Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 7 (23.1.1896)
- Date
- 1896-01-23
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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137 Stufe uns auch befchieden fein möge, ein Vorbild geworden für wahrhafte Demuth und Gottesfurcht niro1: pnu “D*. Amen. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien,20.Jan. (Ein A nt isemitenp rozeß). Unter dem Vorsitze des Vicepräsidenten Hofrathes v. Holzinger begann diese Tage der Prozeß gegen den Pfarrer von Weinhaus, Dr. Joseph Deckerl, wegen der hier vielerwähnten gegen die Juden gerichteten „Konserenzreden", welche er im Mai vorigen Jahres hielt. Drei Vierteljahre sind seither verflossen. Tie reiflichen Berathungen, die hierüber gepflogen wurden, sollen schuld daran sein, daß etwas spät der Versuch gemacht wird, eine Sühne für jene Reden herbeizuführen. Es sind sieben Hetzreden des Dr. Deckert unter Anklage gestellt, deren Verlesung sehr lange Zeit in Anspruch nimmt. Deckert erklärte, er erkenne dem Gerichte nicht das Recht zu, über ihn zu urthe-len. lieber Priester, welche gefehlt haben, könne nur die Kicke urtheilen. Er vertheidige sich nur,'um das Recht der freien Meinungsäußerung zu wahren. Den Ausführungen des Staatsanwalts Dr. v. Hawloth entnehmen wir folgendes: Der Staatsanwalt will dem Angeklagten das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht rauben- Er hat sich darauf berufen als ein ihm durch das StaatSgrundgesetz gewährleistetes Recht; dann müsie er es sich auch gefallen lasten, vor ein weltliches Gericht gestellt zu werden. Die Predigten enthalten entschieden den objectiven Thatbestand der Aufreizung gegen die Juden. Sie gehen weit über das hinaus, was man unter Inkorrektheit und Taktlosigkeit versteht. Dr. Deckert hat über das Blutrituale gesprochen, das verüble ich ihm am meisten, weil er ein hochgebildeter Mensch ist, der nicht gedankenlos nachspeicht, was er gehört hat, wie das leider Mode geworden ist, sondern er ist wistenschaftlich genug gebildet, um die Haltlosigkeit dieser Behauptung zu begreifen. Ich glaube mich der Mühe enthoben, das Märchen vom Blutrituale zu widerlegen. Der Angeklagte glaubt selbst nicht daran und meint, daß er nur auf historische Vorgänge sich bezogen habe. Thatsächlich ater hat er ohne Einschränkung von einem Blutrituale gesprochen und das mutzte in seinen Zuhörern den Glauben erwecken, daß die Juden thatsächlich einen solchen Ritus haben. Der Angeklagte hat als Autorität für seine Behauptung, daß es bei einigen jüdischen Sekten ein Blutrituale gebe, ein Buch des Rabbi Moldavan angeführt. Dieses Buch liegt nicht vor. Seine angeblichen Enthüllungen wurden aus dritter Hand übernommen und wir wissen auch nicht, ob der Autor eine vertrauenswürdige Person ist. Den Titel Rabbi konnte damals jeder sich selbst beilegen und Moldavan soll nichts weniger als das Muster eines rechtschaffenen Menschen gewesen sein. Auch muß man sehr vorsichtig gegenüber von Enthüllungen von Konvertiten sein. Es ist allgemein bekannt, daß Konvertiten in der neuen Richtung, der sie sich anschloffen, einen besonderen Eifer entwickeln. Vielleicht liegt es in der Natur der Sache, daß ein Konvertit sich bemüht, um seinen neuen Glauben sich verdient zu machen und zu bewirken, daß man vergißt, daß er zuvor einen anderen Glauben hatte. Und der Angeklagte hätte ganz besondere Gründe, gegenüber angeblichen Enthüllungen von Konvertiten! vorsichtig zu sein. Trotzdem hat er die Meinung des Rabbi Moldavan zu seiner eigenen gemacht, denn wenn er die Reformjuden davon ausschließt, daß auch sie Ritualmorde begehen, so hat dies für ihn nichts zu bedeuten, da ja nach seiner Austastung die Reformjuden keine Juden sind. In der siebenten Predigt spricht der Angeklagte wieder vom Ritualmord und sagt, die Juden hätte die Affaire in Tisza- Eszlar zu einem Märchen gemacht, was sie viel Geld; gekostet habe; dies könnte den Anschein erwecken, als ob in! Tisza-Eszlar wirklich