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Der Israelit · 1895-05-09 · Heft 37 (9.5.1895) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 37 (9.5.1895)
Date
1895-05-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
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699 Gschweae, 5. Mat. Wir stehen wieder im Zeichen der Wahl. Diesmal handelt es sich um die Besetzung des hiesigen Rabbinats, das nun bald ein Jahr erledigt ist. Drei Kandidaten haben bereits „gastirt," zuerst erschien Herr Dr. Lange aus Hannover, dann Herr Dr. Bann et-Krotoschin und am 27. April d. I. jnao ynin 'b debütirte Herr Dr. Sander-Schwedt. Das Programm des letzteren Herrn läßt, um mit Sabor zu reden, tief blicken. Gleich am Anfang seiner „Probepredigt" stellte er den „groben Moses" als den Gesetzgeber für seine Zeitverhältniffe hin, der aber auch in wissenschaftlicher Beziehung hervorragend sei, da er ja Vorbeugungsmaßregeln für eine im Orient schrecklich grasstrende Krankheit getroffen habe. In dieser Weise ging es weiter, und wurde eine phra senreiche Predigt zu Gehör gebracht, die mit Pathos vorgetragen und von Gesten reich begleitet war. Als nun gar „der Priester" segnend seine Hände über die zu beglückende Gemeinde erhob, gab es Rührscenen, und manchem Auge würdiger Matronen entquoll ein Thränenstrom. Die „Toleranz" des ehrwürdigen Herrn wird sehr gerühmt und die Kandidatur desselben von einem Theil der Gemeinde befürwortet, um nicht zu sagen, protegirt. Vor allem sollte man sich bei dieser Wahl des Vorsatzes, nur einen auf positiver, gläubiger Grundlage stehenden Rabbiner wählen zu wollen, erinnern. Uns thut doch in der heutigen, so vielfach bewegten Zeit ein religiöser Führer noth, der über ein reiches religiöses Wissen verfügt und getragen von gläubigem Sinn, bei festem Charakter dtekHerzen für den angestammten, durch die Jahrtausende hindurch erhaltenen väterlichen Glauben zu entflammen weiß und pTi umin als den Urquell des Heils betrachtet und lehrt. Ans Baden. Die neueste Verordnung -cs Großh. Oberrathes der Israeliten setzt die Einkommenverhältntsse der iSr. Religionslehrer in der Weise fest, daß der geringste Gehalt eines solchen bei freier Dienstwohnung oder einer Entschädigung von 100 M., wenigstens 700 M. betrage, wenn die Schülerzahl 15 und darüber dauernd beträgt. Verhetrathete, ausnahmsweise auch ledige Lehrer erhalten nach dem zweiten Dtenstjahr eine Aufbesserung von 100 Mark, nach dem 10. Dienstjahre eine solche von 200 M., welche, wenn die verfügbaren Mittel der Gemeinde nicht ausreichcn, von der Centralkasse des Landes bezahlt werden. Doch ist in dem Gehalte auch die Pergütung inbegriffen, welche für Unterrichtsertheilung außerhalb des Wohnorts nach Abzug des nothwendtgen Aufwandes für Reisekosten bezogen wird. Ebenso kann an die Bewilligungen von Aufbesserungen die Bedingung geknüpft werden, den Betrag der Aufbesserung ganz oder thellweise zur Perficherung bet einer Pensionskaffe oder einer Lebensverstcherungsgescllschaft zu verwenden. T. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 4 Mai. (Abgeordnetenhaus.) LandeSvertheidigungs-Minister FZM. Graf Welsersheimb beantwortet die Interpellation der Abgeordneten Dr. Kronawetter, Pernerstorfer und Genossen wegen des in der Concursausschreibung für die Aufnahme in die Landwehr-Cadettenschule verlangten Taufscheines der Bewerber folgendermaßen: „Grundsätzlich kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen des citirten Staatsgrundgesetzes nicht dahin gedeutet werden könn-n, als würde die Aufstellung bestimmter Bedingungen, wie solche für die Aufnahme in Schulen und zur Erlangung von Aemtern allenthalben gestellt werden und werden müssen, der Gleichheit vor dem Gesetze, der gleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit, beziehungsweise der Unabhängigkeit der bürgerlichen und politischen Rechte vom Religions-Bekenntnisse widerstreiten. Insbesondere muß der Armeeleitung im Sinne der Bestimmung des § 5 des Gesetzes über die der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten für die bezüglichen Anordnungen das ausschließliche Ermessen gewahrt bleiben. Was die praktische Seite der Frage betrifft, so wird in den kundgemachten Aufnahmsbedingungen sowohl für die k. k. Militär - Erziehungs- und Bildungsanstalten als speciell für die Landwehr-Cadettenschule keine dem Geiste und den Absichten der citirten staatsgrundgesetzlichen Bestimmungen irgend zuwiderlaufenden Forderung zu finden sein und ist insbesondere der Ausschluß eines Religions- Bekenntnisses darin nicht enthalten. Die in der Kundmachung lediglich unter den Gesuchsbelegen angeführten Taufscheine haben nur dem Altersnachweise zu dienen und können in deren Ermangelung auch durch Geburtsscheine ersetzt werden, wie dies thatsächlich fast alljährlich vorkommt und der Umstand zeigt, daß nach gleicher Kundmachnng in den beiden letzten Jahrgängen mehrere Zöglinge israelitischer Confession ausgenommen wurden. Durch diese Erklärung kann jeder provocirte Zweifel beseitigt erscheinen, und wird übrigens für künftig auch noch eine bezügliche ausdrückliche Ergänzung veranlaßt. Was die Ausschließung der Feldrabbiner von der Begünstigung des auf zwölf Gulden beschränkten Schulgeldes betrifft, so wurde letzteres überhaupt nur für Söhne von Personen des activen, Ruhe- oder Jnvalidenstandes zugestanden, nicht aber für solche des Reserve-Verhältnisses, welchem die bestehenden Feldrabbiner ausschließlich angehören. Gleichzeitig beantwortet der Minister die an den Minister-Präsidenten gerichtete Interpellation der Abg. Götz und Genossen, denselben Gegenstand, die Kundmachung der Bezirkshauptmannschast in Gaya betreffend, indem er diese Interpellation als durch die obigen Ausführungen beantwortet bezeichnet und noch beifügt, daß in der im Beiblatte Nr. 9 zum Normal-Verordnungsblatte für das Herr verlautbarten authentischen Concurs- Ausschreibung für die Aufnahme in die Militär-Erziehungs¬ und Mldungsanftalten, unter den beizubringenden

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