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Der Israelit · 1895-04-25 · Heft 33 (25.4.1895) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 33 (25.4.1895)
Date
1895-04-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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:TI^y£lr.'*‘ .‘^g »47» '&&iX%-H*Z SSI großer Weinberg mit ungewöhnlich reichlichem Er. trag, dessen Unterbringung in Jerusalem mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre und man traf daher die Anordnung die Früchte außerhalb der Mauer Jerusalems auszulösen, knüpfte jedoch sofort an diese Anordnung den Vorbehalt, daß diese Anordnung wieder aufgehoben werden solle, falls der Fruchtertrag geringer ausfallen sollte, oder (nach Rabbi Jose) sobald das Tempelheiltgthum wieder erbaut würde. Für Herrn Dr. Sondhetmer und seine Vorahmer ist nun bewiesen, daß unsere Attvorderen Einrichtungen aufgehoben haben unter der Bedingung sie unter anderen Verhältnissen wieder aufleben zu lassen und in ihrem Eifer das Verfahren auch auf die Institution des zweiten Feiertags anzuwenden, übersehen ste nur den Haken, den die Sache dadurch hat, daß beide Fälle durchaus nicht analog find. Wenn die Früchte sich vermindern, oder das Tempelheiligthum wieder aufgebaut wird, so braucht die um jene Zeit lebende Generation nichts aufzuheben und nichts einzusetzen. Denn die Gesetzesrepräsentanz, welche damals die Anordnung traf, hat selber schon damals auch ihre Abrogirung beschlossen für den Fall daß die Veranlassung ihrer Institution wegfällt. Hätte ste das nicht gethan, so wäre es in der That nicht religionsgesetzlich zulässig später eine Aenderung etntreten zu lassen, wie dt mcDin zur Stelle eingehend nachweist. Hätte die Behörde, welche den zweiten Festtag einsetzte, ebenso gehandelt, hätte ste bet seiner Einsetzung gesagt, daß derselbe außer Kraft träte, sobald seine Veranlassung aufgehört habe, so würde er eo ipso aufbören, sobald seine Veranlassung nicht mehr vorhanden ist. Das ist. aber nicht geschehen. Deßhalb kann der zweite Festtag nur durch Beschluß einer Gesammtheitsrepräfentanz aufgehoben werden, die an Zahl und E t n s i ch t derjenigen überlegen ist, welche diese Institution geschaffen hat. Einen Mann, der wie Herr Dr. Sondheimer den Muth hat,, gegen eine nach Jahrtausenden zählende Institution des Judenthums Sturm zu laufen, hält gewiß nur seine angeborene Schüchternheit in edler Bescheidenheit zurück, freimüthig sich die Bedeutsamkeit eines modernen -py p mybN 'an zu vindiciren, der alle Weisen Israels aller Zeiten aufwtegte. Er muß e8 daher auf anderem Wege versuchen. „Man wird ferner einwenden, es stehe uns nicht zu Abänderungen zu treffen, in Bezug auf Anordnnngen, die von größer» und bedeutendern Reltgionsbehörden getroffen worden sind. Dagegen aber ist zu bemerken, daß die Feier des zweiten Festtages überhaupt nicht auf einer allgemein gütigen Anordnung, sondern nur auf dem speziell an die außerpalästinensischen Juden gerichteten Rath beruhte, aus genau be zeichneten nunmehr weggefallenem Grunde einen bei ihnen bestehenden Brauch festzuhalten." Wte qefchetdt, wie gescheidt! Diejenigen, welche nach der Begründung des zweiten Festtages trotz ihrer Kalenderkunde fragten und als Antwort erhielten an dem Brauch der Väter festzuhalten, haben den zweiten Feiertag doch gefeiert, bevor ste diese Antwort erhielten. Auf diesem später erthetlten Rath soll die bisher beobachtete Heilighaltung des zweiten Feiertag beruht haben! DaS verstehe, wer's will. Hier liegt der Unverstand so faustdick, daß ihn ein Weiser von dem Schlage Sondheimers hätte ahnen müssen, selbst wenn er auch dieses Argument aus den Protokollen der dritten Rabbtnerversammlung sollte abgeschrieben haben. Welche Unwissenheit oder Unverfrorenheit gehört auch nur zu der Behauptung, die Feier unserer Fasttage beruhe nicht auf einer strikten Anordnung der zuständigen, jüdischen Gesetzesvertretung, sondern auf einem bloßen vagen Rathe! Vielleicht ist es uns von keinem Gegenstand ihrer legislatorische Thättgkeit in so über allen Zweifel erhabenen Klarheit überliefert, als gerade von der Feststellung unserer Feiertage, daß ste von dieser Repräsentanz und nur von ihr ausgtng. Man vergleiche nur nur Stellen wie Rosch Haschono fol. 24 a: rva np oroN wnpn ivrr mp noN msd an no« »nyio now’ on nyio on nbx nox pnx* na pro an dok Ebenso Rambam Htlchoth Ktddusch Hachodesch. Cap. II 8, 10: pa pyoio V3 pjw pa mm na mh?» pn rva Di\n by nnjron pnb ton pwm ttmpo m nn d’dun ,orpby *pnDb a"n lytDff ynv rw *d?y *\x la impff nnyran moito .nirw 'vi ,onb «bt* tdd nam per ♦toi onw impn iwk iot*w orrby *pDDb nw «in „Dazu kommt, boctrt unser Elaborat weiter, daß nach einem talmudtscheu Ausspruche, der gerade bei der Bestimmung der Festtage erfolgt ist (Rosch hasch. 25) jede Reltgwnsbehörde und bestände ste auch nur aus drei Mitgliedern, zu jeder Zeit dieselbe Autorität besitzt, wre Moses' Gerichtsof. Ja richtiger Würdigung des Umstandes, daß sonst jede religiöse Bewegung ertödtet wäre, verweist der Talmud gerade bet dem eben erwähnten, überaus wichtigen Ausspruch auf das Bibelwort: Sprich nicht, die früheren Zeiten seien bessere gewesen." Man brauchte dieses Gefluncker nicht erst richtig zu stellen, sondern nur den Schalk zu constatiren, der da aus allen Ecken und Enden hervor« lugt. Nicht die früheren Zetten, Rabbiner aliaque hujuscemodi sind die besseren, sondern die späteren. Je später desto besser. Jede Religionsbehörde und

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