Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 11 (7.2.1895)
- Date
- 1895-02-07
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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mmm 202 Weise zu fühlen. Man berief Versammlungen, verfaßte Petitionen, ja überreichte sogar ein Gesuch an den Kaiser, mehrere „politische Köpfe", die für ihre eigene Person sich längst von dem „veralteten Brauch", am Sabbat keinen Erwerb zu treiben, emancipirt hatten, ergriffen gleichwohl die Gelegenheit, sich „verdient" zu machen, hielten Reden, fuhren sogar nach Wien, um sich dadurch die Anwartschaft aus ein möglicherweise vacant werdendes Mandätchen zu erwerben. Aber alles war vergebens, weil es xost festam kam. Während der Berathung des Gesetzes hatte sich im Hause keine Stimme erhoben, um auf die Ausnahmsstellung der galizischen und Bukowiner Juden hinzuweisen. Die Bedrängniß der Juden, besonders der ärmeren Schichten, wie der Handwerker, der Haustier war groß; die Kaufleute also, die im Durchschnitte besser fituirte Classe, hatte unter dem Gesetz weniger zu leiden, weil erstens alle Bictualienhandlungen und dgl. vom Gesetz ausgenommen wurden, ferner weil die Kaufleute im Nothfalle Sonntags andere Verrichtungen besorgen konnten, die ihrer Natur nach nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fielen, und so theilweise ihren Ausfall begleichen konnten. Die Wtderstnnigkeit des ganzen Gesetzes wurde übrigens keinem anderem so klar, wie den Execulionsbehörden. weshalb diese von selber stillschweigend eine milde Praxis walten ließen, ja, zur Zeit der Saison das Gesetz namentlich den jüdischen Handwerkern gegenüber häufig gar nicht zur Anwendung brachten. Allein das waren selbstverständlich nur Ausnahmen, der Regel nach traf das Gesetz den jüdischen Erwerb äußerst hart und schädigte die productiv n Klassen sehr empfindlich. Indessen, so „hart, äckig" ist einmal dieses Volk, daß selbst die härteste materielle Schädigung nicht vermochte, es zum Aufgeben seines Heiligthums zu bewegen. Die Fälle der öffentlichen Sabbatverletzung durch das Offenhalten einer Handlung oder Betreiben eines Gewerbes blieb nach wie vor vereinzelt, nur solche, die bisher blos aus Scham, oder sonstigen Rücksichten davon zurückgehalten wurden, begrüßten den Vorwand willkommen, der ihnen gestattete, das Sabbatgefetz abzuwälzen. Die Lage sollte sich für die Juden noch schwieriger gestalten. Im Herbste v. I. brachte die Regierung ein neues Gesetz die Sonntagsruhe betreffend ein; dasselbe verschärfte die Strafbestimmungen erheblich, hob die Begünstigung der Lebensmittelhändler und dgl. gänzlich auf, verkürzte die Zahl der freigegebenen Stunden, und war im allgemeinen weit schärfer gefaßt. Diesmal fand fich ein Abgeordneter, der den Muth und auch die Kraft hatte, die Ansprüche der Jude« auf Berücksichtigung ihrer Ausnahmslage zur Geltung zu bringen. Den Bemühungen des Dr. Emil Byck gelang es in das Gesetz einen Passus hineinzubringen, wonach die politischen Landesbehörden von Galizien und der Bukowina befugt werden, für die Gewerbetreibenden jüdischer Religion die Arbeit am Sonntag sreizugeben, wenn diese Nachweisen, daß sie am Samstag feiern, ferner keine nichtjüdischen Gehilfen beschäftigen, endlich diese Arbeiten keine öffentlichen sind Das Verdienst des Herrn Abg. Dr. Byck soll nicht geschmälert werden. Eingeweihte wissen, wieviel Mühe und Opfer es ihm gekostet hat, den Polenclub für seinen Antrag zu gewinnen und daß es lediglich der großen Beliebtheit und dem persönlichen Einfluß, dessen sich Dr. Byck bet seinen Collegen erfreut, zu verdanken ist, daß der Antrag durchging. Indessen müssen wir uns das „Geschenk," das man uns mit so vielem Eclat und unter offenen Ansprüchen auf unsere Dankbarkeit gewähxt hat, etwas näher besehen. Wenn man dies thut, schrumpft seine Bedeutung sehr erheblich zusammen. Vorerst gestattet das Gesetz nur nichtöffentliche Arbeiten. jede Arbeit also, die im Freien, nicht zwischen vier Wänden ausgeübt wird, bleibt nach wie vor verboten. Vor der Begünstigung ausgeschloffen bleiben demnach wegen der Natur ihres Gewerbes folgende Handwerker: Klempner, Dachdecker, Anstreicher, Maurer, Ztmmerleute, die bei Bauten beschäftigt sind, Glaser und mehrere Andere. Für alle diese Handwerker fällt die Freiheit, am Sonntag zu arbeiten, von selber weg. Ebenso wenig dürfte etwa ein jüdischer Ackersmann, der sein Feld selber bestellt, — und e8 gibt solcher eine stattliche Zahl, trotz der gegentheiligen Behauptung unserer Feinde — am Sonntag seinem Berufe nachgehen. Auch die sehr zahlreichen jüdischen Grubenarbeiter können gezwungen werden, 48 resp. 54 Stunden der Woche die Arbeit zu unterbrechen und so einen durch nichts wettzumachenden Ausfall an ihrem kümmerlichen Erwerb zu erleiden. Das ist jedoch noch nicht alles. Wenn ein jüdischer Handwerkermetster unter zehn Gehilfen einen Christen beschäftigt, so verliert er das Recht, am Sonntag arbeiten zu dürfen. Früher war es üblich, daß in einem solchen Falle der jüdische Meister nach Maßgabe der reltgionsgesetzlichen Zulässigkeit, seinem nichtjüdischen Gehilfen für den Sabbat nach Hause Arbeit gab. Run aber wird er überhaupt am Sabbat arbeiten lasten müffen, oder er darf den christlichen Lehrling nicht behalten. Indessen dürfte sich diese widersinnige Bestimmung den christlichen Arbeitsuchenden, als Erschwerung der Arbeitsgelegenheit fühlbar machen. Aber dieses „Geschenk" enthält eine noch empfindlichere Härte: es gilt nämlich nur für Handwerker, Kaufleute, Händler, jeglicher Art, dagegen find davon ausgenommen: