Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 46 (8.6.1896)
- Date
- 1896-06-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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. WWWWWWW 861 Stadtbezirks wohnenden Israeliten als Mitglieder der Gemeinde anzusehen und zu deren Lasten heranzuziehen. Der große Theil der im Frankfurter Stadtbezirk wohnenden Israeliten hat das Bedürfniß einer Gemeinde anzugehören und wartet daher nicht ab bis er zu den Lasten herangezogen wird; er zieht sich selber heran. Sollte die religiöse Richtung der Gemeinde den einen oder anderen veranlassen der Gemeinde fern zu bleiben oder wieder aus ihr ausscheiden zu wollen, so konnte er dies auch ohne diese richterliche Entscheidung auf Grund des Austrittsgesetzes vom Jahre 1876. Auch vor Erlaß dieses Gesetzes malten seine Gegner die Folgen desielben schwarz in schwarz und prophezeihten sogar den Ruin ganzer Gemeinden in Folge dieses Gesetzes. Von besonnener, klar blickender Seite wurde dieser pessimistischen Anschauung gegenüber, die damals vielfach auch nur zur Schau getragen wurde, um die maßgebenden Behörden gegen das Gesetz zu stimmen, in zuversichtlicher Weise beto.tt, daß das Austrittsgesetz diese Folgen nicht haben werde. Und so ist es auch gekommen. Das Gesetz besteht jetzt 20 Jahre und wir haben nicht gehört, daß eine Synagoge in Folge desselben unter den Hammer kam, wie damals vielfach prophezeit wurde. Die Pflicht zu den Lasten der Gemeinde beizutragen "paxn cy hjn nb^ ist religiöse Pflicht wie jede andere auch. Ihre Erfüllung verdankt sie nicht dem Fiskalstock, sondern dem religiösen Gewissen. Wie daffelüe stark genug ist, den Juden zu den Lasten heranzuziehen, die seine Speisegesetze, sein Sabbat u. a. m. beanspruchen, so ist es auch stark genug für die freiwillige Mitübernahme der Gemeindelasten. Wenn nur die Gemeinde diese Lasten in einer Weise auferlegt, daß damit dem religiösen Gewissen wirklich gedient ist. Ist dies nicht der Fall, dann ist ein solcher Zwang einer Gemeinde unwürdig. Von dem Austritt aus der Gemeinde nach dem Gesetz vom Jahre 1876 mit seiner noch fünf Jahre fortdauernden Beitragspflicht, der Erklärung vor den Richtern und anderen Cautelen, die alle darauf berechnet sind, den Austritt zu erschweren, wird voraussichtlich in Frankfurt jetzt noch weniger Gebrauch gemacht werden, als dies bisher geschah; da die Erklärung nicht zu der dortigen Reformgemeinde gehören zu wollen, genügt, um dem Gemeindezwang zu entgehen. Wer aber wirklich aus religiösen Bedenken die hiesige Reformgemeinde nicht durch seine Beiträge unterstützen will, der würde auch ohne diese richterliche Entscheidung auf Grund der bereits bestehenden Gesetze austreten oder niemals in dieselbe eintreten. Ein Gewinn erwächst aus dieser Entscheidung allerdings der hiesigen Religionsgesellschaft. Neu hierherziehende Israeliten werden nunmehr nicht mehr zu den Lasten der Reformgemeinde beizutragen angehalten werden können, so daß sie ohne alle Formalitäten von diesem Steuerzwang befreit, ohne eine Doppelbesteuerung fürchten zu müssen, sich der Religionsgesellschaft anschließen können. Diesen Vortheil hätte aber auch ohne jenes richterliche Erkenntniß sich die Religionsgesellschaft längst sichern können, wenn sie analog dem Beispiele anderer Religionsgesellschaften sich Gemeinderechte erworben hätte. Warum dies bisher verabsäumt wurde, ifi mir nicht bekannt. Hätte die Frankfurter Gemeinde das Recht alle im Stadtbezirke wohnhaften Israeliten zu ihren Lasten heranzuziehen, so hätte sie dieses Recht mit der R ligionsgesellschast theilen müssen, sobald dieselbe die Rechte einer Gemeinde hat. Nach der nun erfolgten richterlichen Entscheidung dürfte die Erwerbung von Gemeinderechten für die Religionsgesettschaft nicht mehr die frühere Bedeutung haben. Aber es sind doch noch Momente genug vorhanden, die auch heute noch diese Gemeinderechte für die Religionsgesellschaft als sehr wünschenswerth erscheinen ließen. Eine Aufzählung dieser Momente kann, als außerhalb des Rahmens dieser Correspondenz liegeno, hier um so eher unterbleiben, als sie den maßgebenden Krisen der Religionsgesellschaft sicher nicht unbekannt sind. Es muß als eine kaum begreifliche Anomalie erscheinen, daß gerade die Frankfurter Gesellschaft, aus deren Initiative das Austrittsgesetz hervorging, nicht die Eonsequenzen derselben durch Erwerbung von Gemeinderechten gezogen hat. Wenn das in Rede stehende llrtheil des Oberverwaltungsgerichts dazu anregen würde, so schiene uns dieser ideelle Vortheil bedeutsamer als der finanzielle Gewinn, den dieser Entscheid zur Folge haben dürfte. Marburg. Vergangene 'Woche tagte dahier die Conferenz der israelitischen Lehrer des Rabbinatsbezirks Marburg. Dieselbe war von Lehrern besucht. Herr Prvvinzrabbiner Dr. Munk eröffnete die Verhandlungen mit eitler Begrüßung tlnd einer Ansprache, in der er anknüpfend an einige Midraschstellen die belehrende intb erziehende Aufgabe des Lehrers mit dem Lichte deS heiligen Leuchters und dem Räucherwerk auf dem Räucheraltare verglich und der Hoffnung Ausdruck gab, daß allch die dieSjährigell Verhandlungen dazu beitragen mögen, die Lehrer in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu kräftigen. Herr Oppenheim—Treysa tjiclt darauf einen längeren Vortrag über das Thema: „Wie ist der Unterricht in der jüdischen Geschichte mit dem der Weltgeschichte und der Geographie in der israelitischen Volksschule zu verbinden." An diesen, mit vielen: Beifall aufgenommenen sehr anregenden und interessanten Vortrag, knüpfte sich eine lebhafte Debatte, die sich besonders über den Punkt erstreckte, ob der Unter-