Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 11 (7.2.1895)
- Date
- 1895-02-07
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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210 So gerecht, aber auch so scharf und vernichtend kritistrt Maimuni die theologische Aeußerung deS berühmten Galenus. Wo es die Ehrenrettung deS Judenthums gegen muthwillige Angriffe gilt, da kennt unser Weise keine Rücksicht, da blitzt sein Zorn in gerechtem Eifer auf. — Diese medictnische Schrift war schon früh in der hebräischen Uebersetzung von dem Arzte Rath an iel Ha matt, der um das Jahr 1250 in Rom blühte, bekannt?) In neuerer Zeit (Lemberg 1834) ist diese hebräische Uebersetzung zum ersten Mal im Drucke erschienen. Außer dieser gedruckten Uebersetzung hat sich noch in der Münchner und Berliner Bibliothek eine andere handschriftlich erhalten, die Serachja ben Jsak Schealtiel im Jahre 1277 in Rom angeferttgt hat?) Auch eine lateinische Uebersetzung besitzen wir von diesen Aforismen Matmuni's?) Als Verfaffer derselben wird Johann von Capua, ein getaufter Jude, bezeichnet?) (Fortsetzung folgt.) ZettrrrrgSnachrichte» und Correspondenzen. Deutschland. Berlin. (Antisem itische Clow ns unter sich!!) Man schreibt uns: Abgeordneter Böckel hat laut Staatsbürgerzeitung Ro. 57 B. von Sonntag, den 3. Febr., in folgender Erklärung seinen Austritt aus der „Deutsch Sozialen Reformpartei" proklamirt: „Da Sie den Retchstagsabg. Ahlwardt aus der Fraktion ausgeschlossen und damit öffentlich documentirt haben, daß Sie eine Einigkeit aller Antisemiten nicht mehr wünschen, so beehre ich mich, Ihnen mitzutheilen, daß ich hiermit meinen Austritt aus der Fraktion der deutsch sozialen Reformpartei erkläre. Zu diesem Entschluß veranlaßt mich außerdem noch die sreiheitswidrige Haltung zur Umsturzvorlage. Da ich mit reactionären Bestrebungen keine Gemeinschaft zu haben wünsche, so halte ich cs für das Beste, schon jetzt aus der Fraktion auszuschetden. Indem ich Ihnen und den Herren von der Fraktion auf dem betretenen Wege den gebührenden Erfolg wünsche, verbleibe ergebenster Dr. Böckel, M. d. R." Dieser Erklärung gegenüber ist es intereffant festzustellen, daß die deutsch-soziale Reformpartei schon seit längerer Zeit den Abg. Böckel von sich wies und B. seitdem feine einzige Unterstützung bet dem Gast wirth Bodeck fand. Beide hielten Versammlungen 2) Vgl. Gros, Monatsschr. 1879. S. 69. 3) Vgl. Hebr. Bibl. 1871, S. 42 und Ozar Nachruod in, S. ui. 4) Bologna 1489, Venedig 1500 und Basel 1579 gedruckt. 6) Vgl. Hebr. Bibl. 1871, S. 76. ab, tu welchen — aus wohlbekannten Gründen — stets gegen die unbarmherzigen Gerichtsvollzieher losgezogen wurde. Die antisemitischen Zeitungen — mit Ausnahme des Reichsherold — tgnorirten diese Versammlungen vollständig. Ahlwardt, der „Hanswurst der Partei", wie ihn sein nunmehriger „Geschäfts-Genosse Böckel s. Z. nannte, ist jetzt also treu mit diesem vereint. Beide suchen nunmehr mit der Ausgabe von Antheilscheinen zu je 25 Mark unter Garantie einer 4procentigen Verzinsung die kleine Summe von M. 200,000, um eine neue Zeitung „Deutsches Volksrecht" zu gründen. Gewiß eine jedem Kapitalisten zu empfehlende Anlage. Dortmund, 30. Januar. Der Gesammtvorstand der Synagogen Gemeinde Hörde hatte sich vor der Strafkammer zu verantworten wegen Veranstaltung einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis und wegen Betreibens der Loose, ohne einen Stempel entrichtet zu haben. Zum Bau eines Gotteshauses wollte man die fehlenden 5000 M. auf dem Wege einer Lotterie aufbringen. 5000 Loose k 50 Pfg. wurden ausgestellt, die Gemeindemitglieder sollten die Gewinne stiften und da man selbstverständlich auf keinen weiteren Absatz rechnen konnte, wie innerhalb der Gemeinde, so erachtete man das ganze als eine private Veranstaltung. Die Steuerbehörde war jedoch anderer Meinung. Sie erblickte in dem Thatbestand die Veranstaltung einer Lotterte ohne polizeiliche Erlaubnis und es wurde die oben erwähnte Anklage erhoben. Dem suchte der Gemeindevorstand vorzubeugen, indem er sich bemühte, vom Oberpräsidenten die Erlaubniß zur Veranstaltung der Lotterie zu erwirken. Unter den obwaltenden Umständen wurde diese Genehmigung jedoch versagt, das Finanzministerium hat in der Sache noch nicht entschieden. Das Gericht schloß sich heute der Anschauung der Steuerbehörde an, da schon die ganze Anordnung darauf schließen laffe, daß es sich um keine private Veranstaltung handelt. Jeder Angeklagte wurde wegen Lotterievergehens mit 30 Mark bestraft. Anders verhielt es sich jedoch mit dem Stempelvergehen. Der Gerichtshof nahm an, es handle sich um 10,000 Loose zu je 50 Pfg. (so viel Loose sollten nach dem ursprünglichen Plan ausgegeben werden), tnsgesammt also um ein Ergebntß von 5000 M. Der Stempel beträgt 10 pCt. der Summe, also 500 M. AlS Strafe ist der fünffache Betrag des hinterzogenen Stempels gesetzlich festzusetzen, so daß gegen jeden der Angeschuldigten auf eine Geldstrafe von 2500 M. erkannt werden mußte. Die Gesammtgeldstrafe, welche der Gerichtshof in dieser 'Sachelfestsetze,"beträgt demnach 17,710 M. Im Gnadenwege dürfte die Strafe wohl erheblich ermäßigt worden.