Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 24 (25.3.1895)
- Date
- 1895-03-25
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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485 Januar 1809 schreibt in seinem 6 XXXIV, der von der Zusammensetzung des Oberraths handelt, vor, daß derselbe „besteht aus einem eigenen Obervorsteher, welcher aus Rabbinern oder hinlänglich geistig gebildeten weltlichen Gliedern der jüdischen Gemeinde genommen werden kann, sonst aber weder bei der Provinznoch bei der Ortssynagoge eine weitere Anstellung haben darf". Diese Bestimmung wurde durch das Edict v. 4. Mai 1812 zwar insofern abgeändert, als das Vorfteheramt im Oberrath auf einen Großherzoglichen Mtnisterialcommissiär übertragen wurde; im Uebrigen aber wurde die Zusammensetzung des Oberraths dadurch nicht berührt. Auch die Verordnung v. 5. März 1827, welche die bis dahin bestehende Theile des Oberraths in den „gesamten Oberrath" und den „Ausschuß" aufhebt, berührt und ändert die Zusammensetzung dieser Behörde nicht. Es muß daher angenommen werden, daß constitutionsmäßig auch heute noch dem Oberrath ein Mitglied, welches „Rabbiner oder hinlänglich geistig gebildet ist", angehören muß. — Die Denkschrift setzt sich nun über diesen Thatbestand hinweg, indem sie das «geistig gebildet" im Sinne einer neuzeitlichen Bildung auffaßt. Es kann aber u. E. kein Zweifel sein, daß diese Auffassung rechtsirrthümlich, und mit den Worten „geistig hinlänglich gebildet" nur das Erforderniß einer genügenden jüdisch-theologischen Bildung ausgesprochen ist. Denn wäre nur jene allgemeine geistige Reife, welche die moderne Bildung verleiht, gemeint, dann wäre es doch mindestens auffallend, wenn der Gesetzgeber dieselbe nur von dem Obervorsteher erfordert und dadurch diese sonst selbftverständige Vorbedingung bei den anderen Mitgliedern geradezu ausgeschlossen hätte. Auch daß eine s o l ch e geistige Bildung vorausgesetzt wird, welche die Bildung eines Rabbinen zu ersetzen im Stande ist, geht aus dem Wortlaut der Edicts klar hervor. (Rabbinern oder hinlänglich geistig gebildeten u. s. w.) Weiter weist der Zustand, daß der Anzustellende „weder bei der Provinznoch bei der Ortssynagoge eine weitere Anstellung haben darf", deutlich genug auf den Kreis der in Betracht kommenden Persönlichkeiten hin und läßt als solche eben nur im Dienste der Synagoge Anstellungsfähigen, d. h. die jüdischen Theologen zu; der letzte Zweifel aber muß angesichts der in demselben Paragraphen folgenden weiteren Nominirung von „zwei besonders angestellten Oberräthen, welche weltliche, zweckmäßig gebildete jüdische Gemeindemitglieder sein müffen" schwinden. Weist doch diese Gegenüberstellung von „geistig" und „weltlich" „hinlänglich" und zweckmäßig jedemAttribut die ihm eigenihümliche Stelle so unzweideutig an, daß jede weitere Ausführung ^'überflüssig erscheinen darf. Erwägt man überdies, daß der Oberrath sein soll und ist die höchste geistliche Behörde des Landes, in deren Amtsbereich u. A. „die Ausmittelung der Anordnungen, welche nöthig sind, um dem Religionsunterricht seine Richtung und Wirksamkeit zu geben, die Beurtheilung deS Prüfungserfundes derer, die bei ihnen Religionslehrer werden wollen u. s. w." gehört, so bedarf es wohl keines weiteren Wortes, um darzuthun, daß eine Gewähr für die ordnungsmäßige Erledigung dieser und ähnlicher Anforderungen nur in der Bearbeitung derselben durch ein theologisch gebildetes Mitglied des Oberraths gefunden werden kann. — Diese Kraft durch die jedesmalige Einberufung der Religions-Conferenz zu ersetzen, geht schon darum nicht an, weil dieser Ausweg zu Unzuträglichkeiten allerart führen muß und überdies den Vorschriften der Verordnung vom 5. März 1827 nicht entspricht. Somit glauben wir erschöpfend dargethan zu haben, daß auch der objcct've Rechtsstandpunkt für unsere Ansicht spricht. Ein Eingehen auf das finanzielle Moment und einige anschließenden Punkte sei einem Schlußartikel Vorbehalten. Zettnngsrrachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Kempen Pr. Posen. Zu den schönsten Gaben, welche die h. Schrift als Lohn für ein frommes, tugendhaftes Wirken uns verheißet, gehört v'v' "pw, ein langes Leben, Rüstigkeit des Körpers und Frische des Geistes bis in das höchste Greisenalter. Dieser herrliche Segen ist einem der würdigsten und angesehendsten Männer unserer Gemeinde und seiner edlen Gattin in ungewöhnlichem Maße zu Thetl geworden. Am Donnerstag v»n 'T. feierte Herr S. W.Toklas das seltene Fest seiner diamantenen Hochzeit. Bei der Liebe und Achtung, die der greise Jubilar in allen Kreisen der Bevölkerung genießt, konnte es nicht fehlen, daß diese Feier die engen Grenzen des Familienhauses überschritt und einen mehr öffentlichen Charakter annahm. Wie an einem Festtage versammelte sich gleich früh Morgens ein großer Theil unserer Gemeinde, Männer und Frauen in der hellerleuchteten Synagoge. Nach der Thoravorlesung wurden die heiligen Gesetzesrollen unter Jntontrung des an den Festtagen üblichen Gesanges in die h. Lade eingesetzt. Dann bestieg unser verehrter Rabbiner, Herr Dr. L. Münz die Kanzel und hielt die Festrede. Mit beredten, hinreißenden Worten und in meisterhafter, formvollendeter Darstellung schilderte der Redner den Charakter, die scharf ausgeprägte individuelle Natur.desiJubilars. Einige bezeichnende