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Der Israelit · 1895-06-20 · Heft 49 (20.6.1895) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 49 (20.6.1895)
Date
1895-06-20
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XVI. Jahrgang. M 49. Der Israelit. Ein Kenlrak-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Donnerstag, den so. Jnni S«5S <L8SS). Da mit dem 1. Juli 1895 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1895 eingetragen unter Nr. 8445. Leitender Artikel. War ist der Welk der Wischen Gemeinde? in. Mainz, den 19. Juni. Nachdem wir an der Hand offenkundiger Thatsachen dargelegt haben, wie heute viele jüdische Gemeinden die Zwecke und Ziele, für welche jedes jüdische Gemeinwesen gegründet wird, nicht nur nicht fördern, sondern denselben geradezu entgegenarbetten, kann die Frage über die Pflicht der Zugehörigkeit zu einer solchen Gemeinde keine Frage mehr sein. So gewiß der Anschluß an die Gemeinde eine unerläßliche religiöse Pflicht ist und die Lossagung derselben die schärfste Verurteilung erfährt, so gewiß ist bei einer Gemeinde, die nur dem Namen nach eine jüdische ist, das vollendete Gegenteil der Fall. Wenn es schwierig wäre aus dem eodifieirten jüdischen Religionsgesetz nachzuweisen, daß es verboten ist Mitglied einer Reformpartei zu sein, und daß es eine Mtzwah ist, von ihr auszuscheiden, so ließe fich diese Schwierigkeit wohl am treffendsten mit derjenigen vergleichen, einen Sirohalm über ein Dach zu werfen. Leichter wirft man einen Stein als einen Strohhalm, weil er eben z u leicht — ist. Freilich kann man, wenn die Frage über den Austritt aus einer Reformgemeinde beantwortet werden soll, nicht ohne weiteres einen Paragraphen im Schulchan Aruch nachschlagen und dort die Antwort ablesen. Sind doch die Zustände, die das Resormjudenthum in unseren Gemeinden zu Tage gefördert hat, so ungewöhnlicher Natur, daß selbst der weit ausschauende Blick unserer Weisen, eine solche Anomalie nicht in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen hat. Wer aber aus diesem Umstande schließen wollte, das jüdische Gesetz erkenne die Berechtigung des Reformjudenthums an, der müßte mit derselben Logik folgern, daß z. B. das solonische Gesetz, welches die Eventualität des Elternmords unberücksichtigt ließ, weil es eine so tiefe Stufe der Entartung für unmöglich hielt, in der That vorkommenden Falles für straffrei erklärt hätte, da er ja im Gesetz nicht ausdrücklich verboten war. Spricht etn so motivtrtes Schweigen des Gesetzes nicht beredter als die schärfsten Strafparagraphen? Wahrlich, solche Erscheinungen, wie sie die Reform in den letzten 60—70 Jahren erzeugte, vorauszusehen und ihnen gegenüber Stellung zu nehmen, wäre zur Zeit der Abfassung unserer reit* gtonsgejetzlichen Codices einer Versündigung an dem einzig, mustergtlttg dastehenden jüdischen Gemeindewesen gleichgekommen. Die Verirrung einer *vy nrnin, die Möglichkeit, daß eine ganze jüdische Corporation oder deren Majorität ausgesprochenermaßen mit dem Judenthum breche und sich dem Götzendienst zuwende, sieht das jüdische Gesetz vor. Daß sich aber einmal Leute im jüdischen Kreise erheben würden, die vollständig mit der jüdischen Vergangenheit und Zukunft gebrochen, die Kraft des von ihren Gemeinden entgegengebrachten Vertrauens Schulen gründen, Kanzeln errichten und Institutionen schaffen, welche jammt und sonders die ausgesprochene Tendenz haben, das historische, überlieferte Judenthum zu bekämpfen und dabei nicht müde werden zu versichern, sie seien dem Judenthum nicht abhold, das sei nur unschuldige Reform — für eine solche Fälschung der Wahrheit findet sich wohl kaum eine Analogie in der jüdischen Geschichte.

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