Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 16 (24.2.1896)
- Date
- 1896-02-24
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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330 muß man dann noch in Worten ausdrücken. Die dafür vorgeschriebene Formel lautet: N^ni .Trran nd-r Ttnena ynam tn’cn .Njnxi N-tnya nnbi b'vzb rvmya Der dieser Sprache Unkundige spreche die Formel in der ihm geläufigen Sprache: „Aller Sauerteig und alles Gesäuerte, welches sich in meinem Besitz befindet, das ich nicht gesehen und weggeschafft habe, soll als vernichtet und dem Staube der Erde gleich geachtet sein." § 9. Obwohl diese Besitzausgabe bereits am Vorabend des Ereb Peßach erfolgt ist, wird dieselbe am Ereb Peßach Vormittag, nachdem man das aufgefimdene Chomez verbrannt hat, wiederholt, und in etwas erweiterter Form durch Aussprechen folgender Formel zum Ausdruck gebracht: rrrron rwrom , 'nnro ntnt y’Dro «von ba wjnxn meya b'vab rwmjra nby\ rronyan „Aller Sauerteig und alles Gesäuerte, die sich in meinem Besitze befinden, die ich gesehen und nicht gesehen, fortgefchafft und nicht fortgeschafft habe, soll als vernichtet und dem Staube der Erde gleich geachtet gelten. § 10. Man werfe 30 Tage vor Peßach den Hühnern kein Getreide an einem feuchten Orte vor, weil man es fortzuschaffen vergeffen könnte. § 11. Wer auf die Reise geht beauftrage Jemand vor Antritt derselben mit der Untersuchung auf Chomez und deffen Besitzaufgabe. Der so Beauftragte hat in der oben § 8. und 9. erwähnten Formel eine entsprechende Aenderung vorzunehmen, und den Namen des Auftraggebers dabei ausdrücklich zu nennen. Der Auftraggeber spricht nichtsdestoweniger am Ereb Peßach-Morgen an dem Orte, an dem er sich gerade befindet die § 9. erwähnte Formel, durch die er die Besitz-Entsagung von jeden Chomez ausspricht. §. 12. Findet man Chomez an Peßach in seinem Hause, so sind hier je nach der Peßachzeit verschiedene Bestimmungen maßgebend. An Chol-Hamoöd schafft man es aus dem Hause und verbrennt es. Hat dasselbe die Größe eines halben Eies, so ist vor dem Verbrennen noch folgende naia zu sagen: nnx -p-ia iiya by um rnisoa u«np iw o^j/n u-£n "i yon. Hat das gefundene Chomez nicht diese Größe, so wird es ohne na-ja verbrannt. Findet man Chomez in den beiden ersten Peßachtagen, am Sabbat des Chol-Hamo6d, oder von 11 Uhr Morgens an Ereb- Peßach, der am Sabbat fällt, so deckt man es mit einem Gerathe zu bis zum Ausgang des Sabbat oder der ersten Feiertage und verbrennt es dann. Chomez, das man an den beiden letzten Peßachtagen findet, verbrennt man nach Ausgang derselben, ohne nana selbst wenn es die Größe eines halben Eies hat. (Fortsetzung folgt.) ZettimgSnachrichlen und Correspondenzen. Deutschland. Berlin. Im Anschluß an das kürzlich mitgetheilte Reskript des Kultusministers über die Beschäftigung jüdischer Lehrkräfte in den Berliner Volksschulen hat das brandenburgische Provinzialschulkollegium eine Verfügung erlaffen, die tatsächlich auf einen Ausschluß der jüdischen Lehrkräfte von jeder festen Anstellung hinauskommt. Die Verfügung besagt nämlich der „Freis. Ztg." zufolge u. A.: Die feste Anstellung einer jüdischen Lehrkraft als ordentlicher Lehrer an den Gemcindeschulen ist künftig nur zulässig a) unter der Voraussetzung, daß die jüdischen Kinder einen nicht unerheblichen Theil der die betreffende Schule insgesammt besuchenden Kinder bilden, worüber dem Provinzialschulkollegium bei jedem desfallsigen Antrag der entsprechende Nachweis zu führen ist, und b) wenn die bereits eingestellten Lehrkräfte bis zu je zwölf Religionsstunden herangezogen sind. 4. Ein Ordinariat darf einer jüdischen Lehrkraft in einer Klasse, in welcher sich keine oder nur ganz wenig jüdische Kinder befinden, nicht übertragen werden, und ist vor der Uebertragung eines solchen in jedem einzelnen Falle an das Provinzialschulkollegium zu berichten. 5. Die Weiterführung der Kinder durch mehr als eine Klasse seitens der jüdischen Lehrkraft ist nicht gestattet. Diese Verfügung hebt die verfassungsmäßige Gleichheit der Konfessionen einfach auf. In Widerspruch mit den Anschauungen der städtischen Schulbehörde in Berlin setzt die Aufsichtsbehörde die jüdischen Lehrkräfte so sehr zurück, daß die Tendenz ihrer völligen Entfernung aus der Volksschule ziemlich klar zu Tage liegt. Daß eine staatliche Behörde sich in dieftr Weise antisemitischen Forderungen anpaßt, hat man bisher doch nicht für möglich gehalten, noch dazu ohne daß sich bisher wirkliche Ueb.lstänoe herausgestellt hätten. Dabei ist aber das Vorgehen des Provinzialschulkollegiums mit den verfassungsmäßigen Bestimmungen ganz unvereinbar. Denn Art. 4 der Verfaffung besagt ausdrücklich, daß die öffentlichen Aemter, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich sind; das Provinzialschulkollegium aber setzt für die Zulassung zu einem bestimmten Amt eine konfessionelle Schranke. Auch Art. 12 der Verfassung wird verletzt, der bestimnrt, daß der Genuß der bürgerlichen und der staatsbürgerlichen Rechte unabhängig ist vom religiösen Bekenntniß, und ebenso das Reichsgesetz vvm 3. Juli 1869, das die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung für alle Bundesstaaten ausspricht. Der Unterrichtsminister hat ja, so lange noch ein Unterrichtsgesetz fehlt, das auch die Anstellung der Lehrer regeln würde, ein ziemlich unbeschränktes Verordnungsrecht und kann Bestimmungen treffen, die in gewissem Sinne Gesetzeskraft haben. Nimmermehr aber dürfen die Verordnungen