Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 31 (20.4.1896)
- Date
- 1896-04-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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612 Kirchengemeinschaft beruhe und daher für die Kläger erloschen sei, nachdem sie aus dieser Gemeinschaft ausgetreten. Der Synagogenvorstand führte dagegen aus, daß zu denjenigen persönlichen Leistungen, zu welchen der aus der jüdischen Religionsgemeinschaft Ausgetretene nicht mehr beitragspflichtig sei, die für die Volksschule nicht gehörten; die letztere sei eine Staatsanstalt, deren Unterhaltung nicht den Kirchengemeinden und deren Angehörigen, sondern den zur Schule zugewiesenen Hausvätern obliege. In der Stadt H. bestehe ein israelitischer Schulverband, welcher eine vollständige Volksschule unterhält. In diesem Schulverbande sei nach § 11 der jüdischen Schulordnung vom 5. Februar 1884 jedes zahlungsfähige Mitglied beizutragen verpflichtet. Es läge also den Klägern diese Verpflichtung so lange ob, als sie sich nicht einer anderen Religionsgemeinschaft angeschlossen hätten. Der Bezirksausschuß stellte zunächst fest, daß das Vorhandensein eines jüdischen Schulverbandes nicht zu bestreiten sei, und daß jedes zahlungsfähige Mitglied eines solchen zu den Kosten der jüdischen Schuleinrichtung beizutragen habe. Die Einwendung, daß die Kläger infolge ihres Austritts aus der jüdischen Kirchengemeinschaft auch ihre Mitgliedschaft im Schulverbande verloren haben, erledige sich durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1876, den Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde betreffend. In Paragraph 6, letztes Alinea, werde ausdrücklich angeordnet, daß die sämmtlichen Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen — mit Ausnahme der Religionsschulen — durch den Austritt nicht berührt werden. Gegen dieses Urtheil des Bezirksausschusses legten die beiden Klüger bei dein Oberverwaltungsgericht Berufung ein. Aber auch dieses hat in seiner Sitzung vnm 17. Januar d. I. die Entscheidung des Bezirksausschusses bestätigt und die Kosten der Berufsinstauz den Klägern zur Last gelegt. Die Motive zur Abweisung der Klage sind aber andere als die des Bezirksausschusses. Das Oberverwaltungsgericht stellt zunächst fest, daß die älteren Bestimmungen durch das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 aufgehoben seien. Danach könne ein Streit über die Verpflichtung zur Leistung von Schulbeiträgen im Principe nur noch unter den Kontribuenten, nicht zwischen dem einen Kontribuenten und dem das abgabenberechtigte Rechtssubjekt vertretenden Organe stattfinden, so daß der Gegenstand des Streites immer nur die einzelne Anforderung, nicht die Leistungspflicht im Allgemeinen sein könne. Auch die Berufung auf das Austrittsgesetz von 1876 in der Entscheidung des Bezirksausschusses wird in dem Urtheil des Oberverwaltungsgerichts verworfen. Unbestritten sei der Kläger nicht etwa blos aus seiner Synagogengcmeinde ausgetreten, sondern aus dem Judenthum überhaupt; seine nach der bisherigen Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinschaft zu beurtheileuden Rechtsverhältnisse sind daher, wie 8 9 des erwähnten Gesetzes außer Zweifel stellt, nicht nach diesem, sondern nach dem Gesetze vom 14. Mai 1873 betreffend den Austritt aus der Kirche zu bemessen. Nach § 3, Absatz I. dieses Gesetzes bewirkt die Austrittserklärung, daß der Ausgetretene zu Leistungen, die auf der persönlichen Kirchen- und Gemeinde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. Nicht berührt durch die Austrittserklärung werden nach Absatz 111. nur solche Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie Freilassung von dem geforderten Einzelbetrage für den Zeitraum von 'Neiljahr bis Ende März 1896 forderte, für unbegründet erachtet. Allerdings aus anderen als den vom Beziksausfchuß hervorgehobenen Gründen. Die Motivirung dieser Gründe ist für weite Kreise sicher von hohem Interesse. „Die jüdische Volksschicke in Hannover kann unabhängig von den auf kirchlichem Gebiete getroffenen Organisationen bestehen." Zunächst waltet nach Lage der hannoverschen Gesetzgebung ein Zweifel darüber nicht ob, daß der Verband der jüdischen Volksschule sich nicht mit dem der Synagogengemeinde zu decken braucht. Am deutlichsten bringe der Schlußsatz des § 6 des Gesetzes 2ö. Juli 1876, betreffend den Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde, zum Ausdruck, daß die Unterhaltung der jüdischen Volksschule mit den vorhandenen Kircheneinrichtungen an sich nichts gemein habe. Denn wenn dort bestinrmt ist, daß Leistungen, welche nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen (mit Ausnahme nur der Religionsschulen der jüdischen Gemeinde) durch die Erklärung des Austrittes aus der Synagogengemeinde nicht berührt werden, so ist es klar, daß zur Unterhaltung der jüdischen Volksschule auch solche Personen herangezogen werden können, welche auf kirchlichem Gebiete in keiner Gemeinschaft mit den anderen Schulunterhaltungspflichten stehen. In dem besonderen Falle sei die Zugehörigkeides Klägers zum jüdischen Schulverbande in Verbindung mit dem Umstande, daß er bisher einem anderen Schulverbande nicht zugewiesen ist, allein entscheidend. „So lange eine Anordnung der Schulaufsichtsbehörde bezüglich seiner Umschulung nicht ergangen ist, besteht seine Zugehörigkeit zum jüdischen Schulverbande