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Der Israelit · 1895-03-04 · Heft 18 (4.3.1895) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 18 (4.3.1895)
Date
1895-03-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
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S45 denen jüd. Kaufleute len-Schlivovitz für nvs offeriren. Es sei mir daher gestattet, die Aufmerksamkeit der ydd vwn wjjd D’pnpno auf folgende Thalsachen zu lenken. Aus meiner Studienzeit erinnere ich mich, daß der mir in als strengorthodox gellenden Restaurationen, so unter Anderm in einem solchen in Mardurg a. d. Lahn, zum Genüsse an gebotene Schlivovitz eine gelbliche Farbe hatte. Reiner Natur-Schlivovitz kann aber, wie es mich in Slavonien, wo bekanntlich der meiste Schlivovitz fabricirt wird, die Erfahrung lehrte, keine Farbe haben. Vielmehr ist derselbe nach einmaligem Brennen weißlich, nach mehrmaligem Brennen farblos wie Wasser. Die gelbltchbraune Farbe wird beim Schlivovitz dadurch hergestellt, daß man denselben mit einer geringen Quantität schwarzen Kaffees mengt. Nun ist schwarzer Kaffee an und für sich allerdings kein pari. Wenn man aber die Thatsache in Erwägung zieht, daß im Herbste der Schlivovitz zubereilet wird, und daß es hier Niemand einfällt Schlivovitz in einer Weise herzustellen, daß ihn ein Jehudt am Peßach trinken dürfte, so erheben sich gegen den Genuß von Schlivovitz am NOv u. z. von religiösem Standpunkte aus betrachtet, nur allzubegründete Bedenken. Aber selbst von alldem abgesehen pflegt der Schlivovitz, ehe er die Grenzen Slavoniens überschreitet, auch mit geringen Quantitäten von Spiritus gemengt zu werden, was doch gewiß ein uw ist. — Jüngst ging mich ein Schlivovitzfabrikant aus der Umgebung meines Rabbinates um einen -rtton an, den ich aber mtt der Motivirung abzuweisen gezwungen war, daß ich bet der Fabrikation seines Schlivovitz persönlich nicht zugegen war. Daß aber die Sla^ ironischen und Kroat. Schlivovitzfabrikanten von irgend einem 21 orthodoxer Gesinnung einen für ^-Schlivovitz haben, bezweifle ich ebenso, wie ich deffen gewiß bin, daß es in Deutschland, wenn schon keinen mit Spiritus gefälschten so doch keinen ungefärbten Schlivovitz giebt. Darum nnim nnrn!! Dr. H. E. Kaufmann, Kreisrabbiner. Rußland. Petersburg. Am 29. Dezember 1894, (n. rufs. Datum;) 11. Januar 1895 (nach, deusch. Dat.) hat das Gouvernement unter Nr. 11626 über den Aufenthalt der Juden in Kiew folgende Verordnung erlaffen: „Nachdem aus Grund des neuen Gesetzes diejenigen Juden, welche nicht das Recht des Wohnsitzes außerhalb des Anfiedlungsrayons haben nach 8 61 und 63 des Strafgesetzbuches in den Ausiedlungsrayon zurückgeschickt werden sollen, ist es nothwendig, eine neue Aufnahme der Juden tu Kiew zu bewirken, um gegen diejenigen, welche ungesetzlich daselbst wohnen, auf Grund der bestehenden Gesetze vorzugehen. § 1. Alle Berechtigungsscheine, durch welche bisher den Juden bewilligt wurden in Kiew zu wohnen, ohne daß ein Grund für die Bewilligung angegeben war, sind null und utchtig, und müssen überhaupt sämmtltche Wohnungsschetne erneuert werden. § 2 a. Die Berechtigung in Kiew zu wohnen haben: a. Handwerksmeister, ihre Gesellen und Lehrlinge; dieselben müffen Zeugnisse von ihrer Handwerksinnung beibringen, daß sie zur Innung gehören b. Handlungsgehilfen; diese müffen Zeugnisse als Handlungsgehilfen und Verträge mit ihren Handelsherrn vorlegen, c. die Familie der Schüler höherer Schulen, der Handwerksschulen und der Mechaniker, der Branntweinbrenner, der Bierbrauer; diese müffen Zeugnisse von ihren Schulvorständen beibringen. ä. die Setzer und sonstige Bedienstete in Druckereien; ste haben Zeugnisse vorzulegen, daß sie wirklich Buchdrucker sind. 6 Kaufleute, welche Zeugnisse von der Stadtverwaltung beibringen müffen, daß fle zehn Jahre lang Kaufleute in Kiew sind. In den Polizeirevieren sind genaue alphabetische Register über die Juden zu führen und bei jedem einzelnen ist zu bemerken, wann die Zeit seiner Wohnerlaubnis abläuft. Sollte diese Zeit abgelaufen sein, ohne daß die Erlaubntß erneuert worden ist, so ist der Betreffende nach dem Ansiedlungsrayon u verschicken. 8 2d. Diejenigen Juden, welche als Reisende sich vorübergehend in Kiew aufhalten wollten, haben für die gesetzliche Frist Erlaubnißschelne auf rothem Papiere zu erholen, zum Unterschiede von den Eingeskffenen, deren Erlaubnisscheine auf weißem Papiere auszustellen sind. 8 3. Alle übrigen Juden, welche keine Erlaubniß haben in Kiew zu wohnen, sollen ohne jede Verzögerung nach 8 7 des betreffenden Gesetzes ausgewtesen und in den Ansiedlungsrayon verschickt und gemäß § 61 u. 63 bestraft werden. Die Polizei hat strengstens darauf zu achten, daß kein Jude ohne Aufenthaltserlaubnis sich in Kiew befindet. Sollte trotzdem ein Jude, selbst mit einem gesetzmäßigen Paß versehen, aber ohne Aufenthaltserlaubniß in Kiew betroffen werden, so ist derselbe zu verhaften, auf die Polizei zu bringen, wo mit ihm nach dem Gesetze zu verfahren ist. 8 4. Auf solche Juden, welche die Erlaubniß haben im ganzen Reiche zu wohnen (z. B. Ehrenbürger, Kaufleute erster Gilde und nach der alten Mtlttärordnung ausgediente Soldaten) ist diese Verordnung nicht anwendbar."

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