Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 23 (19.3.1896)
- Date
- 1896-03-19
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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469 bereden, daß sie die Herren und Meister ihres Geschicks, ihres ganzen Thun und Lassens seien. Aber darüber hinaus reicht nicht der Menschen Macht. Nicht einen Sonnenstrahl, nicht einen Regentropfen können sie von der Himmelshöhe herniederholen oder am Firmament zurückhalten. Die Himmel bleiben Gottes Himmel, wenn er die Erde auch den Menschen überlassen habe. Aber selbst dieses ist nicht einmal der Fall. Mit ihren Fehlern und Schwächen steht die Erde und die auf ihr sich entfaltende Menschenwelt im Dienste der außernatürlichen, überirdischen, himmlischen Waltung Gottes, der noch heute, wie in: Moment ihrer Schöpfung Himmel und Erde gestaltet. Er gestaltet noch heute Himmel und Erde, uno zwar den Himmel zuerst und nach ihnen erst die Erde, wie er am Anfang zuerst die Himmel und dann erst die Erde schuf. Wenn dieser Gegensatz erst überwunden sein wird, der zwischen Himmel und Erde, der zwischen unseren: sittlichen Sollen und sinnlichen Wollen klafft, dann hat sich der Segen desjenigen an uns erfüllt, der Himmel und Erde gestaltet, der in jedem Menschenwesen Irdisches und Himmlisches vermählt, der in dieser Pflanzung des einst Himmlischen auf irdischem Grunde das Volks-Ideal erblickt, das in Zijon seine Verwirklichung finden soll. .nrw nsy p'Ld “iDfcOi pt< -pd’^ d’öw jnotf’ Weil wir von der Wirklichkeit und einstigelt Verwirklichung dieses Ideals durchdrungen sind, lvirft uns der große Troß unter die Abgestorbenen und vindicirt sich das Leben. Aber von seinem hohen Geistesfluge schauet unser Hallelpsalm der Sache auf den Kern und registrirt diese das Leben für sich allein reklamirenden Scheinmächte als die bereits Gestorbenen, und dem ewigen Schweigen verfallen, so laut und entscheidend sie auch heute das Wort führen. Wir aber, wenn die Realisirung dieser Hoffnungen auch lioch aussteht, und vielleicht noch lange aus sich warten läßt, wir sind von der Wahrhaftigkeit derselben so durchdrungen, daß wir jetzt schon den Gottespreis verküllden, der von jetzt in alle Ewigkeit durch die Jahrhunderte und Jahrtausende klingt. '» umNi non mr toi ni7?n» ernon .Wn l^ij/ npl nnyio (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Korrespondenzen. Deutschland. Breslau, 7. März. (Schottlünder contra Synagogengeme ind e.) Einen Rechtsstreit von principieller Bedeutung erledigte am 4. d. M. der II. Senat des Oberverwaltungsgerichts zu Berlin. Diesem Rechtsstreit, welchen der Rittergutsbesitzer Schottländer aus Breslau gegen den Vorstand der Synagogengemeinde zu Breslau angestrengt hatte, ] lag folgender Thatbestand zu Grunde. Zur Synagogengemeinde Breslau gehören sowohl die jüdischen Einwohner der Stadt als auch des Landkreises Breslau. Das Beitragsverhältniß ist nun derart geregelt, daß diejenigen Mitglieder der Synagogengemeinde, welche in der Stadt Breslau wohnen, 3/spCt. und diejenigen, welche im Landkreise Breslau ihren Wohnsitz haben, 2/5 pCt. vom Einkommen als Synagogenbeiträge zu entrichten haben. Der Kgl. Regierungspräsident hat für diesen Vertheilungsmodus auch die erforderliche Genehmigung ertheilt. Rittergutsbesitzer Schottländer verfügt nun nicht nur über ein Einkommen von jährlich über 500,000 Mk., sondern hat auch einen doppelten Wohnsitz und zwar sowohl in Breslau selbst als auch im Landkreise Breslau. Da man einen solchen Fall bei Aufbringung der Synagogenbeiträge in: Statut nicht vorgesehen hatte, so zog der Vorstand der Synagogengemeinde den Rittergutsbesitzer Schottländer mit 2/5 pCt. von seinem Einkommen aus dem Landkreise und mit 3A, pCt. von seinem Einkommen in der Stadt Breslau zu den Synagogenbeiträgen heran. Gegen diese Heranziehung erhob Schottländer Einspruch und machte geltend, daß der Vorstand der Synagogengemeinde nicht berechtigt sei, das Einkommen des Censiteu derart zu theilen, er behauptete, er könne mir mit 2/5 pCt. von seinem gesammten Einkommen zu den Synagogenbeiträgen herangezogen werden. Der Vorstand der Synagogengeineinde wies aber den erhobenen Einspruch zurück und erklärte, sein Verfahren entspreche durchaus der Billigkeit. Gegen diesen ungünstigen Bescheid erhob Schottländer Klage beim Bezirksausschuß, welcher Beweis erhob und feststellte, daß Schottländer etwa die Hälfte des Jahres in der Stadt und die andere Hälfte auf seinem Gut in der Nähe von Breslau lebte. Sodann wurde die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Schottländer Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein und erklärte, der getroffene Ausweg finde im Statut eine gesetzliche Stütze; das Statut sei lückenhaft. Im Falle des Zweifels sei nur der Censit berechtigt zu erklären, ob er als Städter oder als Landbewohner zu den Beiträgen für die Synagogengemeinde herangezogen werden wolle. Der beklagte Vorstand der Synagoge beantragte Abweisung der Klage und führte aus, Kläger könne von seinem Gut aus in zwanzig Minuten die Stadt Breslau mit der Equipage erreichen, und daher fast ebenso leicht, wie die Bewohner von Breslau die Synagoge besuchen. — Nam langer Berathung bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht die Vorentscheidung und führte aus Kläger habe nicht das Recht zu wählen, ob er 2/5 oder 3/5 Prozent von seinem Eiukommen an Synagogenbeiträgen zahlen wolle. Auch habe der Vorstand der Synagoge keine Veranlaffung gehabt, das Einkommen des Klägers zu theilen, und