Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 17 (27.2.1896)
- Date
- 1896-02-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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338 richer Reformgemeinde sich zusammensetzt, ist schon durch diese Bestimmung die Befürchtung gegenstandslos, es könne durch Anschluß an die Religionsgesellschast der Reformgemeinde eine große Zahl von Mitgliedern verloren gehen. In der That batten und haben auch die Gründer der Religionsgesellschaft niemals die Absicht aus der Reformgemeinde auszuscheiden. Dieselben zahlen nach wie vor ihren Beitrag, kommen allen statuarischen Verpflichtungen gegen die Gemeinde nach und haben in keiner Weise das Bestreben eine oppositionelle Stellung der Gemeinde gegenüber einzunehmen. Hätte die Reformgemeinde den berechtigten uno überaus bescheidenen Wünschen der Minorität Rechnung getragen und derselben die Möglichkeit geschaffen nach den Satzungen des jüdischen Religionsgesetzes zu leben und ihren Kindern einen einigermaßen genügenden Religionsunterricht zu sichern, so hätten sie sich niemals die schweren pecuniären Opfer auferlegt, die eine selbstständige Einrichtung dieser Institutionen erfordert. Von einer materiellen Schädigung der Reform-Gemeinde durch die Religionsgesellschaft kann aber auch jetzt mit keinem Schein von Recht die Rede sein. Das Gegentheil ist der Fall. Die Reform-Synagoge ist für die Mitglieder, wenigstens an den hohen Feiertagen, zu klein; ein Mißstand, der durch die Synagoge der Religionsgesellschaft wesentlich gemildert wird. Für die schulpflichtigen Kinoer sind die Lehrkräfte der Reformgemeinde zu beschränkt. Durch den Religionsunterricht der Religionsgesellschaft wird auch diesem Mißstand gesteuert. Nach den uns vorliegenden Berichten haben in Zürich schon seit Jahren die dort ziemlich zahlreich angesiedelten russischen Emigranten, welche auch zum Xfyei Mitglieder der Reformgemeinde sind, einen eigenen Gottesdienst und Religionsunterricht und es ist niemals, selbst nicht von der Geineindeverwaltung behauptet worden, daß hierin eine Schädigung der Gemeinde liege. Aber die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder waren den treibenden Elementen des Züricher Resormjudentbums von volnherein ein Dorn im Auge. Der Vorstand schlug daher der Gemeinde eine Aenderung vor, wonach „Mitglieder, welche sich einer anderen Cultusgemeinde (bezw. Genossenschaft) aut dem Platze Zürich anschließen, auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus der Gemeinde ausgeschlossen werden können." Das Ungeheuerliche dieses, in den Annalen des jüdischen Gemeindewesens wohl einzig dastehenden Vorgehens ist bereits früher an dieser Stelle gewürdigt worden und unterdrücken wir daher den Ausdruck der Entrüstung, der uns vorliegenden Berichte. Man begreift, daß die Erregung über ein solch paschamäßiges Gebahren, in der Schweiz, diesem Hort der politischen und religiösen Freiheit, sich besonders geltend macht, wenn es von Juden gegen jüdische Schweizerbürger zur Geltung kommt. Diese ominöse Statutenänderung ist nun von der Generalversanunlung gittgeheißen worden, aber damit ist sie noch nicht in Kraft getreten. Es liegen uns die Paragraphen des Züricher Privat- und Vereinsrechts vor, auf Grund welcher die so Vergewaltigten auf dem Rechtswie auf dem Verwaltungswege Beschwerden gegen dieses Vorgehen erhoben werden. Die Schritte dazu sind schon eingeleitet und auch ein juristisch nicht geschulter Laie, kaml über den Ausgang dieses Conflikts nicht im Zweifel sein. — Wir verschonen unsere Leser mit Aufzählung der forinellen Verstöße, die sich der Züricher Gemeindevorstand bei seinem Vorgehen zu Schulderl kommen ließ. Diese müssen allein der Behörde genügen, irm diesen Beschlirß zu annnlliren. Uns inleressirt allein die Thatsache, daß es sich hier um einen Angriff auf wohlerworbene Rechte handelt, die nach den klaren, rechtlichen Bestimrnungen nicht willkürlich durch Mehrheitsbeschlüsse entzogen oder geschmälert werden körmen. Ein solches wohlerworbenes Recht ist die jedem Gemeindemitglied zustehende Befugniß des Anschlusses an einen anderen Verein, so lange die der Gemeinde gegenüber eingegangenerr Verpflichtungen dadurch nicht verletzt -werden. Da es sich hier um einen Eingriff in die persönliche Freiheit der Gemeindemitglieder handelt, so collidirt ein solcher Ausschluß mit der freien Religionsübung, welche in der schweizerischen Bundesverfassung ohne Zweifel gewährleistet ist, wenn uns der betreffende Wortlaut auch nicht bekannt ist. Dem Vorstand scheint nun nachträglich doch eine Ahnung von der Ungeheuerlichkeit seines Vorgehens aufgedämmert zu sein und er hat sich zu Friedensverhandlungen herbeigelasseli, die theils mündlich, theils schriftlich, mit den Mitgliedern der Religionsgesellschaft geführt wurden. Daß sie erfolglos verliefen, wird Jedermann begreifen, wenn wir hier die „Friedensbedingungen" folgen lassen, die der Vorstand Männern zu diktiren wagt, welche zur Bildung einer orthodoxen Religionsgesellschaft genöthigt waren, weil die Beamten und Institutionen der Reformgemeinde eben ihrem religiösen Gewissen nicht genügen. — Die Religionsgesellschaft kam den Gemeindepotentaten in einer Weise entgegen, die ein Correspondent unseres Blattes schon früher, als geradezu zu weitgehend hingestellt hatte. Dieselbe hat jedenfalls ihre Friedensliebe in einer über allen Zweifel erhabenen Weise bekundet. Ob es dagegen der Geist des Friedens und des gegenseitigen Entgegenkommens ist, der aus folgender Enunciation deZEZüricher Gemeindevorstandes spricht, kann ruhig dem^Urtheil der öffentlichen Meinung hiermit unter-