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Der Israelit · 1896-05-28 · Heft 42-43 (28.5.1896) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 42-43 (28.5.1896)
Date
1896-05-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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796 Zeit an der babylonischen Gemeinde tadelte, wann wird es erkennen, daß alle die großsprecherische Liebe zum Judenthum eitel Lüge und Täuschung ist, so lange die Träger seiner Wiffenschaft nicht ohne Sorge leben, sondern nicht einmal in Frieden sterben können. — Mögen diese, meine aus treuem Herzen kommenden Worte dazu beitragen, religiöse Begriffe klar zu stellen. Das Studium der gesammten Gotteslehre geht über Alles. Frankfurt a. M. Die Klagesache des Privatiers Adolf Moos zu Frankfurt a. Main gegen die Israelitische Gemeinde daselbst, über welche im „Israelit" in Nr. 97 (1894) näher berichtet wurde, hat nunmehr vor dem Königl. Oberverwaltungsgerichte zu Berlin ihre endgiltige Erledigung gefunden. Wie aus dem erwähnten Berichte noch erinnerlich sein dürfte, war Moos, welcher seit Ende Sommer 1893 in Frankfurt wohnt, von der dortigen Israelitischen Gemeinde für das Etatsjahr 1893/94 mit 24 Mark halbjährlichem Steuerbetrag herangezogen worden. Da die hiergegen erhobene Reklamation keinen Erfolg hatte, so beschritt Moos den Klageweg, indem er bestritt, daß der Gemeinde ein Besteuerungsrecht gegen ihn zuftehe, zumal er Badenser sei und auch wegen religiöser Bedenken von den Institutionen der Gemeinde nie Gebrauch gemacht habe, vielmehr bei seiner Uebersiedlung nach Frankfurt der „Israelitischen Religionsgesellschaft" daselbst beigetreten sei. Der Bezirksausschuß zu Wiesbaden, vor welchem dieser Rechtsstreit in erster Instanz verhandelt wurde, hat hierauf durch Urtheil vom 5. Februar 1894 zu Recht erkannt, daß die Jsr. Gemeinde nicht berechtigt sei, den Kläger zu der erwähnten Steuer heranzuziehen. Gegen diese Entscheidung hatte die beklagte Gemeinde Berufung bei dem Kgl. Oberverwaltungsgericht zu Berlin eingelegt. Mit Rücksicht aus eine beklagterseits in Bezug genommene, in den Motiven zu dem Gesetz vom 26. Juli 1876 betr. den Austritt aus den Synagogengemeinden, enthaltene Bemerkung — wonach auch im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt jeder Jude einer bestimmten jüd. Eultusgemeinde mit Rechtsnothwendigkeit engehören muffe — wurde im Verhandlungstermin vom 8. Dezember 1894 Seitens des Oberverwaltungsgerichts behufs Einziehung diesbezüglicher Erkundigung bei dem Herrn Minister des Innern und dem Herrn Oberpräsidenten der Provinz Heffen-Naffau die weitere Verhandlung der Sache vertagt, wodurch auch der Beklagten Gelegenheit gegeben sei, inzwischen noch Ermittelungen nach etwaigen, den Anspruch der Gemeinde rechtfertigenden gesetzlichen Bestimmungen anzustellen. Seitens des Vertreters der Gemeinde, Herrn D r. B a e r, wurde in Folge deffen zum Nachweis, daß von sther alle in Frankfurt wohnenden Juden Mitglieder der dortigen isr. Gemeinde und derselben steuerpflichtig gewesen feien, ein reichhaltiges rechtshistorisches Material dem Kgl. Oberverwaltungsgerichte unterbreitet, darunter auch zwei sehr eingehende Rechtsgutachten, in welchen auf Grund geschichtlicher Darstellung der Verhältnisse der Frankfurter Juden vom Mittelalter an bis auf die neueste Zeit und an der Hand der zur Regelung dieser Verhältnisse ergangenen Gesetzgebung das Besteuerungsrecht der Gemeinde in dem von derselben beanspruchten Umfange nachzuweisen versucht wurde. Hiergegen vertheidigte der Vertreter des Klägers Moos, Herr Rechtsanwalt Dr. Hirsch- Frankfurt a. M., in eingehender schriftlicher Darlegung und ebenfalls auf rechtshistorischer Grundlage den gegentheiligen Standpunkt, daß nämlich jedenfalls in der hier allein in Betracht kommenden Zeit von der Verleihung der Stattigkeits- und Schutzordnung vom 30. November 1807 ab und nach Aushebung derselben auch unter der späteren Gesetzgebung weder die Mitgliedschaft noch die Steuerpflicht zur Jsr. Gemeinde in Frankfurt a. M. als Rechtsfolge des dortigen Domizils eingetreten sei, vielmehr die Mitgliedschaft zur Gemeinde und die Steuerpflicht sich nur durch Aufnahme in die Gemeinde begründet habe. Das nunmehr ergangene Urtheil des Kgl. Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Bezirksausschusses zu Wiesbaden bestätigt. In der sehr ausführlichen Begründung dieses Urtheils geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß der Vorderrichter zwar darin fehlgehe, wenn er — allerdings im Anschlüsse an einige nach der Vereinigung Frankfurts mit dem preuß. Staate in ähnlichem Sinne ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden — zwischen pr ußischen und nichtpreußischen Juden unterscheide und dem Kläger wesentlich deshalb Steuerfreiheit zuerkenne, weil er Badenser sei. Denn wenn der Beschluß des sr. Gemeindevorstands vom 28. Juni 1869 sowie der noch weiter gehende Beschluß vom 5. Januar 1893: „Alle innerhalb des hiesigen Stadtbezirks wohnhaften Juden sind Mitglieder der isr. Gemeinde und als solche verpflichtet, zu deren Lasten beizutragen" — als rechlsgiltig anzuerkennen wäre, so würde er gleichmäßig auf inländische wie auf ausländische Juden Anwendung finden. Diese Beschlüsse seien jedoch nicht r e ch t s w i r k s a m. Es bestehe nämlich kein Gesetz, welches der isr. Gemeinde in Frankfurt die Besugniß beilege, solche Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Wirkung zu fassen und es bestehe auch keine gesetzliche Bestimmung des beklagterseits geltend gemachten Inhalts, daß jeder in Frankfurt wohnende Jude Mitglied der dortigen isr. Gemeinde und derselben steuerpflichtig sei. — Vor Allem könne die von der beklagten Gemeinde für sich beanspruchte „Autono-

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