ein Ritualmord begangen worden. Auch die Geschichten der Freimaurer, den sogenannten Luziferianern, angeblich begangenen Hostienschändungen werden von dem Angeklagten in tendenziöser Weise auSgebeutet. Das ist ja etwas, was die Juden gar nichts angeht und was gewiß von jedem honneten Juden verdammt wird. In der achten Predigt spielt der Angeklagte gegen die heutigen Juden die Propheten Jesaias und JeremiaS aus, welche sich doch nicht auf die Gegenwart beziehen und die in ihrem Eifer, die Zeitgenoffen zu bessern, mit ihren Vorwürfen wohl auch manchmal etwas zu weit gegangen fein dürften. Wenn der Angeklagte nach allem was er gesagt, gewisse Verwahrungsklauseln in seiner Rede anbringt und bemerkt, er wolle nicht aufrcizen u. dgl., so ist daS nur formell gemeint und kann den Hauptinhalt der Rede nicht abschwächen. In Bezug auf seine Ausführungen über den Ritualmord u. dgl. kann Dr. Deckert nicht sagen, daß er nicht die Absicht gehabt habe, aufzureizen. — Der Vertheidiger Dr. Max Anton Löw (ein Konvertit) meint, der moderne Liberalismus habe an Stelle des Glaubens den Atheismus gesetzt. Diesen Bestrebungen enlgegenzutreten, habe sich Pfarrer Deckert berufen gefühlt, deßwegen werde er nun vor die Geschworenen gezogen. Ihm sei das Strafgesetz allein nicht genügend, der Priester müsse sich .bei allen seinen Handlungen fragen, ob dieselben vor dem kirchlichen Forum zu bestehen vermögen. Der Angeklagte habe daS Recht auf Sie Bestimmung des Staatsgrundgesetzes, welches besagt: Die Wistenschafk ist frei! Der Vertheidiger vertritt nun die Grundsätze des Antisemitismus und sagr, das Judenthum beeinflusse das ganze öffentliche Leben. Die Freimaurer seien tm Judenthum begründet. An ihrer Spitze stünden nur Juden, doch will er nicht bestreiten, daß es auch hochachtbare Leute unter den Juden gibt. Der Vorsitzende hält sodann das Resnmc. Er erklärt, er müsse zunächst den gemachten Einwendungen, als ob die Kompetenz des Schwurgerichts zweifelhaft sein könnte, entschiedenst entgegentreten. Jeder, weß Standes er auch sei, unterstehe den Staatsgesetzen; e8 gibt keine Ausnahme, auch nicht für einen Priester. Wenn gesagt wurde, daß die Staatsgrundgesetze die freie Meinungsäußerung gestatten, so sei nicht zu übersehen, daß es heiße: „innerhalb der gesetzlichen Schranken." Es wurde von allem Möglichen gesprochen, sogar von dem Blutmärchen, dem sogenannten Blutrituale. Es wurden einze ne Fälle von Morden angeführt, aber daß dies mit einem Rituale zusammenhänge, haben selbst die citirten Schriftsteller nichr behauptet. Bei der Besprechung der Rasseneigenthümlichkeiten seien Eigenschaften der Juden angeführt worden, welche, wenn sie alle Juden besäßen, dieselben allerdings zu höchst unangenehmen Mitbürgern machen würden. Der Angeklagte habe gesagt, er habe diese Reden gehalten, weil er von liberalen Zeitungen gerei't wurde. Darauf habe der Staatsanwalt erwidert, daß die Kanzel nicht das Mittel sei, auf Journalartikel zu antworten. Der Vorsitzende schließt mit folgendem Satze: „Ihre Aufgabe ,st nicht die, eine politische Meinung zu vertreten; Ihre Aufgabe ist eine weit wichtigere und edlere, nämlich die: unbefangen, ohne Haß und Voreingenommenheit zu entscheiden, ob das Gesetz verletzt wurde." Spät Abends endete, wie schon gemeldet, der Prozeß mit der einstimmigen Freisprechung deS Angeklagten. Die Jury, bemerkt dazu die „N. Fr. Pr.", hat seit längerer Zeit in den politischen Prozessen ohne Unterschied der Parieirichtung, weicher die Angeklagten angehörten, zumeist freisprechende Verdikte gefällt und damit bekundet, daß sie die Freiheit deS Wortes nach jeder Richtung in weitgehender Weise geschützt wissen will Es ist anzunehmen, daß diese Erwägungen wenigstens bei einem ansehnlichen Theilr der Jury auch heute für ihren Wahrspruch maßgebend waren. Das Interessanteste bei der Sache ist jedenfalls, daß ein ehemaliger Jude den Weinhauser Pfarrer vertheidigte. Wie ist doch der Antisemitismus in Oesterreich verjudet!