Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 13 (14.2.1895)
- Date
- 1895-02-14
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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250 klagen, selbst, wenn sie vollkommen sind und stets rüstig vorwärts schreiten. Nein, ich sage nur die Wahrheit, wie es wirklich ist." Am Schmsse dieser medieinischen Schrift berichtet Maimonides eine nicht uninteressante in Marokko (Magreb) verbreitete Erzählung von dem zweiten almonerwidischen Fürsten Alt ibn Jaffas, der bei voller Rüstigkeit das hohe Alter von 120 Jahren erreichte und in seiner letzten Krankheit von drei gelehrten, jüdischen Aerzten sich behandeln ließ. Der berühmteste unter ihnen war Abu Ajuk ibn Almuallem, der auch als Dichter bekannt ist und den Titel Fürst und Wesir führte. Sie verordueten, daß der Fürst eine halbe Drachme des großen Theriak in dem letzten Drittel der Nacht nehme, damit er ihn beim eisten Imbiß in der dritten Tagesstunde von sich gegeben habe. Die Aerzte übernachteten im Palaste und wurden vor Tagesanbruch zum Fürsten gerufen. Aber sie kamen bereits zu spät; er war todt, „Gott erbarme sich sein." Abu Juffus, der Sohn des genannten jüdischen Leibarztes und selber Arzt, erzählte unserm Maimonides, daß die verabfolgte Dosts Theriak zu groß gewesen sei; der berühmte Wesir Abu Bekr ibn Zohr hingegen theilte ihm die Ansicht seines Vaters mit, daß die Aerzte in der Dosis sich verrechnet, d. h. eine zu kleine gegeben haben. Unser Weise forschte weiter, aber keiner von beiden war im Stande, ihm den Grund für den plötzlich etngetretenen Tod des Patienten anzugeben; später fand er eine Stelle in den Schriften des Galenus, welche vor zu großen Dosen von Gegengift warnt. Dieser Bericht Matmunis ist nach zwei Seiten hin höchst beachtenswerth. Erstens zeigt er uns, daß unser Arzt während seines Aufenthaltes in Marokko mit den berühmten arabischen Aerzten dieses Landes in freundschaftlichem persönlichen Verkehr stand; sodann ersehen wir aus demselben, mit welchem Eifer und Wissensdurst er feinem medieinischen Studium oblag?) _(Fortsetzung folgt.) 2) Von dieser bis jetzt noch ungedruckten Schrift haben sich noch das arabische Original, zwei hebr. Uebersetzungen und eine lateinische erhalten. Die erste hebr. Uebersetzung hat Samuel Benvenisti aus Saragossa, den Leibarzt des Königs von Pedro IV. von Aragonien, zum Verfasser. Eine Handschrift derselben besaß de Rossy und zwei andere befinden sich im Besitze der Wiener und der Pariser Bibliotheken. Außer diesen drei Handschriften besaß der heb. Schriftsteller I. H. Schorr ein Fragment dieser interessanten Abhandlung. Von der zweiten hebr. Uebersetzung, deren Verfasser noch nicht ermittelt ist, besitzt M. Steinschneider eine sehr correkte Handschrift, die aus dem 15. Jahrhundert stammt, und die Münchner Bibliothek eine fehlerhafte Copie aus der Mitte des 16. Jahrhunderts. Hebr. Bibl. 1665 S. 85 und die Bemerkung von Kayscrling S. 126. Vgl. auch Steinschneiders Aufsatz in Virchow's Archiv für patholog. Anatomie Bd. 57, S. 114. Zeit«ugS«achrichte» »ad Gorrespoadeahea. Deutschland. Berlin, 5. Februar. Das Oberverwaltungs- Gericht hat eine für die jüdischen Gemeinden sehr wichtige Entscheidung getroffen. Ein Fabrikbesitzer, der von der jüdischen Gemeinde des Nachbarortes zu den Gemeindesteuern herangezogen worden war, verweigerte die Zahlung, da ec seinen ständigen Wohnsitz in X. habe und nur die Sommermonate in seiner Fabrik zubringe. Die Gemeinde wurde beim Bezirks-Ausschuß klagbar, der zu ihren Gunsten entschied; der zur Zahlung Verurthetlte wandte sich nunmehr an das Oberverwaltungs Gericht. das als Eadinftanz folgendermaßen entschied: „Der Besteuerung seitens einer Synagogengemeinde unterliegen diejenigen Juden, welche tm Synagogen» bezirke ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz wird bekundet durch Errichtung eines zu dauerndem persönlichen Aufenthalte des Cmstten bestimmten Haushaltes. Aus dieser Begriffsbestimmung folgt: 1. daß ein Cenfit gar wohl in verschiedenen Synagogenbezlrken je einen Wohnsitz haben und daher gleichzeitig von verschiedenen Synagogengemetnden zu deren Abgaben herangezogen werden kann (cfr. Entscheidung des Ob.-Berw.-Ger. II. Senat vom 29. Juni 1885), wenn er nämlich mehrere selbstständige Haushaltungen in den verschiedenen Bezirken führt, in denen er abwechselnd sich aufhält; 2. daß die Errichtung einer Zweigniederlassung fernes Handelsgeschäftes seitens eines Juden, der anderwärts seinen Wohnsitz hat, noch nicht ausreicht, um anzunehmen, es sei dadurch ein zweiter Wohnsitz begründet, denn ein Filialgeschäft läßt sich nicht begründen und betreiben, ohne daß der Inhaber am Orte desselben einen zu seinem persönlichen Aufenthalt bestimmten Haushalt errichtet. Ja, dieser Fall dürfte der regelmäßige für die überwiegende Mehrzahl der Fälle sein. Wo er obwaltet, ist selbstverständlich die Heranziehung des Inhabers des Filialgeschäftes zu den Abgaben derjenigen Synagogengemeinde, in deren Bezirk das Geschäft belegen ist, unbedingt ausgeschloffen." Berlin, il. Febr. Der von dem Abgg. Bachem und Rören mit Unterstützung des Centrums etngebrachte Gesetzentwurf über die Anlage konfessioneller Bcgräbnißstätten lautet: „Die Kirchengemeinden der anerkannten Religtonsgesellschaften haben im ganzen U-nfange der Monarchie das Recht, auf ihre Kosten Begräbmtzstätten für ihre Konfessionsangehörigen zu errichten." Aus der Begründung ist zu entnehmen, daß dieses Recht zur Errichtung konfessioneller Friedhöfe in der ganzen Monarchie mit Ausnahme des Theiles der Rhetnprovinz besteht, in dem das französische Recht gilt. Der Gesetzentwurf will also einheitliches Recht schaffen.