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Der Israelit · 1895-01-27 · Heft 8 (27.1.1895) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 8 (27.1.1895)
Date
1895-01-27
Page
– (sequence 2)
Language
German
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146 Der Eid fängt da an, wo die menschliche Einsicht an die Grenze ihres Könnens gelangt ist. Der Schwörende beschwört Gott auf Erden herab, daß er selber komme und die Wahrheit, die den Menschen zu ergründen unmöglich war, offenbare. Was kann eS nun sündhafteres geben, als wenn der Mensch leichtfertig Gott berabruft und das göttliche Gesetz entweiht, an die Stelle des Wahren, Falsches setzt. Wenn auch das weltliche Gericht dieses nngerügt lassen sollte, die Strafe Gottes wird nicht ausbleiben. Daher haben unsere Lehrer ge sagt, daß ein Falfchschwur ebenso schrecklich sei, wie Mord und Todfchlag, ja noch eine schwerere Sünde, für einen Meineidigen gibt es keine Sühne, wenn nicht bei seinem Tode. Zum Schwörenden pflegte man zu sagen: „Du schwörst nicht nach der Deutung, die Du Deinen Worten gibst, sondern nach der Deutung, die das Gericht darin legt und wie es jeder Mensch versteht. Es gab also keine reservatio mentalis, indem sich der Schwörende im Herzen etwas anders dachte, als er schwur. Das ganze Gesetz wird vom Grundgedanken geleitet, unnütze Schwüre zu vermeiden. Außer den bereits oben angeführten Fällen, sollte auch Niemand schwören, der ein bestimmtes Amt übernehmen sollte, und auf solche Dinge, die durch die Thora geboten waren. Es gab also weder einen Dienstnoch Unter- Ihanen-Eid; sollte etwa der Beamte schwören, daß er den Dienst nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person verwalten wollte? Er war schon angeschworen durch die Thora, welche sagt: „Du sollst keine Bestechung annehmen." Es läßt sich dieser jüd. Auffassung eine gewisse Be rechtigung nicht absprechen, denn es erscheint immerhin bedenklich auf Verpflichtungen zu schwören, die in ferner Zukunft liegen und im Einzelnen noch unbekannt sind. Der im heutigen Gesetze gebräuchliche Diensteid soll auch wohl nur den Zweck haben, das Pflichtgefühl vor Lockerung zu wahren und ist daher in diesem Sinne erforderlich. — In letzterem Sinne war der Eid auch im Judenthum nichts außergewöhnliches, wenn man die Absicht hatte, sich zur Erfüllung eines Gebots besonders anzufeuern. Wenn aber derartige Eide generell eingeführt werden, sinken sie zur bloßen Formel herab und verlieren vieles von ihrer Heiligkeit. Der Eid sollte zu heilig sein, als daß er mehr gebraucht als nothwendig, und mehr eingeschränkt werden, als das nach unserer Gesetzgebung der Fall ist. Der Unterschied zwischen dem heutigen Recht und dem jüdischen Recht kennzeichnet sich am ehesten dadurch, wenn wir sagen: Nach heutigem Rechte ist der Eid im Allgemeinen das erste Beweismittel, nach jüdischem Rechte das letzte, wenn die Wahrheit absolut nicht anders zu erforschen ist. — Jnfolgendessen haben wir im Jüdischen manche Kategorien von Eiden zu streichen. Der Zeuge wird nach jüd. Rechte nicht vereidigt. Man ging von der Ansicht aus, der Zeuge, der vor dem Richter, der im Aufträge Gottes seines Amtes waltet, die Unwahrheit sagt, sich auch nicht scheut, einen Meineid zu schwören. Genannter Umstand hatte zur Folge, daß die Juden früher im Königreich Preußen Christen gegenüber nicht zum Eid zugelassen wurden, welche Bestimmung erst unter König Friedrich Wilhelm IV. aufgehoben worden ist. - Da es keinen Zeugen-Eid gab, waren größere Garantien geschaffen die Wahrheit zu ermitteln. Es wurden zunächst zwei Zeugen angenommen, die einem scharfen Jnquisitorium unterworfen waren. Als Zeugen wurden keine Verwandten angenommen und Niemand, der ein unredliches Gewerbe betrieb. Bewies der Angeklagte den Zeugen sein Alibi nach, so mußten die Zeugen diejenige Strafe erleiden, die den Angeklagten, im Falle er schuldig war — hatte treffen sollen. Das schon zitierte römische Recht unterscheidet sich auch darin vom jüdischen, daß in ersterem der Eid ein Etnigungseid ist. Er beruht auf Vergleichung; man kommt überein, daß eine Partei schwört und eine Partei kann der andern den Eid zuschieben. Im Jüdischen ist der Eid ein RetnigungSetd, er geht nicht von den Parteien, sondern vom Richter aus. Bei der Heiligkeit des Eides wird man begreifen, daß das jüd. Recht darauf Bedacht nahm, keinen Eid zuzulaffen in solchen Fällen, wo stets oder sehr leicht ein Meineid entstehen mußte. Es gibt keinen Eid und Gegeneid, weil eine Partei doch einen Falscheid schwören müßte; ebenso ließ das jüd. Recht den Eid nicht zu, wo der Schwörende in Conflikt gerathen müßte mit dem Triebe der Selbfterhaltung. Es gibt aus diesem Grunde auch keinen Eid in kriminalistischen Sachen nach jüdischem Rechte, weil dadurch leicht ein Conflikt mit dem Trieb der Selbsterhaltnng hervorgerufen würde. So wenig wie möglich vom Eide Gebrauch zu machen, das war die Tendenz des jüd. Rechts. In keiner Gesetzgebung der alten und neuen Welt ist es so, wie in der jüd. zum Ausdruck gebracht, daß der Eid, der vom Richter auferlezt, auch diesen gewissermaßen mitverantwortlich macht. Wenn dies noch heute in gleicher Weife zum Bewußtsein käme, so würde sicherlich sparsamer mit dm Eid umgegangen und weniger leichtfertig geschworen werden. Der Eid ist ein Heiligthum, wozu der Richter den Schlüssel hat, und der Richter sollte darauf

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