Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 49 (20.6.1895)
- Date
- 1895-06-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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880 Die Frage, ob eS gerechtfertigt, ob es Pflicht ist, auS einer solchen Gemeinde auszuscheiden, ist durch die Koryphäen der jüdischen Gesetzeskunde in einer reichen diesbezüglichen Lttteratur längst entschieden. Es ist gut sich von Zeit zu Zeit nach dem Urtheil unserer Heimgegangenen, aber im Geist unter uns fortlebenden Lehrer in Israel umzusehen, wie sie nach dem Maßstab unserer min den weitschichtigen Verrath beurlheilen würden, der sich vor unseren Augen nun schon seit c. 7 Decenien vollzieht. Denn wer wollte es leugnen, daß der Ersahrungssatz: b mrvn na mal may ia*yn i»a „Wer ein Unrecht wiederholt begeht, dem dünkt es erlaubt" sich nicht nur auf den Uebertreter beschränkt. Die langjährige Gewohnheit übt auch auf die Umgebung und wenn sie noch so gesinnungStüchtig ist, im Laufe der Zeit diesen Einfluß. Wir sind nun bereits c. drei Viertel eines Jahrhunderts an das Attentat gewöhnt, das aus unsere Heiligthümer gemacht wird, wir sehen, wie die Apostasie eine Gemeinde nach der andern ergreift, und sind daher mehr oder weniger abgestumpft, die ganze Ungeheuerlichkeit in ihrer unverhüllten Wirklichkeit zu beurlheilen. Dazu kommt noch das Frtcdenslamento, welches das Lossagen von diesem Treiben nicht grell genug als Zwietracht säend verschreit, als unerhört htnstellt, daß Juden sich von Juden trennen, nicht mehr zusammen leben und nicht zusammen sterben sollen und wie die sattsam bekannten Tiraden alle heißen. Unter solchen Umständen dürfte es angezetgt sein, an der Hand gesetzeskundiger Autoritäten sich die ganze Tragweite des unerhörten Eingriffes in das jüdische Gemeindeleben jeden Augenblick präsent zu halten. Wenn der Austritt aus einer Reformgemeinde reltgionsgesetzlich nicht gestattet, nicht geboten, wenn er wirklich so unerhört wäre, wie man ihn von mancher Seite gerne hinzustellen versucht, es wäre immer noch keine solche Ungeheuerlichkeit, als es diejenige ist, von welcher man sich durch den Austritt lossagt. Daß die Leitung einer jüdischen Gemeinde in den Händen von Männern ruhen soll, die das jüdische Reltgionsgesetz, also das jüdische Fundamentalstatut eben dieser Gemeinde als „vollständigen Nichtjuden" omej c*idj bezeichnet, das ist eine Ungeheuerlichkeit, die alles andere in den Schatten stellt. Wahrlich, nicht zunächst der Jehudi, der sich solchen Händen entziehen will, hat die Berechtigung dazu aus seinem Reltgionsgesetz zu erweisen. Die Israeliten der Resormgemeinden müßten sich die Mühe nehmen, wenn denn doch das jüdische Religionsgesetz gehört werden soll, das Ungesetzliche des Austrittes aus der Gemeinde nachzuweifen. ,-p*o «*ar6 Pyi roinnnn it mrvvn to. Wer reformirt ist eben im Nachtheil und muß für seine Existenzberechtigung Beweise bringen. Von Setten des orthodoxen Judenthums ist das Unzulässige des Verbleibens in einer Reformgcmeinde und die religionsgesetzlich gebotene Pflicht des Austritts aus derselben in hunderten von Responsen nachgewiesen. Was hat man von Seiten der Reform bis jetzt vorgebracht, um auf Grund des jüdischen Reltgionsgesetzes den Austritt als unstatthaft zu beweisen? Nichts, oder so viel als Nichts. Man hat von dem vermeintlichen Recht der Majorität gesprochen und sich berufen auf das: rm-6 am nroc „nach der Mehrheit ist zu entscheiden"! Das mjr6 n*3in nnx n*nn „daß man nicht der Mehrheit zum Bösen folgen solle", das sofort dabei steht, hat man aber schlau verschwiegen. Man hat das breitgetre.ene «nien bn m id „Sondere dich nicht von der Gemeinde", mit einem solchem Eifer noch breiter getreten, daß man ganz dabei vergaß, wie diese rabbinische Vorschrift doch vernünftigerweise nur Geltung haben könne, insofern sie mit dem pentateuchischen n\m >6 niyi!> o*a in »in» nicht collidirt. Besonders hat der liebe Frieden herhalten müssen, und bei dem hohen Werth, den das Judenthum dem wahren, auf nat* gegründeten o£» zuerkennt, war es nicht schwer, aus Midrasch und Agadah viel zu Gunsten des Friedens zu citiren. Am meisten Staub hat man mit einem Ausspruch in non pN in -Do aufgewirbelt: „Wenn die Israeliten sogar Götzendienst trieben, aber es herrscht Friede unter ihnen, so vermag die Gottheit selbst — v. v. s. — nicht sie anzutasten". Eine Beleuchtung dieser Stelle möge genügen, um den Werth der anderen hierher gehörigen Argumente danach zu würdigen. Dieser Ausspruch will also den hohen Werth des Friedens zum Ausdruck bringen. Wenn ganz Israel Gott leugnet, aber dabei in Frieden lebt, so solle man es gewähren lassen. Das ist jedenfalls das weiteste Ausmaß dessen, was hier vom Frieden gesagt wird. Angenommen also, ganz Israel betete, Gott behüte, Götzen an und eine Religionsgesellschaft von 10 Mitgliedern träte zusammen mit dem Entschluß Gott treu zu bleiben. Sie errichteten keine Scheiterhaufen für ihre götzendienerische Brüder, legten ihnen keine heiligen Dragonaden ins Haus, mißbrauchten keine Polizeigewalt gegen sie, sondern ließen sie unbehelligt nach ihrer Fayon unselig zu werden, hätte dann die Götzendiener- Majorität ein Recht, gestützt auf jene Stelle, die Zehn „Friedensstörer" zu nennen? Könnte die Minorität nicht gerade auf Grund jener Stelle, dieser Unterstellung entgegentreten und sagen: Wenn die jüdische Toleranz soweit geht, selbst Euere Gottesleugnung zu dulden, wie muß diese Toleranz erst uns zu Gute kommen, die wir Gott wieder eine Stätte in seinem Volke errichten wollen! Das