Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 10 (3.2.1896)
- Date
- 1896-02-03
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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200 zu lange am Halme stehen, sondern schneidet dasselbe möglichst frühzeitig. § 5. Ausgewachsenes Getreide, welches meistens in nassen Jahren vorkommt, ist verboten, wenn die ausgewachsenen Kerne nicht entfernt werden, oder wenn dies Mischungsverhältniß zwischen den ausgewachsenen und den anderen sich nicht wie 1 zu 60 verhält. zomehls unter Aufsicht eines gesetzeskundigen, gewissenhaften und mit den Einrichtungen der Mühle vertrauten Aufsehers gereinigt und in Stand gesetzt werden. Das erste mit der neu hergerichteten Mühle gewonnene Mehl darf für Mazzos nicht verwendet werden. Da- Getreide darf vor dem Mahlen nicht angefeuchtet werden; ein Verfahren, das bei den neuen Mühleneinrichtungen übrigens auch sonst nicht mehr eingehalten wird. 8 7. Die Säcke für das Mazzomehl sollen neu und von einem nicht gestärkten Stoffe sein. — Alte Säcke können nur verwendet werden, wenn die Nath vorher aufgetrennt und dieselben mit heißer Aschenlauge sorgfältig ausgewaschen wurden. § 8. *) Das Wasser zu den Mazzothteigen muß Abends zuvor schon geschöpft werden, und zwar eine kleine halbe Stunde bevor die Sterne sichtbar werden. Das Wasser wird dann gut gedeckt und bleibt über Nacht an einem kühlen Ort im Hause aufbewahrt. Das am Sonntag zu verbrauchende Wasser wird Donnerstag Abend geschöpft. § 9. Es ist Brauch das geschöpfte Wasser zu seihen und es an einen kalten Ort zu stellen. Gefrorenes Wasser darf nicht an's Feuer gestellt werden, um es aufthauen zu lassen. § 10. Flußwaffer ist wegen seiner geringeren Temperatur dem Brunnenwasser vorzuziehen. Nur wenn die Flüsse durch Schmelzen des Schnees angeschwollen sind, ist Brunnenwasser geeigneter. § 11. Wenn sich beim Backen das gestern geschöpfte Wasser als zu wenig erweist, darf anderes Wasser hinzugeschüttet werden, nur soll das Mazzowasser mehr sein als das neu hinzu zu schüttende. § 12. Da die Wärme das Gähren beschleunigt, so dürfen die Mazzos nicht in einem geheizten Raume hergestellt werden. Selbst der Zutritt des Sonnenscheins ist durch Schließen der Fensterläden durch Vorhänge u. d. gl. zu verhüten. Auch dürfen die Mazzos nicht vor offenem Fenster und nicht unter freiem Himmel geknetet werden. § 13. *) Kein Teig darf ruhig liegen bleiben, d. h. ohytz-Laß; man denselben bearbeite. Sollte ein Teig einw Antraum.. von - Minuten ruhig liegen geblieben sein, so ist derselbe Ehamez, also für den Gebrauch auf Pesach unerlaubt. Es ist aus Gesagtem begreiflich, daß sehr darauf zu achten ist: a) daß beim Beginn des Mazzothbackens nicht zu viel Vorrathsteige nach einander geknetet werden; auch darf zu einem Teige nicht mehr Mehl genommen werden, als in ein Gefäß geht, welches in seinem innern Raum nicht mehr hält als ungefähr 43 Hühnereier ausmachen. *) Das Mehl darf in dieses Gefäß nicht hineingedrückt, sondern muß leicht eingefaßt werden; b) daß immer die zuerst gekneteten Tntzt Vit MrHÄMt gMrM mb dem Ofen zugeführt werden; c) daß, wenn die Mazzoth rund ausgeschnitten werden und die dabei entstehenden Teigreste wieder auf die Maschine zurückgebracht werden, um auch daraus runde Mazzoth zu bereiten, so dürfen dann aus den zum zweiten Male entstehenden Teigresten nicht wieder runde Mazzoth bereitet werden, sondern es müssen nunmehr viereckige daraus hergestellt werden, damit nicht wieder Teigreste entstehen. § 14.*) Diejenigen, welche das Mehl in das Knetbecken bringen, dürfen nicht auch das Wasser hineinbringen; auch sollen die Wasserbehälter stets sorgfältig gedeckt werden, damit kein Mehlstaub hineinkomme. Ist ein Teig zu flüssig, so darf kein Mehl nachgegeben werden, weil es sich dann nicht mehr gehörig mitverarbeiten läßt. § 15. *) Auf gehörige Reinigung des Knetbeckens ist sehr zu sehen; es soll dasselbe mindestens alle 18 Minuten von allem daranhängenden Teig befreit und fest ausgetrocknet werden. § 16. *) Auch der Tisch und die kleinen Tische, sowie die Maschine selbst, die Messer und die Form zum Ausstechen der Mazzoth, sowie die Stupfeleisen, Alles muß stets von dem daranhängenden Teige sorgfältigste gereinigt werden. Sehr rathsam ist es, den Tisch und die kleinen Tische mit Metallplatten zu überziehen, weil sich an diese der Teig weniger ansetzt, dieselben auch kühlende Eigenschaft besitzen und keine Säuerung sogleich zulasien. § 17. *) Daß auch der, welcher knetet, seine Hände stets von daran klebendem Teige zu reinigen hat, ist begreiflich. § 18. *) Sobald die Mazzoth gestupfelt sind, sollen solche unverzüglich in den Ofen kommen, in keinem Falle dürfen die Mazzoth lange in den Händen gehalten werden, denn die Wärme der Hände verursacht Säuerung, die Mazzoth bleiben vielmehr auf dem Tisch — am besten auf Metallplatten — liegen, bis solche in den Ofen gelangen. Ist die Mazzo in den Ofen gebracht, so darf sie nicht eher herausgenommen werden, als bis sie gehörig ausgebacken ist; sollte sie vorher herausgenommen worden sein, so ist solche Chamez. § 19. *) Diejenigen, welche Mazzoth hinaustragen, um sie in den Ofen zu bringen, haben v or der Backstube *) Es entspricht dies einem Mehl-Quantum von ca. 2*/».Pfund.