Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 36 (1895)
- Issue
- Heft 8 (27.1.1895)
- Date
- 1895-01-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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rnmimm 148 art in der Entwickelung und dem Bestände der israelit. Gemeinden überhaupt. — Neben der begeisterten Hingebung an das überlieferte Gesetz habe sich vor Allem der durch das biblische und talmudische Schriftthum tu allen Schichten des Gemeiudelebens, insbesondere der älteren Zeit, tief begründete Gemeinsinn als ein mächtiger Faktor erwiesen, der das Vereinswesen innerhalb der Gemeinden zu segensreichster Entfaltung führte und so durch Concentrterung von Kräften für einzelne sp ecielle Zwecke aus der großen Reihe der Aufgaben des jüdischen Gemeindewesens diesem selbst zur umfaffendsten Förderung gereichte. Diesen Gedanken wußte der Redner unter Anführung und eingehender Erläuterung diesbezüglicher biblischer und talmudischer Aussprüche zu begründen und unter Entrollung eines interessanten Bildes der zahlreichen Vereine, die sich in älteren Zeiten auf allen Gebieten des Gemeiudelebens bethätigten, lebhaft zu veranschaulichen. Besonders eingehend verweilte der Vortrag bet der Darlegung der Bereinigungen auf dem Gebiete der Menschenliebe. — In fesselnder Weise entwickelte der Redner sodann die hohe Bedeutung, die dieses Vereinswesen in geistiger, sittlicher und socialer Beziehung für die Gemeinden und ihre Glieder, namentlich unter dem Drucke oft feindlicher äußerer Verhältnisse der früheren Zeiten gewinnen mußte, und berührte dann zum Schüsse noch kurz das Veretnswesen in den jüd. Gemeinden der neuen Zeit, — wobei er gegenüber einer Verkennung, die in dem Juden nur den Repräsentanten materiellen StrebenS erblicken möchte, auf die vielen wohlthättgen und Wissenschaft, lichen Vereine und Stiftungen in den israelit. Gemeinden der Vergangenheit und Gegenwart als beredte Zeugen idealsten Strebens hinwies. — Wir müssen uns auf vorstehende kurze Mtttheilungen über diesen gedankenreichen Vortrag beschränken. — Mit den besten Wünschen für das Gedeihen des Jubel-Vereins, welcher in stetem Ausbau seiner Wirksamkeit aus dem Boden der Menichenltebe fortfchreiten möge, beschloß der Redner seine einstündtgen anregenden Ausführungen. — Dem Bortrage wurde allgemeine Anerkennung der Zuhörer zu Theil. Nach diesem Vortrage, welcher den Glanzpunkt der Feier bildete, fand abends ein Festmahl statt, dessen Arrangement Herr I. Ries von Frankfurt a. M. (Hotel Ullmann) in vortrefflicher Weise versorgte. Die bei diesem Festmahle gehaltenen Tischreden gaben der freudigen Stimmung lebhaften Ausdruck und wurde auch hierbei der Anregung zur Wohlthätigkeit Lurch zahlreiche Spenden entsprochen. Hervorzuheben ist noch, daß der Verein die Freude hat, in Herrn Benjamin Grünebaum ein Mitglied zu besitzen, welches bereits nahezu 70 Jahre dem Vereine angehört, ferner verzeichnen die Herren I. Grünebaum. S. Blitz und L. Jonas eine mehr als 50jährige ununterbrochene Vereiusmitgliedschaft. — Der schöne Verlauf dieses Festes wird allen Theilnehmern in lebhafter Erinnerung bleiben. — Frankfurt a. M , 20. Januar. Im Verein für jüdische Geschichte und Litteratur hielt am Montag Herr Rabbiner Dr. Ludwig Rosenthal aus Rogasen einen interessanten Vortrag Über: Die peinliche Strafprozeßordnung nach talmudtschem Recht. Er wies nach, wie groß die Milde sei, die dem Angeklagten gegenüber geübt werde. Ein Geständnis hat keinen Werth, die Folter war deshalb gänzlich unbekannt. Nur die Aussagen von mindestens zwei Zeugen, die erst nachdrücklich verwarnt und dann getrennt genau ausgeforscht werden, können eine Schuldigsprechung herbetführen. Selbstverständlich müssen die Zeugen völlig einwandfrei sein. Sie müssen den Verbrecher vor der That gewarnt und ihn auf die zu erwartende Strafe aufmerksam gemacht und der Thäter muß ausdrücklich erklärt haben, er begehe die That dennoch. Die Mtndestzahl der Beisitzer muß 23, die Stimmenmehrheit wenigstens zwei sein. Staatsanwalt und Vertheidiger gibt es nicht. Die mildernden Umstände werden von den Richtern und den der Verhandlung beiwohnenden Schülern hervorgehoben. Sind die Richter einstimmig in der Verurthetlung, dann ist sie ungiltig; denn dann könne angenommen werden, daß sie voreingenommen gewesen seien. Wenn ein Richter in der Verhandlung eine Ansicht hat laut werden lassen, darf er sie zu Ungunsten des Angeklagten nicht mehr zurücknehmen. Diese und andere Kautelen machen ein Todesurtheil fast unmöglich. Erfolgt es dennoch, so kann noch auf dem Weg zur Richtstätte Jeder, auch der Berurtheilte, Momente, die zu seinen Gunsten sprechen, anführen, und der Zug kehrt zum Gerichtshause zurück. Die Todesstrafe selbst wird auf die mildeste Art, und zwar nach vorausgegangener Betäubung, vollftreckt. Die Abbildungen, die man heutzutage steht, entsprechen in keiner Wesse der Wirklichkeit. Ebenso erschwert ist die Anwendung der Getßelstrafe, welche dem Menschen etwas eben so Werthvolles wie das Leben raubt, nämlich die Ehre. Auch die Verurthetlung eines ungeratheneu Sohnes ist an so viele Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft, daß sie fast zur Unmöglichkeit wird. Freilich haben die Sadduzäer, als sie die Herrschaft führten, mit drakonischer Strenge gestraft; allein das geschah gegen den Sinn und Geist der jüdischen Lehre, die bereits alle die Momente, die die neuere Rechtsanschauung zur Entschuldigung des Verbrechens anführt, in den Kreis ihrer Vorschriften zog.