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Der Israelit · 1895-05-02 · Heft 35 (2.5.1895) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 35 (2.5.1895)
Date
1895-05-02
Page
– (sequence 10)
Language
German
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668 eigenen Hauses zu denken, es hätte sonst ^dieses segensreiche Institut zu Grunde gehen müssen. Es war rührend zu sehen, wie tagelang nach Schluß der Küche Arme ganz betrübt immer nach ihrer Pflege-Stätte suchten, nicht begreifend, daß dieselbe wirklich geschlossen, und hoffend, es würde ein Wunder geschehen, und die Thüren würden sich nochmals öffnen. Uebrigens werden seitens der Verwaltung die armen Studenten versorgt, und zwar, indem in einer Familie dieselben auf Kosten der Israelitischen Volksküche Mittagessen erhalten. Heidelberg, 29. April. Ein in mannigfacher Hinsicht interessanter Proceß kam heute vor dem hiesigen Schöffengeri cht zur Verhandlung. Angeklagt war der Redacteur des antisemitischen „Badischen Volks boten", Adolf Schweiger, Kläger der Redacteur der „Jüdischen Presse", Dr. Hirsch Hildesheimer zu Berlin. Gegenstand der Privatklage bildete ein in Nr. 93 des „Bad. Volksboten" erschienener Artikel, welcher unter der Ueberschrift „Zur Schächtfrage" über die von Dr. H. Hildesheimer im Aufträge des Berliner „Comitös zur Abwehr antisemitischer Angriffe" hergestellte Gutachten-Sammlung über das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren (Schächten) sich anssprach und dieselbe als ein „sch amlos" zus am meng eg aun ertes „Machwerk" und eine „Schmach für die Wissenschaft" bezeichnet hatte. Der Angeklagte behauptete, den betreffenden Artikel nicht selbst verfaßt, sondern einer „parteigenössischen" Zeitung — welche er aber trotz wiederholten Befragens nicht nennen konnte — entnommen zu haben. Den inkriminirten Satz habe ein Mitglied der Redaction ohne sein Vorwissen angefügt. Von der Gutachten- Sammlung habe er keine Kenntniß besessen und ihm daher jede Beleidigung des Dr. Hildesheimer serngelegen. — Der Vorsitzende constatirt, daß die Gutachten-Sammlung sich bei den Akten befindet, und daß Stichproben ergeben hätten, daß sämmtliche Gutachten das Schächten als keine Thierquälerei, viele dasselbe sogar als die beste und humanste Schlachtmethode erklären. Es gelangt das Gutachten des Herrn Geheimrath Prof. Dr. Kühne, das in diesem Sinne gehalten ist, und auszugsweise dasjenige des Herrn Oberregierungsrath Dr. Lydtin-Karlsruhe zur Verlesung. — Der Vertre er des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. Fürst, führt aus, daß die Beleidigung sich eigentlich gegen die Herren Gutachter, die hervorragendsten Capacitäten, insgesammt richte, da denselben in ziemlich unverhüllter Form der Vorwurf gemacht werde, daß sie bei Abgabe ihrer Gutachten sich nicht durch sachliche, wissenschaftliche Gründe haben leiten lassen, sondern daß unlautere Mittel und Motive im Spiele waren. Schon aus diesem Grunde müsse eine strenge Bestrafung erfolgen. Er wolle keine Diskussion über Werth und Unwerth der Schachtmethode provociren; es genüge, daß sämmtliche Autoritäten sich zu Gunsten derselben ausgesprochen haben. Auch über die Gründe der Gegner wolle er nicht diskutiren. Es sei ftaglos, daß neben wenigen überzeugten Gegnern das Gros lediglich seinem Antisemitismus bei -ieser Gelegenheit Ausdruck verleihe. Sei es schon verwerflich, aus parteitaktkschen Gründen Andere in ihrem religiösen Empfinden zu verletzen, so sei ein solches Vorgehen doch juristisch nicht angreifbar. Strafbar sei aber die „ Beleidigung, die gegen den Privatkläger und gegen die Gutachter ausgesprochen wurde. Eine Erklärung des Schlachthof - Inspektors Friedemann in Neuwied sei von der antisemitischen Presse ausgeschlachtet worden, das Dementi aber sei unterdrückt worden. Die Entschuldigsgründe, die der Angeklagte angeführt habe, erschwerten nur seine Lage, da die Leichtfertigkeit, mit der ein Mann, der von den Gutachten angeblich nich:s weiß und doch seinem Publikum in entschiedener Form dieselben als „ergaunert" bezeichnet, nicht scharf genug geahndet werden könne. Während die Herren Gutachter trotz ihrer Sachkenntniß durchwegs nochmals vor Abgabe ihres Gutachtens dem Schächtakt beigewohnt, habe Angeklagter es nicht einmal für nöthig erachtet, über die Gutachten sich zu unterrichten. 3u Anbetracht dieser Sachlage bitte er, von einer Geldstrafe abzusehen, auf eine Freiheitsstrafe und Publikationsbefugniß zu erkennen. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Moufang plaidirt für Freisprechung, event. für eine mäßige Geldstrafe. Nach kurzer Replik und Duplik der Herren Anwälte zieht sich der Gerichtshof zu längerer Berathung zurück. Das Urtheil lautet: Beklagter wird zu 100 Mark Geldstrafe, eventuell 10 Tagen Haft verurtheilt und dem Privatkläger die Publikationsbefugniß in dem „Volksboten" und in dem „Deutschen Reichsanzeiger" zugebilligt. Der Gerichtshof sei der Ansicht gewesen, daß die ausgesprochene Beleidigung die denkbar schwerste sei, welche Männern von Ehre gemacht werden könne, da der Vorwuf der Bestechung nur allzu deutlich daraus hervorleuchte. Trotzdem habe der Angeklagte auch nicht einmal den Versuch gemacht, diese schwere Beschuldigung zu beweisen oder auch nur ein Moment zur Stütze seiner Behauptung anzuführen. Beleidigt seien nicht nur sämmtliche Gutachter, sondern auch der Privatkläger, dessen Legitimation nicht bestritten werden könne. Der Gerichtshof sei der Ansicht, daß der Vorwurf in jeder Hinsicht als unbegündet und als unerweisbar sich ergeben habe. Die Geschäftsgebahrung in der Redaction des „Volksboten", wie der Angeklagte sie geschildert, könne nicht als strafmildernd, sondern mir als strafverschärfend in's Gewicht fallen. Die bodenlose Leichtfertigkeit, welche sich darin kundgebe, daß Angeklagter, ohne seine angebliche Quelle zu kennen, gegen Männer, deren Ruf unantastbar, deren wissenschaftliche Bedeutu,9 unbestritten sei, Anwürfe so schwerwiegender Natur geschleudert habe, könne nicht scharf genug gebrandmarkt werden. Lediglich die Rücksicht auf das jugendliche Alter des Angeklagten, der auch erst ein Mal vorbestraft sei, habe den Gerichtshof dazu bestimmt, von einer Freiheitsstrafe Abstand zu nehmen. Immerhin mußte auf eine empfindliche Geldstrafe in der angegebenen Höhe erkannt werden. Herrn Dr. Hildesheimer gebührt ganz besonderer Dank, daß er weder Mühe noch Kosten ge-

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