Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 30-31 (18.4.1895)
- Date
- 1895-04-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Verhältnissen, als auch im Etnzelverkehre. Man denke in erster Beziehung nur an Spanien und Portugal, sowie, was in kleinerem oder in gleichem Maßstabe auch in anderen Ländern vorgekommen ist, niemals aber zum Vorth eile dieser Länder, wie die Geschichte bezeugt. Auch im Einzelverkehre giebt es zahllose Beispiele. Was mich heute auf diese Gedanken bringt? Unlängst führte mich eine geschäftliche Angelegenheit nach Thüringen, wo ich in einem kleinen Städtchen einen Tag Aufenthalt nehmen mußte. Ich war nicht wenig überrascht, das sonst so ruhige Völkchen in einer gewaltigen Aufregung zu finden. Es waren Reichstagsangelegenheilen, welche die Köpfe erhitzten. Die sämmtltchen politischen Parteien hatten die Werbetrommel gerührt, die Antisemiten arbeiteten diesmal mit Hochdruck. Auf meine Frage nach dem Centralpunkt dieser Partei wurde mir Eisenach genannt, und daß die Haptagitatoren und Spektakelmacher zwei junge Leute Namens „Noll" seien. Noll? Dieser Name lautete mir sehr bekannt. Auf nähere Erkundigung erfuhr ich, daß es Söhne der christlichen Wtttwe Noll, der früheren Inhaberin der Firma E. Noll's Wtwe, die in Eisenach eine renommirte Fabrik jüdischer Gebetmäntel hat. Jetzt ist das Geschäft in den Händen ihres Schwiegersohnes Namens Peschau, der sich, wie man hört, ob aus Prinzip oder aus Geschäftsklugheit, neutral verhalten hat. Aus demselben Hause, welches durch die Juden groß und vermögend geworden ist, sind den Juden arge Feinde hervorgegangen, ntcht beachtend das Wort: „Spucke ntcht in den Brunnen aus dem Du getrunken hast!" Diese Verhältnisse find eine zutreffende Bestätigung einer altersgrauen Erfahrung, daß sie es verdienen, Notiz von denselben zu nehmen. Solche Erfahrungen berühren zwar schmerzlich, dürfen uns aber ntcht davon abhalten, dem Gebote des Judenthums gemäß, allen Menschen ohne Unterschied der Religion, Gutes zu thun. Frankreich. Paris, 30. März. d'Hugues will die Regierung interpelliren über die Gefahren des Eindringens der jüdischen Raffe in Frankreich. Ministerpräsident Ribot ersucht die Kammer, die sofortige Diskussion abzulehnen; dies geschieht. Schweiz. Bafel, 11. April. Das Polizeigericht fällte heute bezüglich der Auslegung des Art. 25 bis der Bundesverfassung (Schächtartikel) einen Entscheid von prinzipieller Bedeutung. Jener Artikel lautet: „Das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt." Zufolge Beschluß des großen RatheS des Cantons Baselstadt vom 12. April 1894 erhielt ferner §49 des Basler Polizeistrafgesetzes, handelnd von der Thierquälerei, folgenden Zusatz: „Der gleichen Strafe (Geldbuße bis zu 100 Fr. oder Haft bis zu zwei Wochen) verfällt, wer Thiere schlachtet, ohne sie vor dem Blutentzug zu betäuben." Das Polizeigericht kam am 27. Dezember 1894 erstmals in den Fall, darüber zu entscheiden, ob diese Gesetzbestimmungen auch auf das Geflügel anzuwenden seien. Die damalige Verzeigung war gegen den Siegriften an der Synagoge in Basel gerichtet und betraf das Schächten von Hühnern. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte 30 Fr. Buße. Das Gericht sprach sich dahin aus, nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse das Schächten von Hühnern als verboten betrachtet werden, erkannte jedoch nur auf 5 Fr. Buße. Heute lag nun gegen den Siegristen der israelitischen Gemeinde abermals eine Verzeigung vor, dahingehend, er habe im Aufträge einer hiesigen israelitischen Familie vier Tauben geschächtet. Die Verzeigung war in folgender Weise entstanden. Die Magd des Siegristen sollte der israelitischen Familie die getöteten Tauben überbringen und erkundigte sich, da sie die Adresse nicht genau kannte, bei einem Polizeimann nach ihrer Wohnung. Bei dieser Gelegenheit soll die Magd sich dahin ausgesprochen haben, die Tauben seien geschächtet worden, wie denn überhaupt ihr Dienstgeber ziemlich viel Geflügel schachte, besonders an Feiertagen. Gestützt auf diese Aussagen der Magd erfolgte die Verzeigung. Der Verzeigte benahm sich vor Gericht ziemlich reserviert. Er sagte aus, er habe die Tauben getödtet und zwar so, daß gar keine Thierquälerei vorgckommen sei. Aus die Frage des Hrn. Präsidenten, ob die Thiere bevor betäubt worden seien, erklärte er, hierauf keine Antwort zu geben. Unter diesen Umständen mußte dem Zeugniß der Magd erhöhte Wichtigkeit zukommen. Und was geschah nun? Die Magd bestritt vor Gericht, dem verzeigenden Polizisten, die oben erwähnten Angaben gemacht zu haben. Sie hätte nur gesagt, daß sie der betreffenden Familie getötete Tauben zu überbringen habe. Da die Magd trotz wiederholter eindringlicher Ermahnungen zur Wahrheit nichts mehr von der Sache wissen wollte und der Polizeimann seinerseits darauf bestand, daß sie ihm jene Angaben gemacht habe, verfügte das Gericht die sofortige Verhaftung der Magd wegen falschen Zeugnisses und ihre Abführung nach dem Lohnhof. An diesen Zwischenfall fügten sich alsdann die Plaidoyers. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hr. Dr. O. Schär, verwies zunächst auf das Urtheil des Polizeigerichts vom 27. Dezember 1894. Damals sei der prinzipielle Beschluß ergangen, daß die Vorschrift, die Thiere seien vor dem Blutentzug zn betäuben, auch auf Geflügel Anwendung finden müsse. Es wurde damals eine Buße von nur 5 Fr. ausgesprochen, weil die Gesetzesbestimmungen noch neu waren. Der Verzeigte habe nicht bestritten, daß er immer noch Thiere schachte. Er verweigere zwar die Auskunft darüber, wie die Tötung vor sich gegangen sei, allein es sei anzunehmen, daß es sich wiederum um das Schächten handle. Im Weitern müsse angenommen werden, daß der Verzeigte die Sache immer noch gewerbsmäßig betreibe. Mit