Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 49 (20.6.1895)
- Date
- 1895-06-20
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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tn der Milch der Mutter und nicht allgemein in Milch verboten, und diese Bestimmung sei einzig und allein eine humanitäre. Daß dieses Gesetz auch einen Humanitären Zweck bat, das lehren uns Mi' draschstellen und diese Auffassung äußern schon ältere Exegcten, aber nur einen Humanitären Zweck, das wäre doch noch zu beweisen. Aber dies beiseite, wenn es auch idn heißt, so ist es doch ganz klar, daß nur das Naheliegende genannt wird, wie der Zusammenhang mit '-022 ebenfalls aus dem zeitlich Nahen sich erklären läßt. Die Zeit der Fruchtreife fällt mit der Zeit dcS Thterwurfs zusammen, und nun soll man nicht versucht sein das Junge nicht einmal in der Milch zu kochen, die doch eigentlich dem Jungen gleichartig ist, selbstverständlich ist es aber dann verboten, ein Thier tn einer ihm fremdartigen Milch zu kochen. (S. übrigens Maim. 9,3 u. Hirsch. Kommentar zu Ex. 22,29.) Daß Herr Wiener dem Gesagten nicht beistimmt, das hat er ja deutlich ausgesprochen, ihn zu überzeugen, ist auch nicht meine Absicht, aber diese Frage darf man wohl der Beantwortung des großen Publikums überlassen, auf weffen Seite man sich zu stellen habe, auf die Seite des zwischen Deutungen und Erklärungen schwankenden Herrn Rabbiners zu Oppeln oder auf die einen festen und bisher allgemein anerkannten Standpunkt einnehmenden der alten Rabbiner. Aber recht beweiskräftig zeigt sich der Vers, bei seiner Behauptung das Verbot der Fleisch- und Mtlchmischung in der Ausdehnung wie der Talmud es auffaßt sei ein beziehungsweise sehr junges, denn in den Propheten und Hagiographen finde sich keine Spur desselben; Philo erwähnte es und führte es wörtlich nach der Bibel an, ebenso i bersetze die Septuaginta wörtlich, Josephus beachte über dieses Verbot Stillschweigen, daraus sei nun zu schließen, daß erst in den Schulen Schammais und Hillels, vielleicht erst zur Zeit der hadrianischen Verfolgung in den Schulen des R. Aktba dieses Verbot „aufgestellt und bearbeitet" wurde. Das nennt sich wiffenschaftltch; das soll ein historischer Beweis sein. Daß ein argumentum ex silentio überhaupt wissenschaftlich al§ OBetoefö nid)t gelten kann, scheint der Vers, gar nicht zu ahnen. Von wieviel Gesetzen ist denn überhaupt tn den Propheten, Hagiographen und Apokryphen die Rede? Sind denn diese Bücher Gesetzbücher, daß in ihnen alle Gesetze enthalten sein müßten? Ist es nicht vielmehr ganz zufällig und gelegentlich, wenn einmal ein Gesetz berührt wird. Von dem Schabuothfeste wird man beispielsweise nichts in diesen Büchern finden — also hat es nicht existiert; von ZiziLH lesen wir auch nichts tn demselben, folglich Hot sich dieses Gesetz nur in die Thora eingeschlichen. Philo führt den Satz der Thora wörtlich an, wie sollte er. der die Gesetze ethisch, sich an den Text anlchnend, d. h. an dm der Septuaginta, zu erklären versuchte, anders verfahren, und daß die Septuaginta sich an das Wort hielt, daraus läßt sich doch nicht eine Folgerung herleiten, wie sie Wiener versucht. In Wirklichkeit begnügt sich der Vers, nicht mit jenem negativen Beweis, er hat auch einen positiven in Bereitschaft, der aber zu originell ist, als daß er nickt wörtlich citirt werden sollte: „Als Beweis, daß mau dem Verbote erst später diese Auffassung und Ausdehnung gegeben, dient mir jene Stelle tn der Gemara Chulin 110a: motn Nnn« Ninr6 nycp 1vübüzh 22 »6 1DX ^W22 '72 N2^n HE2 N-IV2T DJDT Xrn2k1^ ^ro 2DNpi 22jm “rtD* 2Vn2 2^22 H'vi. Die Stelle ist für uns sehr instructiv, sie sagt uns mehr, als es im ersten Augenblick den Anschein hat. vthuö wird nicht vereinzelt dagestanden haben. Während die talmudische Auffassung von 22rn Hi idn in Palästina schon unter R. Akiba octroytrt wurde, wird man in ganz Babylon wahrscheinlich vor Ankunft des Rad daselbst die Theorie und Praxis von drm talmud schen ri"2"2 iD'X nicht gekannt haben, und erst Rab hat wohl die exotische Pflanze dort importir^. Wäre das Verbot von n"22 im talmudischen Sinne ein älteres, so konnte es wahrlich nicht erst so spät (218.) in Babylon bekannt werden." Zuerst einige kleine Merkwürdigkeiten in diesem Beweise. Während vorher der V:rf. zugiebt, daß möglicherweise in den Schulen von Schammai und H-llel nach Josephus dieses Gesetz entstanden sein könne und vielleicht erst unter R. Akiba, ist einige Zeilen nachher schon mit Gewißheit der letztere für die Einführung dieses Gesetzes verantwortlich gemacht. Während es zuerst heißt, daß wahrscheinlich nicht „vereinzelt dagestanden habe", kommt der Vers, drei Zeilen später zu der Einsicht, daß man „in ganz Babylon" wahrscheinlich den wn n"22 nicht gekannt habe. Man steht der Vers, entwickelt sich rasch im Denken. Doch dies nur nebenbei. Was will aber der Vers, beweisen. Angenommen in ganz Babylon habe man nichts von n"22 gewußt, ist daraus erwiesen, „daß man dem Verbote erst später diese Auffassung und Ausdehnung gegeben" habe? Daß es zur Zeit der Schüler des R. Jochanan ben Sakkai in Palästina schon gang und gäbe war, gtebt ja der Vers, selbst zu, nun sollte man doch meinen, daß in einem Zeitraum von mehr als 100 Jahren man in Babylon schon davon Kenntniß haben mußte? Nun aber beweist unsere Stelle geradezu, daß nur vereinzelt eine Unkenntnis über dieses Gesetz herrschte. scheint gerade keine geographische Größe gewesen zu