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Der Israelit · 1896-01-02 · Heft 1 (2.1.1896) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 1 (2.1.1896)
Date
1896-01-02
Page
– (sequence 9)
Language
German
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mvu. Jahrgang. Erste Beilage ja M I des „Israelit". Leitender Artikel. Die RMiner-FrW ln Galhleu. Krakau, im Dezember. Das galizische Judenthum steht vor einer bedeutungsvollen und schweren Krise. Von dem täglichen Kampf umS Dasein oder von den schwebenden Fragen in Anspruch genommen, geben sich die meisten unserer Glaubensgenossen keine Rechenschaft von der thatsächltcken Lage ihre wichtigsten religiösen und Kulturinteressen. Die Wenigen, welche über das Gewisse der Tage hinweg in die Zukunst schauen und deren Blicken die Mängel und Schäden unseres Geisteslebens nicht entgehe» — diese stehen vereinsamt, ohne Zusammenhang untereinander da. ohne die Möglichkeit, ihre Ansichten zum Ausdruck zu bringen und die öffentlichen Meinungen zu beeinflussen, das öffentliche Gewissen aufzurütteln. Daher kommt es, daß auf allen Gebieten unseres geistigen und culturellen Lebens, in allen Sphären unserer religiösen und Gemeinde-Interessen die trübseligste Decadence zu Tage tritt; und nicht nur macht sich keine Bewegung zum Bessern bemerkbar, sondern stets und überall, wo eine Veränderung eintritt, ist es zum Schlimmer«. Dasselbe gilt von der Neugestaltung unserer Grmeindeverhältnisse und namentlich der Regelung der Rabbinerfrage, welche im Verlaufe des nächsten Jahres stattfinden soll. Es war eine an sich gute und fruchtbare Idee, daß im Jahre 1890 die Regierung es sich angelegen sein lieb, die Regelung der jüd. Gemeinden und deren Verhältnisse zu den Verwaltungsbehörden in Angriff zu nehmen. In der Statthalteret zu Lemberg wurde ein Organisations-Musterstatut ausgearbettet, und nach der Berathung desselben im Reichsrath — wobei Dr. Bloch eine seiner denkwürdigsten Reden gehalten hat —, wurde dasselbe zum Gesetz, derart, daß das Musterstatut gewissermaßen zum Rahmen für alle ferneren Statuten jüdischer Gemeinden in Galizien festgestellt wurde, innerhalb dessen ein weiter Raum für die jeweiligen Bedürfnisse einzelner Gemeinden vorhanden ist, dessen Bestimmungen aber in gewissen Punkte« bindend für alle Gemeinden sind. Namentlich gilt dieses Letztere im Bezug auf die Qualifikation der in Hinkunft anzustellenden Rabbiner, welche die Anerkennung der Regierung erhalten sollen. Bet der Ausarbeitung des Musterstatuts wurden jüdische Experten herangezogen, welche den mit der Arbeit betrauten administrativen Organen die nötbtgen Fingerzeige gaben. Es ist jedoch in der Oeffentlichkeit nicht bekannt geworden, wer diese jüdischen Mttglieder der Enquette waren, und welchen Einfluß dieselben auf den Gang der Berathungen genommen. Wenn man nun den vorliegenden Statutenentwurf und seine einzelne» Bestimmungen betrachtet, so wird man bald inne, daß derselbe sich im Wesentlichen an die bisher geltenden Statuten der großen Cultusgemeinden hält und sich von denselben nur in soferne unterscheidet, alS er au vielen Punkten noch mehr obligatorisch ist, alle Gewalt in der Gemeinde noch mehr in den Händen Einzelner zusammendrängt und namentlich die Rabbiner in eine womöglich noch größere Abhängigkeit von den Cultusvorständeu bringt und fie jeglichen Einflusses auf die Gemeindeangelegenheiten beraubt. Der Rabbiner erscheint in dem Statut stets in dem Character eines besoldeten Beamten ebenso wie jeder andere, z. B. der Easfirer. Seeretär rc., er hat bestimmte Funktionen auSzuüben, wie die obgenannten Funktionäre auch, oder wie z. B. der Schächter, der Chafan und die anderen; zwar find seine Funktionen etwas delikaterer und feinerer Natur, sie erfordern einen größeren Vorrath von Wissen eine große persönliche Kraft, Seelenadel, Vornehmheit der Gesinnung u. s. w. aber — Funktionen find es wie jede andere, der Rabbiner hat daS Setnige zu thun, darüber hinaus darf ihn nichts «»gehen — sonst wird er diseiplinarisch entfernt; diese Gewalt steht nämlich dem CultuSvorstand zu. Eins steht fest: Ueber eine Verkürzung unserer Autonomie können wir uns nicht beklagen. DaS uns verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Selbstverwaltung in internen religiösen Angelegenheiten wurde uns nicht um ein Haar verkümmert. Im Gegenthetl wurde den Mitgliedern der Gemeinde der weiteste Spielraum zur Bethättgung ihres Interesses am Gemeindeleben gewährt. Aber soll eine Autonomie ihr Ziel nicht verfehlen, sondern heilsame Früchte tragen, so müssen die Träger derselben sorgsam darüber wachen, daß dieselbe nicht in Anarchie ausarte. Es muß einen festen Mittelpunkt geben, der in dem Wechsel der Strömungen und häufig mit zu jähem Umschlag der VolkSstimmungen sicher Stand hält. Und zwar gllt dies nicht nnr im Betreff der rein administrativen Seite des Gemeindelebens, wie z. B. deS CassagebahrenS und dgl., sondern erst recht in Bezug auf die geistige Seite jeder Eullurgemeinschaft und im ganz besonderen Maaße auf daS religiöse Leben. DaS Juden-

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