traktat Kidduschin 1». 4:3 II; Schnlchan Aruch Aben Ha-escr §§ 70 IV, 119 YI. Das ist also der biblische, misämäische und talmudische Standpunkt in dieser Sache, den aueb Maimonides, R. Jacob im Tur und Caro in den bezüglichen Ritualcodicis als feste Rorm zum Ausdruck bringen. Da nun £ 1552 im Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches lautet: „Ein Gatte kann ans Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Eheleuten ausgehoben, auch jede Aussicht auf W iederherst e l l u n g di e s e r G e m eins ch a f t a u s g e s ch l o ssen ist" — also unheilbare Geistesumnachtung eines der beiden Gatten, in diesem Falle kann nach der Bibel, Mischna, Talmud und Schulchan-Aruch an eine Scheidung nicht gedacht werden. Denn einerseits muß der Ehemann seinen festen Willen zur Scheidung kundgeben, anderseits muß die Frau zur Kenntnis; kommen, daß sie einen Scheidungsbries erhalten und diese Urkunde der hohen Wichtigkeit wegen auch anfznbewabren wisse, was bei Eintritt einer unheilbaren Geistesumnachtung bei einem der Ehegatten nicht der Fall ist und sein kann, wesivegen unter solchen Umständen eine Scheidung nach jenem Standpunkt undenkbar ist. Die ablehnende Reichstags-

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