Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 12 (10.2.1896)
- Date
- 1896-02-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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244 vorher überzeugt, so wurde er darin von dem kürz- Vtä) pim AdlainS im Ministerium des Innern ernannten Geheimrath Nekljudow noch bestärkt. Nekljudow, einer der besten Rechtsgelehrten des modernen Rußland und ein warmer Anhänger der liberalen Traditionen aus der Regierungszeit Alexanders II., wies an der Hand von Thatsachen nach, daß die Verfolgung der Juden in Rußland, welche angeblich durch die Schädlichkeit derselben hervorgerufen wurde, sich durch Nichts rechtfertigen lasse. Während der Regierungszeit Alexander II., bemerkt Nekljudow in einer diesbezüglichen Denkschrift, war man bereits auf dem Wege, die Juden mit der orthodoxen Bevölkerung zu assinnliren, indem die damalige Regierung dem Aufenthalte der Juden im ganzen Reiche keine Hindernisse in den Weg legte und ihnen die Pforten sämmtlicher Lehranstalten öffnete. Nekljudow äußerte dann die Meinung, daß, wenn die im letzten Decennium geschaffene abnormale Lage der Juden geändert werden solle, man in erster Reihe mit der Aufhebung der Wohnbeschränkung gegen die Juden beginnen müsse. Und in diesem Sinne wurde auch im Ministerium des Innern ein Memorandum ausgearbeitet, welches Senator Goremykin im November des abgelaufenen Jahres dein Czar Nikolaus II. unterbreitet hat. In dieser Staatsschrift wurde ausgeführt, daß die geltenden Gesetze in Bezug auf das Wohnrecht der Juden einer Aenderung bedürfen, da die Beschränkung ihres Ansiedlungsrechtes aus ökonomischen Gründen nicht wünschenswerth sei. Als Ergebniß dieser Reformaction ist eine Cadinetsorder des Czars Nikolaus II. vom 29. Dezember anzusehen, welche den Minister des Innern beauftragt, die vom Grafen Jgnatjew erlassenen Verbote gegen die Ansiedlung der Juden in den Dörfern und Marktflecken sowie sämmtliche bestehende Ausweisungsverordnungen einer strengen Prüfung und gründlichen Aenderung zu unterziehen. Wie der gut unterrichtete „Grashdanin" meldet, besteht im Ministerium des Innern die Absicht, den Juden das unbeschränkte Wohnrecht eiuzuräumen; in jüdischen Kreisen verlautet dagegen, daß ihnen nur das Recht der Ansiedlung in den Dörfern und Marktflecken wiedergegeben und die Ausweisung aus den von ihnen bewohnten Ortschaften untersagt werden soll. Wie der Entschluß des Ministeriums des Innern auch lauten mag. Eines steht fest: die Cabinetsordre des Czars bedeutet eine Wendung zu Gunsten der Juden von ganz erheblicher Tragweite. I Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Oest err.-Ungar. Monarchie. Wien, 6. Februar. (Gesetzlicher Schutz für den Religionsunterricht.) Ein beachtenswerther Rechtsstreit beschäftigte kürzlich den Ver waltungsaerichtshof unter Vorsitz des Präsidenten Dr. Grafen Schön born. Der Vorstand der israelitischen Cuttusgemeinde in Horn hatte im Bezirksschulrathe Oberhollabrunn den Lehrplan für den Religionsunterricht der israelitischen Volksschüler des gesammten Schulsprengels vorgelegt und um Genehmigung von Sammelstationen ersucht. Eine solche sollte auch für vier Ortschaften, die zusammen im Ganzen neun israelitische Schulkinder aufweisen, in Groß-Haugsdorf errichtet werden, allein der dortige Ortsschulrath erklärte, er könne allenfalls für die israelitischen Ortskinder, zwei an der Zahl, ein Lokal für den Religionsunterricht beischaffen, doch nicht für die sieben auswärtigen Kinder, da dies eine Mehrbelastung für die Gemeinde wäre und da er auch principiell sein Recht wahren wolle. Der Landesschulrath verfügte, der Ortsschulrath sei im Sinne der Bestimmung des Reichs-Volksschulgesetzes verpflichtet, ein Local für den obligaten Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Confesston beizustellen. Dagegen recurirte der Oberschulrath an das Unterrichtsministerium, und als dieses die Entscheidung des Landesschulrathes bestätigte, wurde die Beschwerde eingebracht, die kürzlich in Verhandlung stand. Regierungsvertreter Dr. Heidlmaier legte dagegen Verwahrung ein, daß die Schule in Groß-Haugsdorf eine confessionelle sei. Sie sei eine interconfessionelle öffentliche Volksschule, nicht nur für Katholiken, sondern für alle gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften. Die Behörden seien daher verpflichtet, für den Unterricht in allen Lehrgeaenständen zu sorgen, und zu diesen gehöre auch der Religionsunterricht, ganz gleichgiltig, ob er der katholische, protestantische oder israelitische sei. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auf Abweisung der Beschwerde. Derselbe hat mit Recht geltend gemacht, daß die Zulassung auswärtiger Kinder vom Ermessen ter Schulbehörde abhänge, aber nicht nur vom Ermessen des Ortsschulrathes, sondern sicherlich auch vom Ermessen der höheren Schulbehörden, und da letztere im Interesse des zweifellos obligaten israelitischen Religionsunterrichtes die Nothwendigkeit der Sammelstation anerkannt haben, stehe dem Ortsschulrathe eine Einwendung nicht zu. Italien. (n) Rom, 24. Januar, ntotb ny tew t*b. Mit diesen Worten hat sich bekanntlich unser großer