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Der Israelit · 1895-05-16 · Heft 39 (16.5.1895) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 39 (16.5.1895)
Date
1895-05-16
Page
– (sequence 4)
Language
German
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734 Berlin. Unter der Spitzmarke: „Die zehn Gebote vor Gericht", bringen die Blätter das folgende gerichtliche Erkenntniß, allerdings ohne Angabe des Ortes und der Namen: „Wegen schmähender Angriffe gegen den Kapitalismus, die in die Form der zehn Gebote gekleidet waren und darin gipfelten, das dem Kapitalismus u. A. Mord, Diebstahl, Ehebruch, Prostitution re. vorgcworfen wurden, war ein Angeklagter verurtheilt worden. Die Strafkammer hatte angenommen, daß die zehn Gebote zu den Einrichtungen der christlichen Kirche sowie der jüdischen Religionsgesellschaft gehören, und daß eine Beschimpfung dieser Einrichtung vorlag. Das Reichsgericht hat die zehn Gebote nicht als Einrichtung der christlichen Kirche und der jüdischen Religionsgesellschaft anerkannt und sagt in seinem bezüglichen Urtheil: Die zehn Gebote bilden nach ihrem innern und äußern Wesen nicht eine allgemeine Ordnung einer die Existenz, die Erhaltung und gedeihliche Entwickelung der christlichen Kirche, oder der jüdischen Religionsgesellschaft betreffenden Angelegenheit dieser Kirche re. als solcher, sie wollen nicht deren Aufgaben, Interessen, Rechte und Pflichten, sowie ihr Verhaltniß zu ihren Mitgliedern und nach - außen regeln und feftsetzen, sondern sie sind nichts anderes als ein Inbegriff, eine Zusammenstellung wichtiger, rein sittlicher Grundsätze und Lehren der christlichen Kirche und der jüdischen Religionsgesellschaft. Der § 166 St.-G.-V. will aber nach seiner Fassung und Entstehungsgeschichte nicht die religiöse Lehre oder einzelne Sätze derselben als solche, als Dogmen gegen beschimpfende Angriffe schützen, sondern nur die christlichen Kirchen und die im Gesetze erwähnten Religionsgesellschaften als solche und deren Einrichtungen und Gebräuche." Leipzig. Das Urtbeil des Reichsgerichts in dem hannoverschen Talmudprozeß ist nunmehr veröffentlicht worden, und man kann wohl sagen, daß daffelbe keineswegs zu den pessimistischen Befürchtungen Anlaß gibt, die die ersten antisemitischen Auszüge erregt haben. Bekanntlich war der Redacteur der „Hannoverschen Post" wegen Veröffentlichung eines Artikels, in welchem behauptet wurde, daß die Juden sich durch das Kol Nidre für die Meineide Straffreiheit sichern, auf Grund des §. 166 St.-G.-B zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt, vom Reichsgericht aber in der Revisionstnstanz fretgesprochen worden. Mußte letztere Entscheidung an sich Staunen erregen, so thaten dies noch mehr die Motive, welche nach dem Referate der antisemitischen Blätter maßgebend gewesen sein sollten. Wie letztere übereinstimmend meldeten, habe das Reichsgericht deßhalb auf Freisprechung erkannt, weil der Angeklagte nicht die Religion, sondern die Raffe treffen wollte. Die Ausfertigung der Entscheidung liegt nun im Wortlaute vor. In dem Urtheil des Reichsgerichts findet sich jene Begründung nicht, welche die antisemitische Preffe ohne Weiteres herauslas. Der wichtigste Satz deS Urtheils lautet folgendermaßen- „So ist denn aus den thatbestandlichen Feststellungen der Urtheilsgründe nur zu entnehmen, daß der inkriminirte Artikel der Nr. 221 der „Hannoversche Post" eineStheilS objektiv unwahre Angaben über die Bedeutung deS Eides nach jüdischer Religionsanschauung und dem Inhalt nach verletzende Angriffe insbesondere auf den Gebrauch deS Kol-nidre-GebetS, sowie ferner Aeußerungen gegen die Juden enthält, welche das Urtheil für in der Form des Ausdrucks rohe ansteht, nicht aber, daß die letzteren sich gegen die Religionsgesellschaft selbst oder einen Gebrauch derselben richten — ein Verhaltniß, welches auch durch die auf den Zusammenhang deS Artikels gestützte Auslegung dahin, es habe gesagt werden sollen, daß die so charakteristischen Eigenschaften und Handlungen der Juden bei ihnen durch Lehre und Gebrauch, wie sie in dem Artikel angegriffen worden, gezeitigt seien, keineswegs klar gestellt wird; daß durch bloße Schmähungen der Judenschaft als besondere Nationalität das Gebiet des § 166 deS Strafgesetzbuchs nicht berührt wird, bedarf nicht der weiteren Ausführung." Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wie«, 9. Mai. Eine traurige Botschaft ist es, die ich heute Ihren Lesern bringe. Der N stör der orthodoxen Judenheit Preßburg's, der nicht nur in seiner Vaterstadt Preßburg. sondern wett über dieselbe hinaus rühmltchst bekannt und hochangesehene einstmalige Präsident der Preßburger isr. Cultusgemeinde -nn 'mnn ,oy ”ip> -mddn yspn mn D”n Pappenheim, der seit einem Dezentum in Wien domizilirte, ist Montag den 6. d. M. nach kaum fünftägigem Krankenlager im hohen Alter von 84 Jahren in ein besseres Jenseits abberufen worden. Dieser Trauerfall, der in erster Linie die Familie des Verblichenen, die in treuer Liebe und Verehrung zu ihm aufblickte, auf das Heftigste erschüttert und tiefbetrübt, hat nicht verfehlt hier in Wien bei Allen, die ihn gekannt, bei den zahlreich hier wohnenden Preßburgern, sowie bei der großen Schaar von Mitgliedern der „Schiffschul" und des Beth-Hamidrasch ,D"n yy min* zu deren täglichen Besuchern er zählte, besonders aber in Preßburg, wo der Dahingeschiedene eine lange Reihe von Jahren als Präsident und Vorstandsmitglied der isr. Cultusgemeinde und als Schulrath segensreich gewirkt, wo er auf dem Gebiete der Wohlihätigkett und Armenpflege Großes geleistet, die schmerzlichste Aufregung hervorzurufen. Der Verblichene war ein Sohn des in Preßburg noch heute in gutem und rühmlichen Andenken stehenden R. Wolf Pappenheim y» und ein Bruder des hochangesehenen leider zu früh verstorbenen ehemaligen Präsidenten und Congreßdeputirten der Preßburger orthod. Israel. Cultusgemeinde Kalman W. Pappenheim. Seine Familie zählt zu den ersten und angesehensten Patrizierfamilien P eßburgs, in welcher Frömmigkeit, hohe Bildung, Reichthum und Wohlthättgkeitssinn, sozusagen erblich waren. Der Dahtngeschiedene

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