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Der Israelit · 1895-06-20 · Heft 49 (20.6.1895) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 49 (20.6.1895)
Date
1895-06-20
Page
– (sequence 12)
Language
German
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890 'idi ",lvDv aVna ^ab -iidn iran 5>a und ’i'V'no z^in '»*na ban, der Nachsatz mit ^in bedingt den Vordersatz mit ba. — Wenn Herr Wiener dem R. Nissim das zweifelhafte Kompliment macht, baß er der „richtigen Auffassung" dieser Mifchna (d. h. was er richtig nennt) nahe war, so spielt er ein Taschenspielerstückchen; R. Nisstm, der sich äußert y»t iittd'x warn, daß die in den vorangehenden. Mischnas behandelten Themata .1807, ,oifi ''dd ,ua nxi mi» bekannt seien, während bei n"DD nöthig sei N->mn um zu erklären, daß man nicht nur das Essen, sondern auch schon das Kochen als verboten erkenne, hat nicht im Entfer» testen etwas mit der „richtigen" Erklärung des He^rn Berf. zu thun, ist nicht einmal mit dem kleinsleu Schritt auf dem Wege zu demselben; er sucht nur zu erklären, warum hier nicht, wie bet den genannten anderen Gesetzen, angegeben, wo und wann diese Bestimmung angängig sei. Darum hat Herr Wiener auch nicht recht, wenn er hinzufügt: „Das Richtige aber, wie wir (d. h. wir hochgelehrter und wohlbestallter Rabbiner zu Oppeln) es hier oben dargestellt haben betreffs des urgirten!?a, scheint er nicht ganz getroffen zu haben". Rein, dieser wunderbar bescheidene Herr, der einzig und allein das Richtige trifft, hat nicht Recht: R. Nissim scheint dieses „Richtige" nicht nur nicht ganz getroffen zu haben, er hat es überhaupt ganz und gar nicht getroffen und er würde sich schön bedanken, wenn man ihm die Absicht unterschieben wollte, nur im Entferntesten gewünscht zu haben, solchen Unsinn zu treffen. Wie der Herr Rabb. Wiener seine Beweisführung führt, ist aus dem Vorhergehenden hinreichend erwiesen, auf die weitere Betrachtung der pa*n mox u. s. w. laffe ich mich hier nicht ein, nicht, weil diese an sich mir etwa unwichtiger erscheinen, sondern weil der Leser sich denken kann, wie der Vers, mit diesen verfahren wird, wenn er einen min -hd'k aus der min hinauszumanipuliren versucht. Auch das Resultat, das man ja erwarten darf, das ganze Verbot von n"aa sei nichtbtblisch, es sei vielmehr unzeitgemäß, unsinnig u. s. w. bespreche hier nicht, obgleich mich so mancher eapriöse Sprung des Herrn Vers, zu einer Besprechung reizen könnte. Nur eines will ich noch zum Schluß dieses n"aa-Kapitels erwähnen, woraus hervorgeht, wieviel der Verf. von unserem Schriftthum versteht, oder wie er es ad majorem reformationis gloriain verdreht. Daß der Sinn und die Bedeutung des n"aa» „den Rabbinen ganz verschlossen geblieben", wird dem Verf. auS den Worten R. Jos. Karo's deutlich, der im Ans. zu nv nxiviv bemerkt: „die Schrift an und für sich habe zwar nicht das Essen, sondern nur das Kochen von rvDD verboten, aber nur in der Absicht das Kochen verboten, damit es nicht zum Essen dieses Gemenges komme." Ich habe wörtlich citirt; nun frage ich: „Das soll R. Jos. Karo geschrieben haben?" Dann müßte er ja verrückt gewesen sein! Es ist etwas gar nicht zu essen verboten, nun soll man es nicht kochen dürfen, damit man nicht dazu komme, das was gar nicht verboten ist, zu essen. So etwas spricht doch kein irgend vernünftiges Kind! Wie lautet nun jene Stelle? Sehen wir nach! nv nxöita I, 2. schreibt Rambam, die Thora schweigt von der Verunreinigung an einer Leiche durch Tragen, weil dies sich aus einem Vernunft - schluß ergebe, sowie die Thora nicht besonders die Ehe mit der Tochter verbiete, da sich dies aus dem Verbote der Ehe mit der TochterStochter ergebe, sowie das Verbot des Essens von h"dd die natürliche Folge des Kochverbotes sei. Nun wirft R. Jos. Karo im naurta *]dd die Frage auf, daß, sobald das Gebot nicht deutlich in der Thora ausgesprochen sei, und man es nur durch logischen Schluß erutre, man doch nach der allgemeinen Regel nicht berechtigt sei, die Uebertretung gerichtlich zu bestrafen. Im Verlauf der Erörterung bemerkt er dann: niD'xtt';i'dd a^na iwai n"n 'nnjrn# ^d nayin ba bxn xbbn 'in i^wa na bunb min mo« *6» ynamn *?Dxn!?aa b'oxb xd' xbn. Das sind die Worte des R. Jos. Karo's; da das Vcrbot von twan **b steht, das doch nur den Zweck haben kann, das Essen zu verhüten, so kann die Gerichtsstrafe bet Uebertretung doch vollzogen werden, wenn es auch nicht deutlich ^awi nV heißt. Sollte Herr Wiener dies nicht verstanden haben? Ich will es zu seinen Gunsten annehmen, denn sonst könnte er sich von dem nur allzu berechtigten und schweren Verdacht nicht freisprechen, daß er mit Absicht einen unserer bedeutendsten Männer sinnloses Gerede unterschoben habe, um diesen vor der Welt bloßzustellen und ihn und mit ihm das rabbinische Schriftthum lächerlich zu machen. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenze«. Deutschland. Straffburg t. E. Zu Ihrer kurzen Notiz über den Tod von Rabbi Meier Ulmo möchte ich mir erlauben, noch einiges nachzutragen. Rabbi Meier Ulmo war nicht nur der älteste, sondern wohl auch der gelehrteste und jedenfalls einer der frömmsten Rabbiner des Elsaß. Er chatte noch das Glück, zu den Füßen der alten großen Gelehrten zu sitzen. Er lernte in Metz bei dem Verfasser des »wi nwo und in Karlsruhe bei Rabbi Oscher, dem Sohne des weltberühmten "ix mxv,

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