Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 30-31 (18.4.1895)
- Date
- 1895-04-18
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2448559-2448589--40577-2489496- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
579 Rücksicht hierauf und auf den Umstand, daß er sich nicht an das frühere Urtheil kehre, solle eine Buße von 30. Fr. ausgesprochen werden. Der Vertheidiger, Hr. Dr. Ernst Feigenwinter, bemerkte zunächst, der gegenwärtige Fall liege nicht ganz gleich wie der frühere. In dem früheren Falle sei der verzeigende Polizeimann Augenzeuge der Tötung gewesen. Im vorliegenden Falle fehle der Beweis dafür, daß die Tötung der Tauben ohne vorherige Betäubung erfolgt sei. Zweck der Vertheidigung sei es aber, beim Gericht die Frage grundsätzlich aufzuwerfen, ob in dem Falle, daß die vier Tauben geschachtet worden seien — also wenn ihnen das Blut entzogen worden ist, ohne daß eine Betäubung vorhcrging —, ob dann nach dem Zusatz zu § 59 des Basler Polizeistrafgesetzes eine Strafe ausgesprochen werden könne. Die Vertheidigung bestritt dies aus folgenden Gründen: Aus der Entstehungsgeschichte jenes Zusatzartikels, insbesondere aus dem Ratschlag der Negierung an den Großen Rat, gehe hervor, daß sich die Basler Behörden genau an die Bundesverfassung hielten und die Frage nicht präjudizieren wollten, ob auch das Geflügel unter den Artikel falle. Diese Frage sei also offen gelassen worden. Es sei nun im Weitern zu untersuchen, ob in der That die Bestimmung der Bundesverfassung sich auch auf das Geflügel beziehe und eventuell ob, abgesehen davon, in der Art und Weise, wie die Thiere getötet werden, eine Thierquälerei liege. Aus der Geschichte des Bundesversassungsartikels folge, daß das Geflügel nicht darunter falle. In der Diskussion in den eidgenössischen Räten sei immer nur vom eigentlichen Schlachtvieh die Rede gewesen; kein Mensch habe an Geflügel oder Fische gedacht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter Schlachtvieh nicht Hühner, sondern vierbeinige Thiere. Auch der französische Text des Artikels spreche dafür, daß Geflügel ausgeschlossen sei. In der Bundesversammlung sei lebhaft darüber gestritten worden, ob zur Ausführung des Gesetzes eine einheitliche Verordnung erlassen werden solle, in welcher der Modus des Betäubens genau festzustellen 'wäre. Der Bundesrat habe dies abgelehnt und die Sache den Kantonen überlassen. Dagegen habe er sich Bericht erstatten lassen. Hieraus ergebe sich, daß man überall nur an Schlachtvieh gedacht habe. Man stritt Uber Schußmasken rc. lieber die Art und Weise, wie das Geflügel betäubt werden müßte, hätte sich der Bundesrat aussprechen müssen. Hat jemand daran gedacht, daß in der Art der Tötung dieser Thiere etwas geändert werden soll? Hat man es verbieten wollen, daß ein Küchenchef die Hähne in der Weise tötet, daß er ihnen einfach den Kopf abschneidet? Haben wir einen Anhaltspunkt dafür, daß dies eine größere Thierquälerei ist, als das Schlagen des Thieres an einen harten Gegenstand? Die Gelehrten streiten sich darüber, ob das Schächten nicht eine viel rationellere Tötungsart sei, als das Töten durch Betäubung. Ein Gutachten spricht sich dahin aus, die vorbereitenden Handlungen zum Schächten erscheinen als Thierquälerei, nicht das Schächten selbst. Der Bundesrath habe sich deshalb s. Z. dahin ausgesprochen, das Schächten könne nicht schlechthin als Thierquälerei bezeichnet werden, und ein unbedingtes Verbot des Schächtens stünde mit der Bundesverfassung im Widerspruch. Das Schächten sei eine Frage der Sitte, der allgemeinen Uebung rc. Die Israeliten betrachten es als Ritus. Wie sehr sie die Sache ernst nehmen — wenigstens der Thcil, welcher zu den alten Anschauungen steht —, gehe aus dem Umstand hervor, daß sie auch jetzt nur geschachtetes Fleisch essen und es aus dem Ausland beziehen. Jedes Pfund geschächtetes Fleisch koste 20 Cts. mehr, als in der Schweiz geschlachtetes Fleisch, was für die israelitische Gemeinde in Basel per Jahr eine Mehrausgabe von 30 bis 40,000 Fr. bedeute. Der Staat solle nicht weiter gehen, als zwingende Gründe vorliegen. Das Gericht möge deshalb auf Freisprechung, ganz eventuell aber auf mindestens 105 Fr. Buße erkennen, damit das Urtheil appellabel werde und die Frage dem Appellationsgericht vorgelegt werden könne. Urtheile des Polizeigerichts können nämlich nur vor die zweite Instanz gezogen werden, wenn eine Buße von über 100 Fr. ausgesprochen wird. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beharrte auf dem von ihm gestellten Strafantrag und erklärte sich damit einverstanden, eine Buße von 105 Fr. auszusprechen, um die Appellation zu ermöglichen. Der Richter habe sich an den Wortlaut des Gesetzes zu halten und cs stehe ihm nicht das Recht zu, das Geflügel von den Gesetzesbestimmungen einfach auszuschließen. Die Vertheidigung beharrte ebenfalls auf ihrem Standpunkte. Das Gericht, welches zum Theil eine andere Besetzung aufwies, als in der Verhandlung vom 27. Dezember 1894 — es bestand aus den H. H. Polizeigerichtspräsident Dr. Hans Völlmy, Statthalter R. Oser und Dr. August Sulgcr — fällte hierauf nach längerer Berathung folgendes Urtheil: Der Beweis ist geleistet worden, daß die Tauben geschlichtet wurden. Es muß aber aus rechtlichen Erwägungen Freisprechung erfolgen. Das Gericht nimmt an, der Artikel der Bnndesverfassung habe nur Bezug auf Groß- und Kleinvieh. Aus dem Zusatz zu dem Basler Polizeiftrafgesetz ist das nicht deutlich zu ersehen. Es geht aber aus dem Rathschlag der Regierung hervor, daß sich die hiesigen Bestimmungen nur an die abgeändcrten Bestimmungen der Bundesverfassung anschließen wollten. Das Gesetz ist also nicht auf Geflügel anzuwendeu. Zürich, 17. April. Die Reunion von Zürich, der, wenn auch noch junge so doch schon größte hiesige Israelitische Verein fand sich Sonntag, den 31. März Abends 8 Uhr in den Räumen des Hotel Central zusammen zu einem von Herrn Bezirksrabbiner Dr. Löwcnstein aus Mosbach (Baden) in liebenswürdigster Weise zugesagten Vortrage. Mit Rücksicht auf die Bestrebungen des Vereins Reunion, welcher in der Pflege der jüdischen Geschichte sowie Veranschaulichung der socialen Stellung der Juden früher und jetzt seine Hauptaufgabe erblickt, wählte der Vortragende, Herr Dr. Löwenstein das für die Züricher Bevölkerung noch ganz besonders interessante Thema: „Zwei Jahrhunderte aus der Geschichte der Juden in Zürich." Die Zuhörerschaft erschien denn auch recht zahlreich, wie es sich übrigens auf