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Der Israelit · 1895-01-21 · Heft 6 (21.1.1895) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
36 (1895)
Issue
Heft 6 (21.1.1895)
Date
1895-01-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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106 ral fügen, werden ste ihre Steuern richtig angeben und den Staat nicht länger als AuSbeutungsobjekt ansehe». DaS ist der Rede Sinn. — Unsere dürftige Kenntniß der Schriften, in welchen die christliche Moral niedergelegt ist, gestattet uns hierüber kein selbstständiges Urtheil. Wenn daher die „Kreuzzeitung" das Verbot den Staat nicht zu schädigen als Sache der christlichen Moral hinstellt, so glauben wir ihr das gerne, wenn ste auch keine Belegstellen dafür anführt. Wie könnte auch die christliche Moral diesen Namen führen, wenn ste diese Forderung nicht stellte? Der Umstand, daß diese Forderung schon von den Propheten des Alten Bundes gestellt wurde, also einige hundert Jahre älter als das Christenthum ist, schließt ja nicht aus, daß dieselbe wie viele andere vom Christenthum adoptirt und nun als Postulat christlicher Moral geltend gemacht wird. Ueber diesen Punkt besteht somit keine Controverfe zwischen uns und der Kreuzzeitung. Um so begieriger wären wir aber nun zu erfahren, in welcher der jüdischen Moralschristen Ausbeutung des Staats durch Steuerverheimlichung als Sache der jüdischen Moral bezeichnet wird. Wenn Freiherr v. Boenigk und die ihm zustkmmende Krcuzzettung nicht den Beweis der Wahrheit für diese verlogene Verleumdung erbringen könnten, so gehörten sie ja an den Pranger, an welchem die Ehrabschneider und Verleumder stehen, aber am wenigsten gehörten ste dann unter die Schtrmvögte der Moral. Dann sind ste die schlimmsten Verächter der christlichen Moral, als deren Retter sie sich geriren. Bis uns dieser Nachweis erbracht ist, wollen wir nun einige Satzungen aus den jüdischen Bekenntnißschriften hier folgen lassen, von welchen wir glauben, daß ste keiner Moral zur Schande gereichen, und daß „die Existenz des deutschen Staates," für welche Herr v. B. zittert, keineswegs gefährdet ist, wenn sie allen Staatsbürgern zur Richtschnur ihres Handelns dienen. R. David Jbn Simra, der berühmte Rabbiner von Kahiro. erhielt folgende Anfrage: „Ein gewisser Reuben starb und ist Juden, aber auch dem Könige (für Steuern und Abgaben) viel Geld schuldig geblieben; ist es da vielleicht bester, daß man vorerst den Juden bezahle, und daß ein etwaiges Deficit vom Könige getragen werde, oder hat der König das Vorrecht?" Darauf erfolgte die Antwort: „Das ist selbst verständlich, daß der König das Vorrecht hat (vivv .-in ... D-np i^vn), da die Schuld des Königs wie bereits etnkasstrt betrachtet werden muß." Dies wird dann ausführlich aus dem Talmud und den Commentaren bewiesen (Refponsen des Radbas rn-n Th. I Nr. 86). So schreibt Rabbi Brchai bm Ascher (Lall ha-Kemach ed. Warschau p. 18. d.) hinsichtlich der Steuer-Contraventlon: „Beraubung der Steuer ist eine Entweihung des göttlichen Namens, und wie groß ist dieses Verbrechen! Finden wir doch, daß der Heilige gelobt sei er, die Sünde des Götzendienstes verziehen, aber nicht die Entweihung seines heiligen Namens, denn so steht geschrieben (Ezechiel 20, 39): „Und Ihr, Haus Israel, gehet, dienet jeder seinem Götzen, aber Meinen heiligen Namen entweiht nicht ferner!" Es sei fern r an das bekannte, jedem Juden bekannte, talmudstche Gesetz erinnert: viua de- Malchuta Dina, Gesetz der Staatsregierung ist (giltiges) Gesetz. — Allerdings würde dieser Grundsatz allgemein gefaßt und consequent durchgeführt, das jüdische Recht ganz beseitigen und an dessen Stelle das Landesrecht gesetzt haben. In der That wird auch im Schulchan-Aruch (Choschen Mtschpat 348, l; 369, 11) erwähnt, daß es Orte gibt, in welchen auch bei Juden das nichtjüdische staatliche Recht (nuoiy oh) etngeführt ist. Indessen war es in den meisten Orten, wie heute noch in der Türkei, den Rabbinern von Staatswegen gestattet, die Rechtsstreitigkeit der Juden unter einander nach talmudisch-rabbtnischem Rechte zu schlichten. Es wurde deßhalb der Satz viua de-Llaleduta viua auf Rechtssätze beschränkt, welche dem König zum Nutzen gereichen oder zum Wohle der Landesbewohner erlassen sind. n»n ra vrv 12-12 nnonoa nipn^wnvw. Diese Bestimmung ist allerdings nicht präzis genug, und die späteren Decisoren hatten noch vielfach Controversen darüber, in welchen Fällen der Rabbiner das Landrecht als Norm für seine Entscheidungen ansehen müsse. (Bergl. Sifse Cohen zu I. D. 165 Ende und zu CH. M. 74 Ende. So viel aber steht im Schulchan-Aruch fest, daß jede Benachteiligung des Staates durch Schmuggelei, Steuer Kontravention u. dgl. dem frommen Juden als ein schweres religiöses Verbrechen gelten muß. Ja, sogar, wenn von der Regierung für die Juden ein Ausnahmsgesetz gemäht wurde, z. B. daß der Jude mehr bezahlen müsse, als jeder andere Staatsbürger, darf nach der Entscheidurg des R. Joseph Colon (Resp. 195), welche auch im Schulchan-Aruch (Choschen Mischpat 369, 6) als maßgebend anerkannt wird, der Jude sich dieser Abgabe nicht entziehen. Ueberhaupt gelten dem frommen Juden die Gesetze des Königs und der Regierung als gdtNIche G e) etze nach Spr. 2^, 1 mfo nach demHbekannten talmudischen Ausspruch, daß die

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