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Der Israelit · 1896-01-16 · Heft 5 (16.1.1896) · page 27

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 5 (16.1.1896)
Date
1896-01-16
Page
– (sequence 27)
Language
German
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—M im Hause deS V^keinSvorsitzenden Ziegel zu einem festlichen Mahle. Im abgelaufene» Rechnungsjahre Vereinnahmte der Verein an Beträgen 59 Mk.. an Spenden 70 Mk. Nach Abzug der Ausgaben verblieb, einschließlich des früheren Bestandes aus dem Vorjahre ein Saldo von 339.95 Mk. Der Verein zählt gegenwärtig nur 16 aertve und 5 inktive, außerdem 2 Ehrenmitglieder. Jnöwrazlarv, 10. Jan. In den letzten Tagen wurde hier vor dem Schöffengericht ein intereffanter Fall von weiteingreifender Bedeutung verhandelt. Hinter der Synagoge befindet sich der jüdische Federviehschlachthof. Im Monat Sept. cr. wollten ein Schlosser, der aus dem Viehmarkte eine Luftschaukel hatte, wie auch der Polizist R. von dort auS gesehen haben, daß auf dem Federvtehschlachthof Federvieh, welches vom Kantor und Schächter F. geschlachtet wurde, nach dem noch eine zeitlang zappelnd herumgelaufen sei, darauf durch Mägde oder Jungen durch anhaltendes Schlagen an die Wand zum Verenden gebracht wurde. Der Polizist habe eS dem Kreisthierarzt Herrn Dr. Fetisch, der gerade auf dem Biehmarkt war, mttgetheilt. Dieser habe stch von der Thatsache überzeugt und den Polizisten beauftragt, darüber Anzeige zu machen. Die Anklage gegen den Kantor F. lautete auf „boshafte Thierquälerei." Bei der vorgestrigen Verhandlung war der Angeklagte nicht anwesend. Sein Berthetdtger führte aus, daß der Angeklagte von der Gemeinde zum Kantor und Schächter engagirt worden ist. Seine Aufgabe ist eS, daß er das ihm auf dem Schlachthofe zugclieferte Federvieh rituell schlachte, und sobald dies geschehen, es sofort dem Neberbringer wieder zurückgebe. Sache der Dienstboten sei es, das geschlachtete Federvieh so lan e in der Hand zu behalten, bis es verblutet und geendet habe; wenn aber die Dienstboten groben Unfug mit dem wehrlosen Vieh trieben, indem sie dasselbe nicht regelrecht verbluten ließen, so müßten diese bestraft werden. Dem widerspricht der vernommene Zeuge und Sachverständige Kreisthierarzt Dr. Fetisch, indem er behauptet, daß die Thiere deshalb nach dem Schlachten sehr lange verbluteten und zappelnd umhergelaufen seien, weil sie nicht nach Vorschrift geschlachtet wurden, sonst würde die Verblutung schneller geschehen sein. Dieses Gutachten verstärkte der Polizist R. damit, daß nach seiner Ueberzeugung der Schnitt ganz unbedeutend und klein war, und deshalb die Verblutung nur durch Qual geschehen konnte. Nachdem aber dem Kantor darüber Vorstellungen gemacht wurden, und er nach zwei Stunden wieder auf dem Schlachthofe erschien, hatte der Kantor ordnungsmäßige Schnitte gemacht und die Thiere endeten nun ohne sichtliche Qual. Diese Ausführungen widerlegte der Vertheidiger, indem er nachzuweisen suchte, daß die Entfernung des BiehmartteS vom Federvtehfchlachthofe so weit sei, daß Niemand zu unterscheiden vermag, ob der vom Angeklagten zu jener Zeit gemachte Schnitt groß oder klein war, zumal diese beiden Räume noch durch einen Zaun getrennt seien. Sodann sei es ja bekannt, daß das rituelle Gesetz streng vorschreibt, daß der Schächter mit einem besonders scharfen Messer, ohne jegliche Scharte an der Schneide, dem Federvieh beide Arterien, Schlund und Gurgel durchschneiden muß. Gelingt ihm der Schnitt nicht, so ist das geschlachtete Federvieh dem Juden ungenießbar. Der Angeklagte ist ein alter, praktischer Schächter, von dem es nicht zu erwarten ist, daß er beim Schächten solche Fehler begehen sollte; auch sei es durch schriftliche Gutachten von den größten Autoritäten (Christen) Deutschlands nachgewiesen, daß nur das rituelle Schlachten dem Thier gar keine Schmerzen bereitet. Dann aber auch, daß es häufig und überall vorkomme, und namentlich bet Enten, daß sie nach dem Schlachten noch stundenlang Herumzulauf n vermögen, und endlich ist auch von den Autoritäten sestgestellt, daß, nachdem das Vieh den rituellen Schnitt bekommen, das richtige Leben, sowie sides Schmerzgefühl bei ihm aushört. Demnach könne von einer boshaften Thierquälerei nicht die Rede sein. Der Sachverständige bleibt auf seinem Standpunkte und ändert in seiner Aussage nichts. Nach geschloffener Beweisaufnahme desintrt der Amtsanwalt die Anklage auf „boshafte Thierquälerei" dahin, daß das Wort boshaft nicht dahin zu verstehen sei, daß der Angeklagte vorsätzlich und absichtlich das Federvieh quälen wolle, sondern es könne die Qual auch dadurch hervorgerufen werden, daß den Thieren richtige Schnitte nicht beigebracht werden. Der Amtsanwalt beantragte eine Geldstrafe von 150 Mark oder für je fünf Mark einen Tag Haft. Der Gerichtshof war der Ueberzeugung, daß etne Thterquälerei vorliege, aber der Angeklagte deshalb nicht zu bestrafen sei, weil er rituell geschlachtet, sondern deßhalb, daß er nicht rituell geschlachtet habe, d. h. er habe nicht den Schnitt nach dem rituellen Gesetze an dem Vieh gemacht und dadurch dem Vieh einen quälenden Schmerz verursacht. DaS Gesetz will die rituelle Handlung nicht strafe», sondern hierbei nur vor Ausschreitungen schützen. Das Erkenntntß lautete auf 50 Mark Geldstrafe, eventuell zehn Tage Haft und Tragung der Kosten. In Oailinge« verstarb nach nur eintägigem Krankenlager plötzlich und unerwartet die edle und gottesfürchtige Frau Fradel Wolf im Alter von 70 Jahren. Die große Betheiltgung an ihrem Leichenbegängniffe bewies zur Genüge, welchen guten Namen sie bei ihren Mitbürgern, ohne Unter-

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