Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 52 (29.6.1896)
- Date
- 1896-06-29
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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WWW 1004 Zu gleichem Zwecke empfehle ich bei manchen Gebetstücken, in denen eine Häufung einzelner Ausdrücke behufs kräftiger Hervorhebung des betreffenden Begriffes stattfinde, oder, wo der leitende Gedanke in langen Erörterungen ausgesponnen sei. der mit Aufmerksamkeit zu folgen, die kindliche Kraft nicht ausreicht, für die erste Aufnahme Tertkürzungen. Bei der wiederholten Behandlung des betreffenden Gebetes habe dann die Aneignung des unveränderten Textes zu erfolgen. Die Bedingungen für eine sclbstthätige und eigenwillige Aufnahme von Wissensstoff liegen im weitern aber noch in der achtsamen Berücksichtigung der vom Kinde erreichten Stufe thätiger Lebensinteressen. Diese, sich steigend, in der Theilnahme für den einzelnen. Menschen neben uns (Menschenliebe), für ganze — engere oder weitere — Gemeinschaftskreise: Familie, Glaubensgcmeinschaf, Staat, (Gemeinsinn) und endlich für die Ideen göttlicher Weltregierung (Frömmigkeit) äußernd, bezeichnen im allgemeinen auch den Erfahrungs- und Berständnißkreis des Schülers. Wo ein Kind darum z. B. noch kein Jnfirefse am Leben des Staates nehme, dem es zugeyört, da fehle auch die Boraussetzung, demselben das Berständniß für die Aufgabe und Bed.utung desselben zu eröffnen, da werde es noch viel weniger möglich sein, ihm ein Almen von dem aus der Religion, aus der Beziehung zu Gott sich ergebenden Mensckheits- und Messias-Ideen zu erwecken, da werden dogmatische Unterscheidungen über die religiöse Auffassung von Gott, seinem Wesen und Wirken und der Art der reckten Verehrung dem Verständnisse noch innerlich fremd sein, — da fehle dann aber auch das Berständniß für die damit verbund.nen und sich daraus ergebenden Bitten, Lobpreisungen und Danksagungen. Der Lehrplan für das Gebetübersetzen habe in feiner Auswahl und Anordnung zu zeigen, daß man allem darin die Zeit gelassen, die durch das ErfahrungS- und Jntereffenleben des Kindes bedingt fei Zn solcher Rücksicht ergebe sich eine Gruppirung der Gebelstücke des Siddur nach folgenden (Gesichtspunkten: 1) Was das eigene rel. Bedürfnis; des Kindes verlangt: 2) was das religiöse Leben des Elternhauses an Anschauung bietet und 3) was der öffentliche Gottesdien st in seiner liturgischen Gliederung dem theilnehmenden Kinde äußerlich zur Kenntnis; bringt Die Fülle des sich hier zur Auswahl darbietenden Gebet-Materials ordne man zu einem dem kindlichen Fassungsvermögen und Erfahrungskreise, wie dem Bildungsgehalte der einzelnen Gebetstücke entsprechenden Plane. Was dabei zunächst mit einander unvereinbar erscheint, finde seine Lösung durch den concentrischen Lehrgang, der die Behandlung einzelner Gebete in verschiedenem Umfange und in mannigfacher Form ermögliche." Punkt 2 der Tagesordnung bildete ein Referat des Prediger Sturmann—Osterode über die soziale und materielle Lage des jüdischen Kultusbeamten in Ostpreußen. Redner zeigte in einem Vergleich mit dem Volksschullehrer, dessen materiell ungünstige Lage von jedem Volksfreunde anerkannt werde, wieviel trauriger dagegen das Loos des jüd. Religionslehrers und Kultusbeamten sei. Während jener nach dem neuen Besoldungsverzeichnisse (einschl. Alterszulage) 950—2400 Mark erreiche, wozu noch Wohnungsentschädigung in entsprechender Höhe, Pension bis zu 3/4 des Gehalts und Wittwen- und Waisenversorgung komme, erhalte der jüd. Religionslehrer, der nebenbei auch Vorbeter, Schächter, Baal koreh, Baal tokea und Prediger sei, in der Regel nur 9—1200 Mark, — ohne Wohnungsentschädigung, ohne Anspruch auf Pension, ohne Wittwen- und Waisenversorgung. Da sei es nun natürlich, daß mancher jüd. Lehrer den Tag, der ihn von dem elenden Brode besreie, wie die messianische Zeit ersehne; aber auch sonst müsse solch gedrückte materielle Lage, das bittere Gefühl der Rahrungssorgen, aus Schule und Kinder nachtheilig wirken, da sie die Berusssreudigkeit beim jüd. Lehrer schwer auskommen lasse. Die soziale Stellung des jüd. Religionslehrers und Kultusbeantten sei gerade so gut und gerade so schlecht wie die des Volksschullehrers; aber während er für die Ausbesserung seiner materiellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen bleibe, könne er seine soziale Stellung vielfach durch eigenes Hinzuthun heben. Als Religionslehrer müsse er sich selbst von Religion durchdrungen erweisen und ein gediegenes rel. Wissen besitzen und inimer weiter zu erwerben suchen. Wie er selbst seiner Schulthätigkeit mit Sorgfalt, Pflichttreue und Fleiß zu obliegen habe, so müsse er auch mit Energie dafür sorgen, daß die Schulordnung von andern aufrecht erhalten werde (Schulversäumnisse). Als V o r b e t e r versehe er sein Amt mit Anstand und Würde, suche seine musikalischen Kenntnisse zu erweitern, trage die Gebete ohne Singsang, einfach und sinngemäß vor und befleißige sich eines korrekten und geläufigen Thoravortrages. Der Anfänger übe täglich eine Parscha ein. Er rege zum Besuch des Gotteshauses an und sei vor allem stets selbst pünktlich im Gotteshause, ohne Rücksicht, ob Minjan zu erwarten oder nicht. Sei;: Beispiel werde andere nachziehen. Als Schauchet gelte ihm die Schechita als heilige Institution, die er, wenn auch vielleicht nicht nlit Vergnügen, so doch in jeden! Falle mit Gewissenhaftigkeit und ohne Rücksicht auf materielle Vor- oder Rachtheile versehe. Im Allgemeinen sei er gefällig gegen Jedermann, schmeichle nicht dem Reichen, verletze aber auch den Armen nicht. Er zeige stets ein Streben nach Höherem und meide Kneipen und Kartenspiel. Die Ächtung und Werthschätzung, die er sich dadurch in seiner Gemeinde erwerben iverde, dürfte ihm auch den nöthigen Einfluß auf die Kultus-Angelegenheiten seiner Gemeinde verschaffen und im allgemeinen dazu beitragen helfen, die dringenden Forderungen im Jntereffe unserer materiellen Lage der Verwirklichung näher zu führen. Referent stellte dafür 4 Leitsätze auf, die nach unwesentlichen Aenderungen mit dem Amendement des Herrn Dr. K a m n i tz e r-Allenstein (Paffus 5) in folgender Form angenommen wurden: Der Verein erachtet behufs Herbeiführung befriedigender Verhältniffe in der materiellen Lage des jüdischen Religionslehrers und Kultusbeamten als nothwendig. 1) Daß die Gemeinden ihren Beamten ein den ört-