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Der Israelit · 1895-05-20 · Heft 40 (20.5.1895) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 40 (20.5.1895)
Date
1895-05-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Kretschmer, zum zweiten Mal vor der ersten Strafkammer; am 14. Februar d. I. war die Verhandlung in derselben Sache, wie seinerzeit berichtet worden ist, vertagt worden. Die Anklage aründete sich auf. ein von dem Ingenieur Theodor Fritsch in Leipzig verfaßtes antisemitisches Flugblatt, das während der Redactionsthätigkeit Kretschmer'SMs Beilage der „Ostwacht" vom 10. Februar v. I. in 2000 Exemplaren verbreitet und vom „Eentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" zum Gegenstand einer Strafanzeige gegen den Verbreiter gemacht worden war. Dasselbe trägt die Ucbcrschrift: „Die Wahrheit über das Judenthum" und enthält eine Reihe von Auszügen aus dem Choschen hamischpat („Brustschild des Rechtes"), einem Bestandthril des zum Talmud gehörigen Schulchan Aruch, welcher in einer Fußnote als das heute allgemein giltige Religions¬ und Rechtsbuch der Juden bezeichnet wird. Die Auszüge besagen unter andern, daß es den Juden erlaubt sei, den Akum (Sternanbeter, Heiden) zu betrügen, und daß die Juden einander darin zu unterstützen haben; für den Juden seien nur die Geheimgesetze des Judenthums giltig, nicht aber die Gesetze des Staates, in dem er lebe; wer einen Juden verrathe, dürfe von den Juden umgebracht werden; der abtrünnige Jude dürfe gerötet oder durch List umgebracht werden und das Geld der Akum sei herrenloses Gut. Zum Schluß bemerkt der Verfasser des Flugblattes: „Ich bestreite hiernach den Juden, die diese Gesetze befolgen, das Recht, sich eine „Religionsgemeinschaft" zu nennen und nenne sie eine international verschworene Betrügergesellschaft." Der Angeklagte bestritt, daß das Flugblatt sich gegen die Juden als Religionsgemeinschaft wende; denn der Choschen hamischpat sei ein Werk rein civilrechtlicheu und strafrechtlichen Inhalts. Es wurde nun Beweis erhoben darüber, ob die citirten Stellen thalsächlich im Choschen hamischpat Vorkommen, und über die Bedeutung des Schulchan Aruch für das heutige Judenthum. Der Privatdocent Dr. Georg Beer bezeichnete in seinem Gutachten die im Flugblatt gegebenen Ueberfttzungen als im allgemeinen richtig und führte aus, daß nach seiner Ansicht mit dem Ausdruck Akum die Christen gemeint seien. Der andere Sachverständige, Dr. Markus Brann (Lehrer am jüdisch.theologischen Seminar) setzte auseinander, daß das Flugblatt mehrfach unrichtige Uebersetzungen und den Juden ungünstige Sinnentstellungen durch unrichtige Deutung oder Herausreißen kleinerer Sätze aus dem Zusammenhänge enthalte. Der Choschen hamischpat sei das allgemein giltige Reltgions- und Rechtsgesetzbuch der Juden, aber nur insoweit als die eirzelnen Materien nicht durch die Gesetze der betreffenden Staaten geordnet seien; die deutschen Juden ständen auf dem Standpunkt, daß für sie gerade aus Reltgionsgründeu in erster Linie das Staatsgesetz giltig sei. Im übrigen aber hätten die Bestimmungen des Schulchan Aruch auch nur insofern Giltigkeit, als sie durch Zurückgehen auf die früheren litterarischen Rechtsquellen Bestätigung fänden, was nicht immer der Fall sei. Der Bertreter der Anklage erachtete den wissenschaftlichen Streit über die Bedeutung deS erörterten Gesetzes und seine Verbindlichkeit für den heutigen Juden als von geringer Bedeutung, der Schlußsatz des Flugblattes enthalte jedenfalls eine Beschimpfung der Juden, also einer mit Corporationsrechten bei unS bestehenden Religionsgesellschaft, und es werde daher eine Gefängnißstrafe von einem Monat beantragt. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Arndt aus Liegnitz, führte aus, daß mit dem Flugblatt doch nicht die jüdische Reltgionsgesellschaft getroffen werde, sondern nur diejenigen Juden, welche sich nach den Vorschriften des Choschen hamischpat richteten. Ein großer Theil der eingewanderten Juden halte sich noch an die Vorschriften des Schulchan Aruch gebunden, z. B. alle, die aus Rußland kämen. In Rußland gebe es solche Juden, die nicht an den Talmud glauben, die sogenannten Karaiten, und diese würden dort gelassen, die anderen aber würden ausgewtesen, und wenn ein Jude die russische Grenze überschreite, werde er nicht ohne weiteres die früher befolgten Gesetze aufgeben. Der Gerichtshof nahm an, daß in dem incriminirten Schlußsatz des Flugblattes nur diejenigen Juden gemeint seien, welche die vorher citirten Gesetze befolgten, und daß nur diesen das Recht abgesprochen werde, sich eine Religionsgemeinschaft zu nennen — daß also der Verfasser des Flugblattes gewissermaßen purificirend habe wirken wollen, indem er die ehrlichen Juden von den nichtehrlichen Befolgern der erwähnten unmoralischen Lehren unterschied, um dann nur letztere mit seinem Urtheil zu treffen. Da nun also die Juden nicht als Religionsgemeinschaft angegriffen worden seien, so sei der Angeklagte des ihm zur Last gelegten Vergehens nichtschuldig und daher sreizusprechen. Serbien. Belgrad, 21. April. Unter den in den letzten Tagen von der Regierung ernannten Deputirten zu der Skupschtina in Serbien befindet sich auch ein Jude, Namens Edija Bully. Derselbe ist ein hochangesehener Banquier, bekannt wegen seiner Wohlthättgkett und Einer der Führer der Fortschrittspartei, welche gegenwärtig am Ruder

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