Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 16 (24.2.1896)
- Date
- 1896-02-24
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXVH. Jahrgang. - *;T -?f; *;' '> 'r .;•'; Leilage j« 16 des „Israelit". Leitender»Arttkel Porfdjriftcn flr jllrßaitz. Mainz, 23. Februar. Eine Menge von Anfragen bezüglich der Peßach gütigen religionsgesetzlichen Vorschriften haben uns überzeugt, daß auch die gewöhnlichsten Bestimmungen vielfach in Vergessenheit gerathen sind, und daß andererseits ein lebhaft empfundenes Bedürfniß dafür vorhanden ist. Wir haben uns deßhalb entschlossen die einschlägigen Bestimmungen, wie dieselben im Schulchan-Aruch und späteren Entscheidungsschriften niedergelegt sind, in deutscher Sprache wiederzugeben und einige in der Praxis besonders häufig vorkommende Fälle eingehender zu behandeln. Sämmtliche Vorschriften für Peßach lassen sich unter 4 Rubriken vertheilen. 1. Es ist uns geboten, alles in unserem Besitz befindliche Gesäuerte oder mit Gesäuertem^ Vermischte vor Peßach aufzusuchen, und dasselbe durch Verbrennen, Verkaufen oder Verschenken zu beseitigen. 2. Es ist verboten. Gesäuertes — pon — oder mit Gesäuertem Gemischtes — pon nanyn — am Peßach zu genießen, zu besitzen, oder zu irgend einer Nutznießung zu verwenden. 3. Es ist uns geboten an den beiden ersten Abenden des Peßachfestes^. ungesäuertes Brod zu genießen. 4. Es ist uns an diesen beiden Abenden geboten die Befreiung unserer Vorfahren aus Egypten durch Erzählung zu veranschaulichen. Da Punkt 3 und 4 in der Hagada schel Peßach eingehend und vielfach in deutscher Sprache dargestellt ist, so fällt in der folgenden Darstellung dieser Theil weg, zumal der „Israelit" schon seit einer Reihe von Jahren, alljährlich vor dem Peßachfest die Hagada schel Peßach besonders behandelt. I Bestimmungen über das Auf suchen des Chomez (n p ' i a) und dasAufgeben jeden Besitzrechtes an dasselbe (div'a). 1. Beim Anbruch der Nacht vor Ereb Peßach durchsucht man alle Räume, ob sich noch Chomez in denselben finde. Um vor der rechtzeitigen Erfüllung dieser Pflicht nicht abgelenkt zu werden, ist eine halbe Stunde oor'Eintritt der Nacht^jede Arbeit, Essen u. dgl. zu unterlassen. § 2. Die Durchsuchung erfolgt beim^Scheine eines einfachen^ (nicht geflochtenen) Wachslichtes, und erstreckt sich auf alle Räume, in welche im Laufe des Jahres möglicherweise Chomez gelangt ist, also außer den gewöhnlichen Wohnräumen auch aus Keller, Speicher, Magazine, Holzschuppen u. dgl. — Ebenso müssen alle Gefäße, in welchen man das Jahr hindurch Chomez aufbewahrt, untersucht werden. — Vor dieser Untersuchung müsien alle diese Räume und Geräthe gründlich gereinigt werden, damit die nachherige Untersuchung leicht zu vollziehen ist. § 3. Stallungen und Hühnersteigen, in welchen die Thiere mit Getreide gefüttert werden, brauchen nicht deßhalb besonders untersucht zu werden, es wäre denn ausgewachsenes oder sonst in Gährung bereits übergegangenes Getreide (z. B. Malz) gefüttert werden. § 4. Die Untersuchung muß sich auf alle Ritzen und Spalten erstrecken. Auch die Kleidertaschen und besonders diejenigen der Kinder müssen durchsucht und sorgfältig gereinigt werden. § 5. Vor Beginn der Durchsuchung spricht man die naaa: vrvsoa wip “ipk f>D 'n m nnx ina .pon -pjra um Zwischen der nana und dem Beginne der Untersuchung spreche man nichts, was nicht zur Sache gehört. § 6. Man pflegt manchenorts Brodstückchen an bestimmte Orte zu legen, wo sie der Untersuchende sicher finden muß, damit man die naaa nicht umsonst gesagt habe, für den Fall man gar kein Chomez fände. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Dagegen hat derjenige, welcher die Untersuchung nicht gründlich vornimmt und sie nur auf die in Bereitschaft gelegten Brodstückchen beschränkt, die Mizwa nicht erfüllt und die nana umsonst gesprochen. § 7. Das Chomez, welches man zum Essen und zum Verkauf noch zurückbehalten hat, lege man vor der Durchsuchung an einen wohlverwahrten Ort. Ebenso verfährt man mit dem Chomez, welches man beim Durchsuchen findet. Man legt es sorgfältig zusammengebunden an einen wohlverwahrten Ort, damit nichts davon verloren geht und legt es an eine in die Augen fallende Stelle, damit man morgen nicht vergißt es zu verbrennen. § 8. Nach der Durchsuchung erfolgt das Aufgeben jeden Besitzrechtes. Für dasselbe ist das Wichtigste der in Gedanken gefaßte Vorsatz, daß alles etwa noch innerhalb des eigenen Besitzkreises vorhandene Chomez für den Eigenthümer als nicht vorhanden, als vollständig werthlos und dem Staube der Erde gleich geachtet gelten soll. — Diesen Vorsatz