Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1896-04-30 · Heft 34 (30.4.1896) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 34 (30.4.1896)
Date
1896-04-30
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2448608-2448641--41698-2490667
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Jsrmls Größe und Glaubenstreue. Für ihren Glauben ließen sie sich hinschlachten, jene heilige Märtyrer; Ströme Blutes sind geflossen, lodernde Scheiterhaufen, eingcäscherte Gotteshäuser, das sind die Erinnerungsdenkmäler, die eine deutliche Sprache reden von Geistesgröße, von Heldenmuth und Aufopferungsfähigkeit. Und Israel hat auch diese Zeit der Heimsuchung überdauert, es hat aus seinem nie verstechenden Lebensquell, der sich am Sinai ihm erschloß, stets neue Lebensfähigkeit getrunken und so wird es unter dem Beistände Gottes auch fortdauern und fortbestehen. Uns Epigonen möge aber die Erinnerung aneisern zu gleichem Sinn, für gleiche Aufopferungsfähigkeit, wenn wir auch täglich Gott bitten, die Leiden der Vorfahren von uns fern zu halten. Fortgeschritten ist die Zeit, gehoben hat sich Israels Stellung, aber noch immer erstehen ihm Feinde hier und dort, die gerne wieder jene „gute, alte Zeit" heraufbeschwören möchten, jedoch iL" t*b' DU’ nb nin "'.d*', der Feinde Drän en soll uns nur zu desto innigerem Anschluß an die geheiligte Gotteslehre veranlassen. Wie Lichtblitze aus tiefstem T unkel berühren uns aus jener Zeit, der wir gedacht, Kundgebungen zu Gunsten der Juden, — so die Erlasse des ebenso edlen, als unglücklichen Heinrich IV., der den Juden ihre geraubte Habe und den gewaltsam Getauften ihren angestammten Glauben wieoer zusprach. Und wenn auch heutigen Tages die Edelsten des Volkes für uns eine Lanze brechen, so danken wir ihnen durch die That, durch Festhalten an: Wahren und Guten, durch Festhalten an unserer Lehre, dem Urquell der Tugend. In diesem Sinne mag auch das Gedächtniß jener schweren Zeiten vor 800 Jahren dem Zwecke aller Gedächtnisfeiern dienen, der Aneiferung zum Guten. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 29. April. Ueber die Anstellungsverhältnisse der jüdischen Kultusbeamteu sind von dem Reichsgericht in einem von der „Jurist. Wocheuschr." mitgetheilten Urtheile die folgende Grundsätze ausgestellt worden: Die Regierung hat nach dem GZetz vom 23. Juli 1847 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden von den den Kultus betreffenden Einrichtungen der Synagogengemeinden nur insoweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidungen zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert. Tie gewählten Kultusbeamten dürfen in ihr Anit nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Bei dieser Erklärung hat die Regierung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur daraus Rücksicht 51t nehmen, ob die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer sind. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen stehen der Auffaffung des Vorderrichters entgegen, daß sich diese nur auf die erste Wahl und die Einweisung in das Amt, nicht aber auf den Fall beziehen, wenn es sich darum handelt, einen darum bestätigten nnd im Amt befindlichen Kultusbeamten darin noch länger zu belassen. Nicht länger durchgreifend erscheint die Erwägung, daß sich inzwischen Bedenken gegen die Unbescholtenheit des Kultusbeamten ergeben haben könnten, da ja der Aufsichtsbehörde auch während des noch bestehenden Vertragsverhältnisses die Besugniß zusteht, im Interesse der öffentlichen Ordnung einzuschreiten und nöthigenfalls die Entfernung des Betreffenden aus dem Amte herbeizuführen. Aus Unterfranken. Die H. Kgl. Regierung erläßt im amtlichen Schulanzeiger eine Entschließung über das Praktizieren der Schnldienstexspektanten, worin es u. a. heißt: „Durch $ 93 des Lehrerbildungs-Normativs vom 29. IX. 1866 ist für die mit dem Zeugnis der Befähigung aus dem Seminar entlassen bayer. SchulamtSkandidaten die Erstehung einer einjährigen Schulpraxis vorgeschriebe». Mit R. E. vom 10. 111. 96 Nr. 5794, ergangen an die Vorstandsschaft der Israel. Lehrerbildungsanstalt dahier, wurde ausgesprochen, daß diese Vorschrift selbstverständlich auch für die israel. Schuldienstexspektanten verpflichtend ist und daß letzteren die Zulassung zur Anstellungsprüfung der Schnldienftexsp. versagt werden müßte, wenn sie die Erstehung der einjähr. Schulpraris nicht nachzuweisen vermögen. Ob die Schulpraxis der in der israel. Lehrerbildungsanstalt Würzburg ausgebildeteu Schuldienstersp. in Unterfranken oder einem andere bayr. stieg. Bez. zu erstehen ist, richtet sich nach deren Heimatsangehörigkeit. Nichtbayr. Schulamtszögliuge sind, auch wenn sie ihre Ausbildung in Würzburg genossen haben, zur Schulpraris, zur Betheiligung an den unterfr. Lchrerfortbildungskursen und zur Anstellungsprüfung in Bayern weder verpflichtet noch berechtigt, bedürfen aber auch keiner Beurlaubung seitens einer bayr. Kreis-Regierung behufs Uebernahme einer außerbayr. Stelle. Aus Baden. Durch einen Freund, dem Nr. l6 der in Berlin erscheinenden „Allgemeine Jsr. Wochenschrift" als Probeblatt zugesendet wurde, bekam ich Einblick in diese wöchentlich erscheinende Zeitschrift und Kenntniß ihrer nicht auf dem Boden des streng orthodoxen Jndenthnms stehenden Tendenz. Mit einem Aufsatz habe ich mich aber recht gefreut, nicht deshalb, weil dessen Inhalt meiner

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.