Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 10 (3.2.1896)
- Date
- 1896-02-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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203 Lemberg, 26. Januar. (Die Bedrohung des religösen Friedens in hiesiqer Gemeinde.) Sowohl in unserem bisherigen Lcmberger Cultusgemeinde Statut, welches 25 Jahre lang zu allgemeiner Zufriedenheit gegolten hat, als auch in dem von der Regierung ausgearbeiteten Musterstatut beschränkt sich die Jngerenz der Gemeinderepräsentanz in Synagogenwesen und o: tesdienst darauf, daß die Gemeinderepräsentanz die Aufsicht hat über die Verwaltung der Bethäuser und die von den Synagogenbcsuchern gewählten Verwalter der Bestätigung seitens der Gemeinderepräsentanz bedürfen, daß der Cultusrath die Synagogen, wenn es nöthig ist, subverEoniren muß, und daß neue Bethäuser nur mit Einwilligung des Culiusrathes errichtet werden dürfen. Aber in der Art und Weise der Benutzung der Synagoge, also iu Art und Form des Gottesdienstes sind die Synagogen nicht der Jngerenz der Gemeinderepräsentanz unterstellt, und in Folge Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung ist die Autonomie der von den Synagogenbesuchern gewählten Synagogenverwaltungen garantirt. In diesem Zustande werden durch das neue Statut etliche gefährliche Keile eingetrieben. Nämlich es wurde im §.79 und 90 dem Kultusrath anstatt der bloßen Aufsicht die Verwaltung der Synagogen übertragen. Folglich werden die speziellen Synagogenverwalter in Zukunft keine Verwalter, sondern bloß Synagogenoffiztale (Schampßim) sein. Also der Kultusrath als Verwalter der Synagogen wt.d auch über Art und Weise des Gottesdienstes in allen Synagogen und im Tempel zu bestimmen haben, wobei selbstverständlich die Majorität des Cultusrathes bestimmend ist. Umso mehr wird diese Befugniß dem Cultusrath zustehen, da das neue Statut im §. 10 Absatz l noch eine fernere neue, weder bisher im alten Statut noch im Musterstatut vorhandene Bestimmung eingcschoben hat, daß nämlich der Cultusrath die Art und Weife der Benutzung der Synagoge zu bestimmen hat. Zur Art und Weise der Benutzung einer Synagoge gehört offenbar selbstverständlich die Art und Weise des Gottesdienstes und jedenfalls kann dies unter den allgemeinen Begriff Benutzungsart subsumirt werden. Diese Neuerungen im neuen Statut können sowohl dem Tempel als den Synagogen gefährlich werden, zumal es sich dabet nicht um Rltus, der den Schutz der politischen Behörde genießt, sondern um andere formelle Sachen und Aeutzerlichkeiten handelt, die aber höchst wichtiger Natur sind, z. B. im Tempel die Orgel und den Mädchenchor. In der Synagoge gewisse nicht mehr „moderne" Gebete, Musikaufführungen rc. rc. Man möge uns, schreibt der „Lemb. Jsr.", nicht übertriebene Schwarzseherei vorwerfen, der Schoß der Zukunft ist dunkel, und Vorsicht ist bekanntlich die Mutter der Weisheit. Wozu soll ins Statut selber der Keim zur Störung des religiösen Friedens in der Gemeinde gelegt werden? Frankreich. Paris. (DieKolonie in Argentinien.) Da mehrere Personen das Gerücht verbreitet hatten, daß die von Herrn Baron Hirsch in der Republik Argentinien, angesiedelten Jaden gezwungen seien, die Sabbatruhe zu übertreten, hat sich das Central- Comtte der „All. Jsr." für verpflichtet gehalten, dies den Directoren der J'w.sh Colontsation Association in Bu nos-Ayres mitzuthrilen. Diese haben darauf der Alliance geantwortet: „Es ist jedem Ansiedler und Beamten streng untersagt, am Sabbat oder an einem jüdischen Feiertag zu arbeiten. Wir müssen die Gew ssensfreihett der Ansiedler respecttren, und wenn er unsere Befehle üb.rschreiten wollte, könnten wir ihm nichts anhaben, aber er denkt nicht daran. Anders mit den Beamten. J.'der unserer Beamten, welcher in den Kolonien beschäftigt ist, würde sofort entlassen werden, wenn er die Ansiedler an jüdischen Festtage oder am Sabbat arbeiten ließe, oder wenn er selbst arbeiten würde. Dies weiß jeder in den Kolonien, und wir wüßten nicht, daß die von uns gegebene Instruktion jemals übertreten worden wäre." Diese kategorische Antwort läßt keiner Zweideutigkeit Raum. Sie könnte den Leuten als Lehre dienen, welche mit zu großer Bereitwilligkeit und kaum aus bloßem Glaubensintercffe dem ersten besten Glauben schenken, wenn er die jüdischen Beamten der Uebertretung der Religion ankiagt. Rußland. Petersburg, im Januar. (I ü d i s ch e S o ldaten.) Der Okiob rbericht der „AU. Jsraelite" spricht von einer zumUch großen Anzahl jüdischer Soldaten, die, nachdem sie ihrer Militärpflicht genügt, und dadurch das Recht erworben hatten, sich tm ganzen Lande niederzulassen und die Concessionen eines Grundstückes von 20 Destattnen auf alle Zelten zu bekommen, keinen günstigen Bescheid auf ihr Gesuch um ein Grundstück b«kommen konnten. In seiner Nummer vom 15./27. Dezember meldet der Woskhod, daß der Ackerbau-Mlntster eine Ctrcular-Note an die kompetenten Behörden entsendet hat, um ihnen anzuempfehlen, die Herkunft der Petenten nicht zu berücksichtigten. Infolge dieses Circulars haben sich verschiedene russische Soldaten nach Nowgorod begeben, um den Besitz der ihnen zukommenden Grundstücke anzutrcten. Anderseits haben einige Soldaten dieser Kate-