Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 42-43 (28.5.1896)
- Date
- 1896-05-28
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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797 mie" weder auf eine über die internen Beziehungen so weit hinausreichende Frage, wie die der Umgrenzung des Kreises der ihr Unterworfenen, bezogen werden, noch lasse sich ein Recht zu solcher Autonomie und ebensowenig das von der beklagten Gemeinde beanspruchte Besteuerungsrecht gegen alle in Frankfurt wohnenden Juden aus den dafür von der Gemeinde angezogcnen gesetzlichen Bestimmungen herleiten, was in der Begründung des Urtheils unter eingehender Beleuchtung der in Frage kommenden Frankfurter Gesetze sowie des Regulativs der isr. Gemeinde vom 8. März 1839 nachgewiesen wird. Auch die Anfragen, die der Gerichtshof in Rücksicht auf die oben erwähnte in den Motiven zum Gesetze vom 26. Juli 1876 enthaltene Aeußerung an den Herrn Minister des Innern und den Herrn Oberpräsioenten der Proo. Hessen-Nassau gerichtet habe, habe keinen Anhalt für das Bestehen derartiger gesetzlicher Bestimmungen in Frankfurt gemährt. — Hinsichtlich der in einem der beigebrachten Gutachten erfolgten Ausführung, wonach das Besten.'rungsrecht der beklagten Gemeinde gegen alle in Frankfurt wohnhaften Juden durch Berufung auf t a l m u d i s ch e Bestimmungen zu begründen versucht wurde, insbesondere die Bestimmung, daß jeder eine gewisse Zeit in einer Gemeinde wohnende Jude zu den Gemeinvelasten beizutragen habe, führt das Urtheil aus, daß es überhaupt nicht der Prüfung bedürfe, welche Bedeutung den'in diesem Gutachten näher erwähnten, aus den talmudischen Schriften entnommenen Bestimmungen an sich zukomme, denn es stehe fest, daß die neuere Regelung der Verhältnisse der Juden in Frankfurt nicht auf der Grundlage des jüdischen Religionsgesetzes erfolgt sei, sowie daß die erwähnten Bestimmungen die staatliche Sanktion nicht erhalten haben; ein in die Rechte Dritter eingreifendes Besteuerungsrecht könne aber die Isr. Gemeinde nicht ohne Mitwirkung der Staatsgewalt erlangen. — Es folgt sonach aus dieser Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofs, daß kein Rechtssatz besteht, nach welchem jeder in Frankfurt a. M. sich niederlassende Jude — sei er Inländer oder Ausländer — zur Steuerleistung an die dortige Isr. Gemeinde herangezogen werden kann und besteht das Befteuvrungsrecht der Gemeinde hiernach nur gegen die ihr beigetretenen bezw. beitretenden Mitglieder. Aus Baden. Sonntag, den 31. Mai d. I., findet in der Synagoge zu Pforzheim ein größeres Concert statt, wobei die Synagogenchöre Pforzheim, Karlsruhe, Mannheim und Bruchsal Mitwirken. Auch habe Ln Erfahrung gebracht, daß nichtjüdische Sänger sich hören lassen werden. Die Synagoge in Psorzheim wird an diesem Tage von Zuhörern überfüllt sein, da der Eintrittspreis auf nur 2 Mark gestellt ist. Ganz abgesehen, von der Entweihung eines jüdischen Gotteshauses durch Veranstaltung eines Concerts in demselben, muß auch noch constatirt werden, daß die Pflege des Synagogengesanges, zu deffen Zweck ja eigentlich diese Concerte abgehalten werden, die Gemeindemitglieder, zu so „regem Synagogenbesuch" anspornt, daß oft Freitags Abend die vorgeschriebene Zahl Beter (nv) nicht complet wird. Fragt man sich über die Ursache, daß eine solche Unsitte, die Synagoge zu Concertzwecken zu benützen, so einwurzeln konnte, so kann man dieselbe nur darin finden, wenn man denkt „Und das Alles hat in Ihrem Wahn, Die Orgel in der Snnagoge gethan " rrnir pvpn Schweiz. Zürich, 20. Mai. Die Reisesaison beginnt und es dürfte daher die geschätzten Leser dieses Blattes interessiren, die Mittheilung zu erhalten, daß man in dcnl neu gegründeten Restaurant Wolf dahier streng koscher essen kann und sehr gut bedient wird. Auch in Luzern kann der gesetzestreue Jehudi im Restaurant Moos vollauf befriedigt werden. Wer eine Sornmerfrische aufsuchen will, findet im Hotel Levy in Jnterlaken saubere und gute Küche bei servilen Preisen. Diejenigen, welche eine größere Reise nicht scheuen und die herrlichste Gegend der gesegneten Schweiz kennen lernen wollen, wenden sich nach dem Engadin, wo das bekannte und viel besuchte St. Moritz alljährlich eine große Zahl von Touristen und sonstigen Fremden beherbergt. Herr Bermann, der den Winter in Meran verbringt, hält hier mährend der Saison ein feines, auch den weitgehendsten Ansprüchen genügendes Restaurant, das bei bescheioenen Preisen exquisite Küche, sehr nette Wohnung und alle Bequemlichkeiten bietet, die man erwarten darf. Ein geräumiger und luftiger Speisesaal, in welchem bequem 100 Personen specken können, ein Lese- und Konversationszimmer, öffentlicher Gottesdienst, Alles ist hier zu finden; selbstverständlich ist für Kaschrus in vollem Umfang Sorge getragen. Es wäre sehr zu wünschen, daß Herrn Bermann, der keine Kosten scheut, um dem religiösen Jehudi die Möglichkeit eines längern Aufenthalts in dem herrlichen Flecken Erde, der sich St. Moritz nennt, zu gewähren, eine Unterstützung seiner Bestrebungen in dem Sinne zu Theil würde, daß alle Glaubensgenoffen, die das Engadin aufsuchen, in Villa Edelweiß in St. Moritz sich einmiethen. Einsender Dieses ist der festen Ueberzeugung, daß Jeder, der nur einmal hier gewesen, alljährlich mit Freude dieses schöne gastliche Haus aufsucht, um in der erfrischenden Bergesluft Labung und Stärkung und im Restaurant Bermann kräftige und gesunde Nahrung zu finden.