Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 10 (3.2.1896)
- Date
- 1896-02-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXVII Jahr,Mg. M 10. Der Israelit. Ein Gentral-Grgan für das orLHodore ZudentHum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Montag, den 3. Februar 5656 (1H96). Leitender Artikel MlziiiiiMsrtzliHk Vorsltzrifikn Ster die ßeijteUuno der MWS. Mair: z, 2. Februar. Anläßlich unseres Mahnwortes betr. Herstellung der Mazzos ist aus dem Kreise unserer Leser der Wunsch geäußert worden, die wesentlichsten einschlägigen religionsgesetzlichen Bestimmungen an dieser Stelle mitzutheilen. Wir haben einen Augenblick Bedenken getragen diesem Wunsche zu entsprechen, weil seine Erfüllung der Tendenz unserer Ermahnung in gewissem Sinne widerspricht. Da wir es für unerläßlich erachten, daß die Herstellung der Mazzos von einem gewissenhaften, sachkundigen Mnnn beaufsichtigt wird, so könnte die oetaillirte Kenntniß der in Betracht kommenden Vorschriften diese Aufsicht vielleicht überflüssig erscheinen lasten. Wir vertrauen jedoch dem gesunden Sinn aller Derjenigen, welche die Kenntniß der betr. Religionsvorschriften erst recht davon überzeugen wird, daß gerade zur praktischen Handhabung aller dieser Anordnungen ein religiöser, gesetzeskundiger Aufseher unentbehrlich ist. Es ist uns eine Mazzos-Bäckerei bekannt, welche die betr. Religionsvorschriften in ihrem Lokale angeheftet hat, um sich über dieselben um so leichtsinniger hinwegzusetzen. Dieselbe stellt ihre Mazzos ohne jede Controlle her, verweist aber jeden, der sich über das Treiben dort unterrichten möchte, auf ihr Plakat, das in der That auch alle Bestimmungen richtig enthält, ohne daß dieselben jedoch in praxi beachtet werden. Die meisten Mazzosbäckereien, welche die einschlägigen rituellen Vorschriften nicht beobachten, tragen dieselben wenigstens offen zur Schau und da erscheint es denn in der That wünschenswerth, daß jeder die Anforderungen des Religionsgesetzes möglichst genau kennt, um sich selber überzeugen zu können, wie vielfach dagegen gesündigt wird. Eine der uns vorliegenden Einsendungen wünscht die religionsgesetzlichen Vorschriften veröffentlicht, „vom Beginn des Fruchteinkauss bis zur Versendung der Mazzos." — Der große Theil der Mazzo-Bäckereien, welche wir im Auge haben, bezieht sein Mehl aus Mühlen, die einer gewissenhaften Aufsicht von zuverlässigen Rabbinen unterstellt sind, da Q lalität, Preis und Bequemlichkeit d?s Bezugs es den Bäckern vortheilhafter erscheinen lasten von diesen größeren Mühlen ihren Bedarf zu decken, als selbst das Getreide zu kaufen und es mahlen zu lasten. Wir können uns daher, was die zu verwendende Frucht und oie Behandlung in der Mühle betrifft auf einige allgemeine Bemerkungen beschränken. Wir bemerken noch, daß eine „V er o rd nung für das rituelle Mazzothbacken" von Rabbiner S. B. Bamberger existirt, die aber nur die wesentlichsten Punkte behandelt. Die Sätze, welche wir in der folgenden Darstellung jener Verordnung entnommen haben, sind durch * bezeichnet. § 1. Zur Herstellung von Mazzos darf das Mehl von: Weizen, Gerste, Korn, Hafer und Dinkel (Spelz) verwendet werden. § 2. Wird das Getreide oder das daraus gewonnene Mehl naß, und liegt 18 Minuten lang in der Näste, so tritt eine Gährung ein, und darf für Peßach nicht verwendet und nicht im Hause gehalten werden. Z 3. In einer offenen Kiste stehendes Mehl, an welche Mäuse gekommen sind, ist für Mazzos verboten. Ist dies bei einem geschloffenen Sack geschehen oder ist ein solcher naß geworden, so ist deßhalb eine zu machen. (Der Rabbiner zu befragen.) tz 4. Daß Thau, Regen und sonstige Befeuchtung des Getreides Gährung bewirkt, tritt nur bei bereits geschnittenem Getreide ein. Sind aber die Aehren überreif und haben bereits eine weißliche Farbe, so ist auch am Halme die Möglichkeit der Gährung durch Befeuchtung nicht ausgeschlossen. Man läßt daher das für Mazzos bestimmte Getreide nicht