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Der Israelit · 1895-01-21 · Heft 6 (21.1.1895) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 6 (21.1.1895)
Date
1895-01-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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107 irdische Regierung der himmlischen Regierung ähnlich sei. Wir lassen noch einige Sätze über Steuer- Contravention aus dem Schulchan Aruch folgen: 1) Wer die Steuer hinterzieht, Übertritt das Verbot: „Du sollst nicht rauben!" Denn er raubt den Antheil des Königs; einerlei ob es ein jüdischer oder nichtjüdischer König ist. (Choschen Mischpat 369, 6.) 2) Man darf nicht durch Verkleidung in nichtjüdischer Tracht den Judenzoll defraudtren. (R. M. Jsserles zu Jore Dea 157, 2) 3) Selbst wenn der König sogar befiehlt, daß der Jude mehr Zoll und Steuern zahle, als der Nichtjude, darf man die Abgaben dennoch nicht hinterziehen. (Jdem zu Choschen Mischpat 369,6). 4) Wenn der König befiehlt, daß der Jude, der seine Steuern nicht zahlt, dem Anderen, der für ihn Steuern entrichtet hat, Knecht sein solle, so ist es dem Juden gestattet, nach dieser Vorschrift zu handeln und seinen Bruder zu knechten. (Jore Dea 267, 16.) 5) In früheren Zeiten durfte Jeder nur wegen der Steuer des laufenden Jahres, nicht aber wegen aller rückständigen Steuern gepfändet werden. Jetzt aber verjährt das Recht des Königs niemals; besonders da die Könige der Völker oftmals uns die Gnade erweisen, die Steuer auf einige Jahre zu stunden; daher muß man für die königlichen Steuern zu jeder Zeit pfänden. (Choschen Mischpat 128 in Sifse Cohen 15, Namens des R. Salomo Lurje). 6) Grundstücke der Waisen dürfen vom Gericht erst nach vorheriger öffentlicher Ausrufung verkauft werden; jedoch, um die Gebühren des Kö nigs zu entrichten, darf man sofort ohne Ausrufung verkaufen, weil dies als dringend betrachtet wird. (Eben Haeser 104: 3). 7) Wenn ein Grundstück von der Erbmasse dem Könige für die Steuer verpflichtet ist. so bekommt der Erstgeborne von diesem Grundstück keinen zweifachen Antheil (Choschen Hamischpat 278.10.) Hinsichtlich der Ausübung der Bürgerpflichten wird im Talmud Gitttn 10d, Baba Bathra 54b gelehrt, daß der Jude das Staatsgesetz als bindendes Gesetz zu beobachten hat, was von R. Nisstm zu Nedarim 28 a damit begründet wird, daß das Staatsoberhaupt als Eigenthümer des Landes, in dem die Juden wohnen, zu betrachten ist, also zweifellos die Berechtigung hat, die Zulassung des Aufenthalts der Juden im Lande von der Beobachtung der Staatsgesetze abhängig zu machen. Demgemäß ist nach rabbtnisch-talmudtscher Lehre die Entrichtung aller gesetzmäßigen Steuern und Zolle, die Erfüllung aller vom Staate an seine Angehörigen gestellten Anforderungen, das legale dem Landesgesetze entsprechende Verhalten gegen die Einwohner die erste an die Gestattung der Niederlassung der Juden geknüpfte Bedingung, die selbst einem von Götzendienern regierten Staate gegenüber als eine durch das jüdische ReltgionSgesetz gebotene Pflicht zu betrachten ist. Ueber alles dieses herrscht kein Zweifel, daß dies die Anforderungen sind, welche die jüdische Moral an die Bekenner des JudenthumS stellt. Wenn auch die jüdischen Bekenntnißschriften, in welchen diese Anschauungen niedergelegt find, der Kceuzzeitung und ihren Hintermännern nicht zugänglich sind, so sind sie doch bei einem bischen gute« Willen in der Lage sich darüber aus den zahlreichen Schriften zu belehren, welche diesen Gegenstand in deutscher Sprache erschöpfend behandeln. Es sei hier nur auf die Schrift: „Der Schulchan Ar u ch" von Dr. Hofmann und auf die „K r t t i s ch e Beleuchtung des Jud ensp irgel" von Dr. Gugenheimer verwiesen, welchen auch obige Citate entnommen sind. Bei unserer bereits eingeräumten Unkenntniß der Schriften, welche die christliche Moral codificirt enthalten, wissen wir z. B. nicht, ob dieselben die Steuerpflicht gegen den Staat so speziell und detailtrt enthalten, wie wir dies bet uns an der Hand der cittrten Beispiele, die sich leicht verzehnfachen ließen, nachgewiefen haben. Aber wir können nicht glauben, daß sie höhere Ansprüche an die Redlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Staats- und Köntgstreue stellt, als diejenigen sind, auf welchen die angeführten Vorschriften dringen. Sollte dies aber selbst der Fall sein, so glauben wir, daß sich jeder Staat und jeder Fürst glücklich schätzen dürfen, deren Bürger und Unterthanen dem Geiste gemäß leben, von dem die cttirten Anforderungen der jüdischen Moral getragen sind. Wir möchten nun einmal die christliche Moral der Kreuzzettung aus ihren wahren Werth kennen und schätzen lernen. Gewiß verbietet die christliche Moral andern Menschen und gar sämmtlichen Bekennern einer Religion die Ehre abzuschneiden und sie öffentlich als Ausbeuter des Staats zu verleumden. Gewiß verlangt die christliche Moral, wenn man sich auf Grund falscher Voraussetzungen dieses Vergehens schuldig gemacht hat, daß man den ungerecht Verleumdeten wenigstens die Genugthuung gibt, diese ehrabschneiderischen Insinuationen wieder öffentlich zurück zu nehmen. Vielleicht ist die Redaction des „Israelit" so freundlich der „Kreuzzeüung^ tcn Vit'ju wir wollen dann einmal sehen, wie viel die „Kreuz-

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